Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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2F_22/2017
Urteil vom 8. Mai 2018
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Bundesrichter Haag,
Gerichtsschreiber Fellmann.
Verfahrensbeteiligte
1. A.A.________,
2. B.A.________, v.d. A.A.________,
3. C.A.________, v.d. A.A.________,
4. D.A.________, v.d. A.A.________,
5. E.A.________, v.d. A.A.________,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Eric Stern, Beethovenstrasse 24, 8002 Zürich,
Gesuchsteller,
gegen
1. Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, 8090 Zürich,
2. Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8090 Zürich,
Gesuchsgegner,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, Postfach, 8090 Zürich.
Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 2C_1154/2016 vom 25. August 2017.
Sachverhalt:
A.
A.A.________ (geb. 5. Juli 1974) ist kosovarischer Staatsangehöriger. Er verfügt über eine Bewilligung zum Aufenthalt in der Schweiz. Mit Verfügung vom 16. März 2016 wies das Migrationsamt des Kantons Zürich ein Gesuch von A.A.________ um Erteilung einer Einreisebewilligung für seine Kinder B.A.________ (geb. 22. August 1999), C.A.________ (geb. 17. September 2001), D.A.________ (geb. 6. Juni 2003) und E.A.________ (geb. 11. April 2005) zwecks Verbleib bei ihm ab. Die Kinder stammen aus einer Beziehung mit F.________, einer 1974 geborenen Landsfrau von A.A.________.
Der dagegen erhobene Rekurs blieb erfolglos (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich vom 9. August 2016). Eine Beschwerde gegen den Rekursentscheid wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 9. November 2016 ab.
Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts gelangten A.A.________ sowie seine Kinder B.A.________, C.A.________, D.A.________ und E.A.________ mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiärer Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht. Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde trat es mit Urteil 2C_1154/2016 vom 25. August 2017 nicht ein. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wies das Bundesgericht im selben Urteil ab.
B.
Mit als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichneter Eingabe vom 4. Dezember 2017 beantragen A.A.________ (Gesuchsteller 1), B.A.________, C.A.________, D.A.________ und E.A.________ (Gesuchsteller 2-5) die Aufhebung des bundesgerichtlichen Urteils 2C_1154/2016 vom 25. August 2017 und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz.
Auf Instruktionsmassnahmen wurde verzichtet.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Gesuchsteller verlangen die Aufhebung des bundesgerichtlichen Urteils 2C_1154/2016 vom 25. August 2017. Die Aufhebung rechtskräftiger Entscheide des Bundesgerichts erfolgt im Verfahren der Revision nach Art. 121 ff. BGG. Ungeachtet ihrer falschen Bezeichnung als "Wiedererwägungsgesuch" ist die Eingabe als Revisionsgesuch entgegenzunehmen (vgl. BGE 133 II 409 E. 1.1 S. 411).
1.2. Für die Beurteilung eines Revisionsgesuchs ist grundsätzlich diejenige Abteilung des Bundesgerichts zuständig, die das Urteil, dessen Revision angestrebt wird, erlassen hat. Stellen sich im Revisionsverfahren nicht Fragen von grundsätzlicher Bedeutung, ist in der Regel in Normalbesetzung mit drei Richterinnen oder Richtern zu entscheiden (vgl. Art. 20 Abs. 1 BGG), auch wenn der Spruchkörper im Beschwerdeverfahren mit fünf Richterinnen oder Richtern besetzt war (vgl. Urteile 8F_5/2013 vom 9. Juli 2013 E. 4.2 und 8C_1006/2012 vom 10. April 2013). Da der vorliegende Fall keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 20 Abs. 2 BGG aufwirft, ist über das Revisionsgesuch in Normalbesetzung zu befinden.
1.3. Entscheide des Bundesgerichts können in Revision gezogen werden, wenn einer der im Bundesgerichtsgesetz abschliessend genannten Revisionsgründe ( Art. 121-123 BGG ) vorliegt, was vom Gesuchsteller in einer Weise geltend zu machen und zu begründen ist, die den gesetzlichen Anforderungen genügt (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG). Damit das Bundesgericht auf ein Revisionsgesuch eintritt, reicht es aus, wenn der Gesuchsteller im Rahmen der Minimalanforderungen von Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG einen Revisionsgrund anruft oder zumindest Tatsachen nennt, die von einem solchen erfasst werden. Ob ein Urteil gestützt darauf zu revidieren ist, bildet alsdann keine Frage des Eintretens, sondern der materiellen Beurteilung (vgl. Urteile 2F_24/2016 vom 5. Dezember 2016 E. 1.2; 2F_20/2012 vom 25. September 2012 E. 1.1).
Die Gesuchsteller berufen sich nicht ausdrücklich auf einen spezifischen Revisionsgrund nach Art. 121-123 BGG . Sie machen aber geltend, das Bundesgericht habe ausser Acht gelassen, dass der Gesuchsteller 1 vom 20. Januar 2001 bis 20. Februar 2014 mit der hier niedergelassenen Österreicherin G.________ (geb. 1969) verheiratet gewesen sei. Entsprechend habe er in dieser Zeit über einen freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsanspruch verfügt. Die Frist für den Familiennachzug nach Art. 47 Abs. 3 AuG (SR 142.20) habe daher erstmals bei der Wiederverheiratung mit einer schweizerischen Staatsangehörigen am 15. Mai 2014 zu laufen begonnen. In gerade noch rechtsgenüglicher Weise beziehen sich die anwaltlich vertretenen Gesuchsteller damit auf den Revisionsgrund gemäss Art. 121 lit. d BGG, nach dem die Revision eines bundesgerichtlichen Entscheids verlangt werden kann, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
1.4. Der Revisionsgrund von Art. 121 lit. d BGG bezweckt, die Verletzung bestimmter Verfahrensvorschriften im vorangegangenen Beschwerdeverfahren zu korrigieren (vgl. die Überschrift zu Art. 121 BGG). Ein entsprechendes Revisionsgesuch ist beim Bundesgericht innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids einzureichen (vgl. Art. 124 Abs. 1 lit. b BGG; Urteil 2F_3/2018 vom 28. Februar 2018 E. 2.1). Das Urteil 2C_1154/2016 vom 25. August 2017 wurde den heutigen Gesuchstellern am 7. September 2017 zugestellt. Die 30-tägige Frist nach Art. 124 Abs. 1 lit. b BGG begann am folgenden Tag zu laufen (vgl. Art. 44 Abs. 1 BGG) und endete jedenfalls vor der Einreichung des Revisionsgesuchs am 4. Dezember 2017. Damit erweist sich das Revisionsgesuch als verspätet.
2.
Nach dem Dargelegten ist auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten. Die Kosten sind von den Gesuchstellern zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 1 und Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Gesuchstellern auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. Mai 2018
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Fellmann