Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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1B_185/2018
Urteil vom 8. Mai 2018
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Karlen, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Chaix, Kneubühler.
Gerichtsschreiberin Sauthier.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Julius Effenberger,
gegen
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland,
Hermann Götz-Strasse 24, Postfach, 8401 Winterthur.
Gegenstand
Verlängerung der Untersuchungshaft,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 12. März 2018 (UB180032-O/U/PFE).
Sachverhalt:
A.
Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen Betrug, Erpressung und weiterer Delikte. A.________ wurde am 17. Mai 2017 festgenommen und mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirks Andelfingen vom 19. Mai 2017 in Untersuchungshaft versetzt.
Am 7. Juli 2017 stellte die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Verlängerung der Untersuchungshaft. Diesen wies das Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom 19. Juli 2017 ab und ordnete die Entlassung von A.________ aus der Untersuchungshaft per 20. Juli 2017 an. Dagegen erhob die Staatsanwaltschaft Beschwerde, welche das Obergericht des Kantons Zürich am 26. Juli 2017 guthiess und die Untersuchungshaft bis zum 13. Oktober 2017 verlängerte.
Mit Verfügung vom 13. Oktober 2017 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht auf entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft die Untersuchungshaft bis zum 13. Januar 2018. Ein Haftentlassungsgesuch von A.________ wies es mit Verfügung vom 15. Dezember 2017 ab.
Am 8. Januar 2018 stellte die Staatsanwaltschaft erneut einen Antrag auf Haftverlängerung. Das Zwangsmassnahmengericht hiess diesen mit Verfügung vom 18. Januar 2018 teilweise gut und verlängerte die Untersuchungshaft bis am 28. Februar 2018, wobei es die Staatsanwaltschaft anwies, A.________ innerhalb der folgenden vier Wochen einzuvernehmen.
Mit Eingabe vom 21. Februar 2018 stellte die Staatsanwaltschaft erneut einen Antrag auf Verlängerung der Untersuchungshaft. Mit Verfügung vom 1. März 2018 wies das Zwangsmassnahmengericht den Antrag ab und ordnete die unverzügliche Entlassung von A.________ an. Dagegen erhob die Staatsanwaltschaft gleichentags Beschwerde beim Obergericht, welches die Beschwerde am 12. März 2018 teilweise guthiess und die Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 28. April 2018 anordnete.
B.
Mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht vom 10. April 2018 beantragt A.________, dieser Entscheid des Obergerichts sei aufzuheben und er sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen. In prozessualer Hinsicht ersucht er um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung.
Das Obergericht sowie die Staatsanwaltschaft verzichten auf eine Vernehmlassung. Der Beschwerdeführer hält in einer weiteren Eingabe an der Beschwerde fest und beantragt den Ausstand der verfahrensleitenden Staatsanwältin.
C.
Am 23. April 2018 reichte die Staatsanwaltschaft dem Zwangsmassnahmengericht einen weiteren Antrag auf Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Monate ein. Das Zwangsmassnahmengericht verfügte am 24. April 2018 die provisorische Fortsetzung der Untersuchungshaft des Beschwerdeführers bis zum definitiven Entscheid, was sie dem Bundesgericht vorab per Fax mitteilen liess. Der Beschwerdeführer hat dazu Stellung genommen.
Erwägungen:
1.
1.1. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid über die Verlängerung von Untersuchungshaft. Dagegen ist die Beschwerde an das Bundesgericht zulässig (Art. 78 und Art. 80 BGG i.V.m Art. 220 und Art. 227 StPO ). Der Beschwerdeführer nahm vor der Vorinstanz am Verfahren teil und befindet sich nach wie vor in Haft. Er ist deshalb nach Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten ist.
1.2. Nicht einzutreten ist hingegen auf den Antrag, die Staatsanwältin sei in den Ausstand zu versetzen. Dieser wurde erstmals vor Bundesgericht gestellt und ist somit unzulässig (Art. 99 Abs. 2 BGG).
2.
Nach Art. 222 StPO kann die verhaftete Person Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz anfechten. Dasselbe Beschwerderecht steht nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der Staatsanwaltschaft zu. Denn aufgrund der in Art. 111 BGG statuierten Einheit des Verfahrens muss derjenige, der zur Beschwerde ans Bundesgericht berechtigt ist, sich am Verfahren vor allen kantonalen Instanzen als Partei beteiligen können. Zudem verlangt das öffentliche Interesse an einer funktionierenden Strafjustiz, dass die Staatsanwaltschaft ein Beschwerderecht gegen einen die Haft aufhebenden Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts besitzt (BGE 138 IV 148 E. 3.1 S. 150; 137 IV 230 E. 1 S. 232 mit Hinweisen). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Staatsanwaltschaft sei nicht berechtigt gewesen, gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts Beschwerde an die Vorinstanz zu erheben, kann ihm deshalb nicht gefolgt werden.
3.
3.1. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, eine Verurteilung wegen der ihm vorgeworfenen Delikte sei nicht wahrscheinlich. Es lägen auch nach elf Monaten Ermittlung keine konkreten Anhaltspunkte für die Verwirklichung der objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale vor. Angesichts des fehlenden dringenden Tatverdachts sei jeder Tag Freiheitsentzug unverhältnismässig. Indem die Vorinstanz die Haftverlängerung dennoch gutgeheissen habe, verletze sie Art. 221 StPO sowie das Willkürverbot.
3.2. Die Untersuchungshaft setzt voraus, dass die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist (Art. 221 Abs. 1 StPO). Im Gegensatz zum erkennenden Sachgericht hat das Bundesgericht bei der Überprüfung des allgemeinen Haftgrunds des dringenden Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Macht eine inhaftierte Person geltend, sie befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (vgl. BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126). Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen ( Art. 31 Abs. 3-4 BV , Art. 5 Abs. 2 StPO) lässt hier nur wenig Raum für Beweismassnahmen. Zur Frage des dringenden Tatverdachts hat das Bundesgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen, noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen. Vorbehalten bleibt allenfalls die Abnahme eines liquiden Alibibeweises (vgl. BGE 143 IV 316 E. 3.1 S. 318; 137 IV 122 E. 3.2 S. 126 f.; je mit Hinweisen). Bei Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Stadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen. Nach Durchführung der in Betracht kommenden Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen (BGE 143 IV 316 E. 3.2 S. 318 f.; 137 IV 122 E. 3.1 und 3.3 S. 126 f.; je mit Hinweisen).
3.3. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschwerdeführer unter anderem vor, bewusst X.________ und ältere Personen, welche Anzeichen von Demenz zeigen oder homosexuell sind, getäuscht zu haben, um von ihnen geldwerte Leistungen zu erhalten. Er habe als Teil eines Clans aus V.________/W.________ gehandelt und den Personen erzählt, er benötige aufgrund von Krankheiten etc. Geld. Dabei habe er ihnen einen nicht vorhandenen Rückzahlungswillen vorgegaukelt. Der Beschwerdeführer habe es sich zum Nutzen gemacht, dass die von ihm dargelegten Gründe für die Darlehenszahlungen nicht überprüfbar waren. Er habe die Gutmütigkeit der älteren Personen ausgenutzt. Weiter habe er B.________ erpressen wollen und Geld aus dem Verkauf einer Standuhr sowie einer Kuhglockensammlung veruntreut. Die Geschädigten hätten sich aufgrund des Auftretens des Beschwerdeführers und des Clans genötigt gefühlt, Zahlungen zu leisten, obschon sie dies gar nicht gewollt hätten.
3.4. Die Vorinstanz hat erwogen, die Ermittlungsergebnisse der Staatsanwaltschaft lieferten genügend konkrete und objektive Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer zum Nachteil der Geschädigten diverse Delikte (Betrug, Erpressung, Veruntreuung, Diebstahl und betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage) begangen habe oder an diesen Delikten mindestens beteiligt gewesen sei. Daran habe sich im Verlauf des Verfahrens nichts geändert. Entgegen den Ansichten des Beschwerdeführers habe sich das Bild im Laufe des Verfahrens wegen der hinzukommenden Erkenntnisse zu seinem Nachteil entwickelt und die Strafuntersuchung habe durchaus neue Verdachtsmomente hervorgebracht. Es könne auf die Einvernahmen der Geschädigten B.________ und C.________ verwiesen werden.
3.5. Das Abstellen der Vorinstanz auf die Aussagen der Geschädigten B.________ und C.________ ist nicht zu beanstanden. Summarisch betrachtet wirken diese glaubhaft. Einerseits ist nicht ersichtlich, welche Motive sie gehabt haben könnten, Falschaussagen zu tätigen. Andererseits gibt C.________ zu, teilweise Zahlungen an die jungen Y.________ zum Kauf von Freundschaften und Sexdiensten geleistet zu haben. Dasselbe hat auch für B.________ zu gelten, der sich der Brisanz bewusst gewesen sein muss, welche sexuelle Handlungen von älteren Herren, mitunter Pfarrern, mit jungen Y.________-Männern in der Gesellschaft haben, und der dennoch ausgesagt hat. Weiter spricht für die Glaubhaftigkeit der Aussagen von C.________ auch die Tatsache, dass er nicht nur belastende sondern auch entlastende Umstände zu Protokoll gab. So hat er ausgesagt, der Beschwerdeführer habe tatsächlich einmal eine Rate für ein Handyabonnement bezahlt.
Dem Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden, soweit er vorbringt, die Vorinstanz gebe die Aussagen zwar ausführlich wieder, wende die Beschreibungen aber nicht auf die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale der angeblichen Delikte an. Die Vorinstanz zeigt anhand der Aussagen der Geschädigten auf, weshalb sie zum jetzigen Zeitpunkt von einem fehlenden Rückzahlungswillen des Beschwerdeführers ausgeht und weshalb sie annimmt, es lägen genügend konkrete Anhaltspunkte vor, dass die Tatbestandsmerkmale des Betrugs und der Veruntreuung erfüllt sein könnten. Nicht zutreffend ist in diesem Zusammenhang der Einwand des Beschwerdeführers, die Straftatbestände der Nötigung, Erpressung und der Veruntreuung würden von vornherein ausscheiden, da die Geschädigten freiwillig Hilfe geleistet und gar keine Rückzahlungen erwartet hätten. Zwar mag es zutreffen, dass die Geschädigten unter anderem freiwillig geldwerte Leistungen erbracht haben, um dafür im Gegenzug sexuell befriedigt zu werden. Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, schliesst dies hingegen nicht aus, dass der Beschuldigte sowie weitere Mitglieder des Clans die sexuellen Kontakte ausgenutzt haben, um mittels Betrug, Erpressung etc. an noch mehr Geld zu gelangen. B.________ hat ausgesagt, dass er sich vom Beschwerdeführer und anderen Personen aus dem Clan unter Druck gesetzt gefühlt und um seinen Ruf als X.________ gefürchtet habe, wenn er nicht bezahle. In dieselbe Stossrichtung weist auch C.________s Aussage, wonach er über einen längeren Zeitraum von einer Vielzahl von Personen mit verschiedenen Anliegen wegen Geld kontaktiert worden sei und sich um sein Leib und Leben gesorgt habe. Von einer rein freiwilligen Zahlung der zum Teil sehr hohen Geldbeträge kann daher beim jetzigen Untersuchungsstand nicht ausgegangen werden.
Das Argument des Beschwerdeführers, es fehle an hinreichenden Verdachtsmomenten bezüglich einer arglistigen Täuschungsabsicht seinerseits, da die Geschädigten von den Lebensumständen der Y.________ und damit der fehlenden Rückzahlungsmöglichkeit gewusst hätten, vermag nicht zu überzeugen. Diesbezüglich ist ebenfalls auf die glaubhaften Aussagen der Geschädigten zu verweisen. C.________ gab an, dass er davon ausging, der Beschwerdeführer werde die erhaltenen Beträge zurückbezahlen. Schliesslich habe ihm der Beschwerdeführer unter anderem auch angegeben, Geld zu benötigen, um eine Arbeitsstelle zu suchen, damit er ihm das Geld zurückbezahlen könne. Dass die Geschädigten dabei das "bettelarme Elend" des Beschwerdeführers und seiner Familie gekannt haben, schliesst eine mögliche Täuschung zudem nicht aus. Der Vorwurf der Staatsanwaltschaft lautet ausserdem nicht darauf, der Beschwerdeführer habe über seine missliche Lage getäuscht, sondern über seinen Rückzahlungswillen, eine innere Tatsache, welche in der Regel nicht überprüfbar ist (vgl. 6B_663/2011 vom 2. Februar 2012 E. 2.5.1).
