Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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5A_382/2018
Urteil vom 8. Mai 2018
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Fässler,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Scheidungsverfahren (Ausstand / Sistierung / Rechtsverweigerung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 3. Kammer, vom 26. März 2018 (ZOR.2018.4).
Sachverhalt:
A.________ und B.________ stehen sich in einem Ehescheidungsverfahren vor dem Bezirksgericht Baden gegenüber.
Mit Verfügung vom 4. Dezember 2017 hob das Bezirksgericht die Verfahrenssistierung auf und stellte B.________ die Replik zur Einreichung einer Duplik zu.
Beschwerdeweise verlangte A.________ den Ausstand des Gerichtspräsidenten und stellte weitere Begehren.
Mit Entscheid vom 26. März 2018 trat das Obergericht des Kantons Aargau auf das Ausstandsbegehren mangels funktioneller Zuständigkeit und auf die Beschwerde gegen die Aufhebung der Verfahrenssistierung zufolge abgelaufener Beschwerdefrist nicht ein. Hingegen hiess es die Rechtsverweigerungsbeschwerde bezüglich unentgeltlicher Rechtspflege gut, indem es das Bezirksgericht anwies, umgehend darüber zu entscheiden bzw. soweit erforderlich weitere Verfahrensschritte im Hinblick auf den Entscheid anzuordnen.
Gegen diesen Entscheid hat A.________ am 2. Mai 2018 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht. Ferner stellt sie sinngemäss ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
Erwägungen:
1.
In der gleichen Eingabe wird sowohl gegen den vorgenannten im Scheidungsverfahren als auch gegen den mit gleichem Datum im Massnahmeverfahren ergangenen obergerichtlichen Entscheid Beschwerde erhoben (paralleles Verfahren 5A_383/2018). Dies ist zulässig, weil die Beschwerden klar voneinander getrennt werden.
Soweit eine zusätzliche Eingabefrist verlangt wird, ist festzuhalten, dass die 30-tägige Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) als gesetzliche Frist nicht erstreckt werden kann (Art. 47 Abs. 1 BGG).
2.
Was die Rechtsverweigerung anbelangt, hat das Obergericht den betreffenden Begehren stattgegeben. Die Beschwerdeführerin tut entgegen der ihr obliegenden Begründungspflicht nicht dar, inwiefern sie diesbezüglich noch beschwert wäre (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG).
3.
Im Zusammenhang mit der verpassten Beschwerdefrist bezüglich Verfahrenssistierung erfolgt keine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids, so dass die Beschwerde auch diesbezüglich unbegründet bleibt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).
4.
Gleiches gilt in Bezug auf den verlangten Ausstand des erstinstanzlichen Verfahrensleiters. Das Obergericht hat festgehalten, dass dies nicht beschwerdeweise beim Obergericht verlangt werden kann, sondern das Bezirksgericht unter Ausschluss des betreffenden Mitgliedes über solche Ausstandsgesuche zu befinden hat, und es hat auch die diesbezüglichen gesetzlichen Grundlagen genannt (§ 19 Abs. 1 lit. d EG ZPO). Vor diesem Hintergrund stellt die Behauptung der Beschwerdeführerin, der Kanton Aargau würde die Zuständigkeit nicht gehörig regeln und es lägen Organisationsmängel vor, an der Sache vorbei. Keine Rechtsverletzung ist sodann aufzuzeigen mit der Behauptung, es gehe nicht, dass Richter betreffend den Ausstand eines Kollegen urteilen würden; es liegt in der Natur der Sache und ist unumgänglich, dass auch bezüglich eines Ausstandsbegehrens ein richterlicher Entscheid zu erfolgen hat.
5.
Bloss beanstandet wird, aber unbegründet bleibt sodann die oberinstanzliche Kostenregelung (Auferlegung eines Kostenanteils von Fr. 200.-- der auf Fr. 700.-- bestimmten Gerichtskosten).
6.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
7.
Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.
8.
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. Mai 2018
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Möckli