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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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1C_185/2018
Urteil vom 7. Mai 2018
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern,
Schermenweg 5, Postfach, 3001 Bern.
Gegenstand
Entzug des Führerausweises,
Beschwerde gegen den Entscheid der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern vom 15. November 2017 (RK 140/17).
Erwägungen:
1.
Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern entzog A.________ mit Verfügung vom 12. Mai 2017 vorsorglich den Führerausweis für Motorfahrzeuge und auferlegte ihm die Entscheidgebühr von Fr. 250.--. Am 30. Juni 2017 stellte das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt A.________ den Betrag von Fr. 250.-- in Rechnung. In der Folge erhob A.________ Einsprache, auf welche das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt mit Verfügung vom 11. August 2017 nicht eintrat. Dagegen erhob A.________ am 8. September 2017 Beschwerde. Die Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern wies die Beschwerde mit Entscheid vom 15. November 2017 ab, soweit sie darauf eintrat. Zur Begründung führte sie zusammenfassend aus, dass die Verfügung vom 12. Mai 2017 samt der darin dem Beschwerdeführer auferlegten Gebühren in Rechtskraft erwachsen sei. Die Verfügung und damit auch die Gebühren könnten deshalb mit keinem ordentlichen Rechtsmittel mehr angefochten werden. Die Einsprache des Beschwerdeführers richte sich formell gegen die Rechnung vom 30. Juni 2017, inhaltlich jedoch gegen die rechtskräftige Verfügung vom 12. Mai 2017. Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt sei deshalb zu Recht auf die Einsprache nicht eingetreten.
2.
A.________ erhob mit Eingabe vom 22. April 2018 (Postaufgabe 23. April 2018) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern vom 15. November 2017. Da der angefochtene Entscheid der Beschwerde nicht beilag, forderte das Bundesgericht A.________ mit Verfügung vom 24. April 2018 auf, den fehlenden angefochtenen Entscheid dem Bundesgericht nachzureichen. Innert Frist kam A.________ der Aufforderung nach.
3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll.
Der Beschwerdeführer, der keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, setzt sich mit seinen nicht sachbezogenen Ausführungen überhaupt nicht mit der Begründung der Rekurskommission auseinander. Er vermag daher nicht ansatzweise aufzuzeigen, inwiefern diese Begründung bzw. der Entscheid der Rekurskommission selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
4.
Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern und der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. Mai 2018
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Merkli
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli