BGer 5A_383/2018
 
BGer 5A_383/2018 vom 08.05.2018
 
5A_383/2018
 
Urteil vom 8. Mai 2018
 
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Fässler,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
vorsorgliche Massnahmen (Ausstand / Rechtsverzögerung / Rechtsverweigerung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer, vom 26. März 2018 (ZSU.2018.15).
 
Sachverhalt:
A.________ und B.________ stehen sich vor dem Bezirksgericht Baden in einem Ehescheidungsverfahren und in einem Massnahmeverfahren gegenüber, um welches es vorliegend geht.
Beschwerdeweise machte A.________ Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung geltend und verlangte den Ausstand des Gerichtspräsidenten.
Mit Entscheid vom 26. März 2018 trat das Obergericht des Kantons Aargau auf das Ausstandsbegehren mangels funktioneller Zuständigkeit nicht ein und wies die Rechtsverzögerungsbeschwerde ab. Hingegen hiess es die Rechtsverweigerungsbeschwerde bezüglich unentgeltlicher Rechtspflege gut, indem es das Bezirksgericht anwies, umgehend darüber zu entscheiden bzw. soweit erforderlich weitere Verfahrensschritte im Hinblick auf den Entscheid anzuordnen.
Gegen diesen Entscheid hat A.________ am 2. Mai 2018 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht. Ferner stellt sie sinngemäss ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
 
Erwägungen:
1. In der gleichen Eingabe wird sowohl gegen den vorgenannten im Massnahmeverfahren als auch gegen den mit gleichem Datum im Scheidungsverfahren ergangenen obergerichtlichen Entscheid Beschwerde erhoben (paralleles Verfahren 5A_382/2018). Dies ist zulässig, weil die Beschwerden klar voneinander getrennt werden.
Soweit eine zusätzliche Eingabefrist verlangt wird, ist festzuhalten, dass die 30-tägige Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) als gesetzliche Frist nicht erstreckt werden kann (Art. 47 Abs. 1 BGG) und die Beschwerde am letzten Tag der Frist der Post übergeben worden ist.
2. Bei vorsorglichen Massnahmen kann einzig eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend gemacht werden (Art. 98 BGG), wofür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Beschwerdeführerin äussert sich einzig in appellatorischer Weise. Weder zeigt sie verfassungsmässige Rechte auf, welche verletzt sein sollen, noch entsprechen ihre Ausführungen inhaltlich den Anforderungen, wie sie sich aus dem Rügeprinzip ergeben (vgl. dazu BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 141 I 36 E. 1.3 S. 41; 142 II 369 E. 2.1 S. 372; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
4. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.
5. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. Mai 2018
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Möckli