Im Übrigen wird es die Aufgabe des Sachgerichts sein, die erhobenen Beweise erschöpfend zu würdigen.
Nach dem Gesagten liegen genügend konkrete Verdachtsmomente vor, wonach das Verhalten des Beschwerdeführers mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale der ihm unter anderem vorgeworfenen Delikte der Erpressung, Nötigung und Betrug erfüllen könnte. Die Vorinstanz hat deshalb kein Bundesrecht verletzt, indem sie den dringenden Tatverdacht bejaht hat (Art. 221 Abs. 1 StPO). Weshalb der Beschwerdeführer davon ausgeht, es liege in dieser Hinsicht eine Verletzung des Willkürverbots vor, legt er nicht dar. Darauf ist nicht einzutreten (Art. 106 Abs. 2 BGG).
4.
4.1. Der Beschwerdeführer macht weiter eine Verletzung des Beschleunigungsgebots gemäss Art. 5 Abs. 2 StPO geltend, und beruft sich in dieser Hinsicht auf den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 1. März 2018. Er ist der Ansicht, die Strafuntersuchung sei nicht beförderlich vorangetrieben worden, was seine Haftentlassung rechtfertige. Die Staatsanwaltschaft habe ohne sachliche Begründung bis heute davon abgesehen ihn einzuvernehmen, dies obschon sie bereits im Juli 2017 vom Zwangsmassnahmengericht und von der Vorinstanz dazu ermahnt worden sei. Zudem sei auch bei den Einvernahmen der Geschädigten im November 2017 nichts wesentlich Neues zur Sprache gekommen, was nicht bereits seit den polizeilichen Einvernahmen im Juni bis August 2017 bekannt gewesen sei.
4.2. Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich beurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Allerdings ist die Rüge, das Strafverfahren werde nicht mit der verfassungs- und konventionsrechtlich gebotenen Beschleunigung geführt, im Haftprüfungsverfahren nur soweit zu beurteilen, als die Verfahrensverzögerung geeignet ist, die Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft in Frage zu stellen und zu einer Haftentlassung zu führen. Dies ist nur der Fall, wenn sie besonders schwer wiegt und zudem die Strafverfolgungsbehörden, z.B. durch eine schleppende Ansetzung der Termine für die anstehenden Untersuchungshandlungen, erkennen lassen, dass sie nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, das Verfahren mit der für Haftfälle verfassungs- und konventionsrechtlich gebotenen Beschleunigung voranzutreiben und zum Abschluss zu bringen. Ist die gerügte Verzögerung des Verfahrens weniger gravierend, kann offenbleiben, ob eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes vorliegt. Es genügt diesfalls, die zuständige Behörde zur besonders beförderlichen Weiterführung des Verfahrens anzuhalten und die Haft gegebenenfalls allein unter der Bedingung der Einhaltung bestimmter Fristen zu bestätigen. Ob eine Verletzung des Beschleunigungsgebots vorliegt, kann in der Regel denn auch erst der Sachrichter unter der gebotenen Gesamtwürdigung (BGE 124 I 139 E. 2c S. 141 ff. mit Hinweisen) beurteilen, der auch darüber zu befinden hat, in welcher Weise - z.B. durch eine Strafreduktion - eine allfällige Verletzung des Beschleunigungsgebotes wieder gutzumachen ist (zum Ganzen: BGE 128 I 149 E. 2.2 S. 151 f.; Urteil 1B_104/2018 vom 14. März 2018 E. 2.3; je mit Hinweisen).
4.3. Wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt, hat ihn die Staatsanwaltschaft, obschon sie dazu sowohl vom Zwangsmassnahmengericht als auch von der Vorinstanz aufgefordert wurde, bis heute nicht selber einvernommen. Darin allein liegt jedoch kein Grund für seine sofortige Haftentlassung.
Die Vorinstanz hat zutreffend zusammengefasst, dass die Staatsanwaltschaft in den Monaten Juli bis November 2017 diverse Untersuchungshandlungen vorgenommen hat. Im Januar und Februar 2018 sind hingegen keine weiteren Untersuchungshandlungen mehr feststellbar. Soweit die Staatsanwaltschaft diesbezüglich vorbringt, dass die Auswertung der über 7000 SMS sowie der Geldtransfers einige Zeit in Anspruch genommen habe, rechtfertigt dies ihr zögerliches Vorgehen grundsätzlich nicht. Zwar gilt es zu berücksichtigen, dass beim vorliegenden Verfahren Tatvorwürfe im Raum stehen, die sich über mehrere Jahre erstreckt haben (2013 bis 2017) und die Aufarbeitung und Untersuchung der diversen angeblich begangenen Delikte eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt. Dennoch trifft es zu, dass das Verfahren insgesamt langsam abläuft und zum Teil Monate vergingen, bis weitere Untersuchungshandlungen, die bereits früher hätten stattfinden können, durchgeführt wurden.
So konnte die Staatsanwaltschaft insbesondere nicht nachvollziehbar darlegen, warum der Beschwerdeführer bisher immer noch keine Ergänzungsfragen an die bereits einvernommenen Geschädigten stellen konnte. Dazu scheint weder die Auswertung der SMS noch der Schlussbericht der Polizei erforderlich. Soweit sich die Staatsanwaltschaft zudem darauf beruft, dass ihr die Akten nur an wenigen Tagen zur Verfügung standen, rechtfertigt dies ihre Untätigkeit ebenfalls nicht. Es ist nicht ersichtlich, warum für das Verfahren des Beschwerdeführers und des Mitbeschuldigten, D.________, nicht zwei getrennte Dossiers geführt werden respektive keine Kopien der Akten angefertigt wurden. Den Akten kann zudem entnommen werden, dass insbesondere die Einvernahmeprotokolle der Geschädigten elektronisch zur Verfügung stehen.
Die Staatsanwaltschaft zeigt im Haftverlängerungsantrag vom 23. April 2018 in einem groben Rahmen auf, wie sie weiter vorzugehen gedenkt. Aus dem Antrag geht insbesondere hervor, dass am 16. und 18. April 2018 zwei weitere Einvernahmen mit den Geschädigten B.________ und C.________ statt gefunden haben. Zudem sei eine erneute Einvernahme mit B.________ geplant, welche voraussichtlich erst am 22. oder 23. Mai 2018 stattfinden könne, da vorher der Verteidiger des Beschwerdeführers sowie der Dolmetscher abwesend seien. Wie der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 30. April 2017 zu Recht vorbringt, ist jedoch nicht ersichtlich, warum derselbe Dolmetscher eingesetzt werden muss und nicht auf einen anderen Dolmetscher zurückgegriffen werden kann, welcher früher verfügbar ist, damit das Verfahren vorangetrieben werden kann. Weiter steht auch die geplante Einvernahme mit dem Beschwerdeführer nach wie vor aus und wurde soweit ersichtlich noch nicht angesetzt. Dasselbe gilt für die angekündigten Konfrontationseinvernahmen zwischen dem Beschwerdeführer und C.________, E.________ und X.________ F.________.
4.4. Unter Berücksichtigung der erwähnten Umstände kann zwar (noch) nicht von einer so schweren Verletzung des Beschleunigungsgebots gesprochen werden, dass sie eine Haftentlassung rechtfertigen würde. Es handelt sich indessen um einen Grenzfall. Die Staatsanwaltschaft wird das Verfahren nunmehr mit besonderer Beförderlichkeit vorantreiben müssen.
5.
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, sein Recht auf ein faires Verfahren und die Unschuldsvermutung seien verletzt worden, da er bisher von der Staatsanwaltschaft nie selber einvernommen worden sei, geht seine Rüge über den Verfahrensgegenstand hinaus. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern die geltend gemachten Verletzungen einen Zusammenhang zu der vorliegend umstrittenen Verlängerung der Untersuchungshaft haben. Dasselbe gilt für den Einwand,es liege eine Verletzung der staatsanwaltschaftlichen Beweiserhebungspflicht vor. Dass die Vorinstanz darauf nicht eingegangen ist, verletzt deshalb das rechtliche Gehör nicht.
6.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde unter den gegebenen Umständen als unbegründet. Sie ist in der Erwartung, dass das Strafverfahren nunmehr mit besonderer Beförderlichkeit vorangetrieben wird, abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er hat indessen ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt, welches gutzuheissen ist, da seine Bedürftigkeit ausgewiesen scheint und die Beschwerde nicht von vornherein aussichtslos war ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Dem Vertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Julius Effenberger, wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. Mai 2018
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Karlen
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier