BGer 1B_87/2018 |
BGer 1B_87/2018 vom 09.05.2018 |
1B_87/2018 |
Urteil vom 9. Mai 2018 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Bundesrichter Chaix, Kneubühler.
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Gerichtsschreiber Stohner.
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Verfahrensbeteiligte |
A.A.________,
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch Fürsprecher Dr. Michael Wicki,
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gegen
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1. B.________, c/o Zürcher Oberländer,
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Rapperswilerstrasse 1, 8620 Wetzikon,
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2. C.________, c/o Redaktion Tages-Anzeiger,
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Werdstrasse 15, Postfach, 8021 Zürich 1,
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3. D.________, c/o SonntagsZeitung,
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Werdstrasse 15, Postfach, 8021 Zürich 1,
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4. E.________,
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Schweizerische Depeschen-Agentur SDA,
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Sihlquai 253, 8005 Zürich,
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5. F.________, c/o Neue Zürcher Zeitung,
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Falkenstrasse 11, Postfach, 8021 Zürich 1,
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Beschwerdegegner,
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Staatsanwaltschaft See/Oberland,
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Weiherallee 15, Postfach, 8610 Uster,
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Bezirksgericht Hinwil,
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Gerichtshausstrasse 12, Postfach, 8340 Hinwil.
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Gegenstand
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Strafverfahren; Ausschluss der Gerichtsberichterstatter,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 11. Januar 2018 (UH170423).
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Sachverhalt: |
A. Am Bezirksgericht Hinwil ist ein Strafverfahren gegen A. A.________, einen der Söhne von Bundesrat A.________, hängig. Am 29. November 2017 stellte der Beschuldigte beim Bezirksgericht unter anderem den Antrag, es seien die Öffentlichkeit und mit ihr auch die Gerichtsberichterstatter von der Hauptverhandlung auszuschliessen. Mit Beschluss vom 5. Dezember 2017 schloss das Bezirksgericht die Öffentlichkeit im Sinne von Art. 70 Abs. 1 StPO vom Prozess aus (Dispositiv-Ziffer 1). Den akkreditierten Gerichtsberichterstattern gestattete es den Zutritt zur Verhandlung und ordnete an, diesen werde die Anklageschrift zu Beginn der Verhandlung ausgehändigt (Dispositiv-Ziffer 2).
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Gegen diesen Entscheid erhob der Beschuldigte am 22. Dezember 2017 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich. Er beantragte, in Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Beschlusses seien die Medien von der Hauptverhandlung und der Urteilseröffnung auszuschliessen und die Verhandlung sei im Sitzungskalender nicht zu veröffentlichen; nach Abschluss des Verfahrens sei der Presse eine Mitteilung vom Gericht zukommen zu lassen, welche keine konkreten Straftatbestände und kein Strafmass, sondern nur die Verfahrens- und die Strafart benenne; eventualiter sei auch das Strafmass bekanntzugeben, subeventualiter sei den zugelassenen Gerichtsberichterstattern die Anklageschrift nicht auszuhändigen und vorzuschreiben, dass über Sachverhalte und Tatbestände nicht mehr berichtet werden dürfe, als bereits bekannt sei.
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Mit Beschluss vom 11. Januar 2018 wies das Obergericht die Beschwerde ab.
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B. Mit Eingabe vom 12. Februar 2018 führt der Beschuldigte Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Im Weiteren stellt er die gleichen Anträge wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren.
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Das Obergericht, das Bezirksgericht und die Staatsanwaltschaft See / Oberland als Anklagebehörde verzichten auf eine Stellungnahme zur Beschwerde. Einer der verfahrensbeteiligten akkreditierten Gerichtsberichterstatter (Beschwerdegegner 2) hat eine Vernehmlassung eingereicht, ohne ausdrücklich Anträge zu stellen. Die übrigen Beschwerdegegner haben sich nicht vernehmen lassen.
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Mit Verfügung vom 8. März 2018 hat der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt.
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Mit Stellungnahme vom 6. April 2018 hält der Beschwerdeführer im Wesentlichen an seinem Standpunkt fest.
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Erwägungen: |
1. |
1.1. Der angefochtene Entscheid der Vorinstanz ist ein kantonal letztinstanzlicher Zwischenentscheid, der geeignet ist, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zu bewirken. Gegen ihn steht grundsätzlich die Beschwerde in Strafsachen offen (vgl. Art. 78 Abs. 1, Art. 80 Abs. 1 und 2 sowie Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 1 BGG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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1.2. Das Bezirksgericht schloss in seinem Beschluss vom 5. Dezember 2017 die Öffentlichkeit vom Prozess aus (Dispositiv-Ziffer 1). Es gestattete jedoch den akkreditierten Gerichtsberichterstattern den Zutritt zur Verhandlung und beschloss, diesen werde die Anklageschrift zu Beginn der Verhandlung ausgehändigt (Dispositiv-Ziffer 2). Der Beschwerdeführer beantragte mit Beschwerde an die Vorinstanz die Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 2. Die Vorinstanz wies die Beschwerde ab (vgl. zum Ganzen Sachverhalt lit. A. hiervor).
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Verfahrensgegenstand im Verfahren vor Bundesgericht bildet wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren mithin einzig die Zulassung der akkreditierten Journalisten zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung (sowie die Aushändigung der Anklageschrift zu Beginn der Verhandlung). Nicht zu prüfen ist die Rechtmässigkeit des Ausschlusses der Öffentlichkeit.
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2. Aufgrund der bisherigen Presseberichterstattung sind verschiedene Aspekte des hängigen Strafverfahrens publik. Bekannt ist, dass der Beschwerdeführer geständig ist und ein abgekürztes Verfahren gemäss Art. 358 ff. StPO durchgeführt wird. Vom Bezirksgericht beurteilt werden die folgenden Sachverhalte bzw. Anklagepunkte: Autounfall, verursacht unter Alkoholeinfluss; Vermögensdelikte; Gewalt und Drohung gegen Beam te (vgl. auch Beschwerde S. 6).
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3. |
3.1. Der Beschwerdeführer bringt wie bereits im kantonalen Verfahren zusammenfassend vor, bei "normalen" Straftätern würden die Medien in anonymisierter Weise über die Straftaten und das Gerichtsverfahren informieren. Nach der bereits erfolgten öffentlichen Berichterstattung sei vorliegend eine Anonymisierung nicht mehr möglich. Er sei aber keine "Person der Zeitgeschichte" im persönlichkeitsrechtlichen Sinn, sondern stehe nur im Fokus der Presse, weil sein Vater Bundesrat sei. Im Hinblick auf seine psychische Gesundheit und seine Persönlichkeitsrechte sei es deshalb erforderlich, die Gerichtsberichterstatter von der Verhandlung auszuschliessen. Nur so sei gewährleistet, dass seine Persönlichkeitsrechte gewahrt würden, wie dies bei anderen Straftätern auch der Fall sei. Dem öffentlichen Interesse an der Gerichtsberichterstattung und der Verhinderung von "Geheimjustiz" könne mit einer angemessenen Information der Öffentlichkeit durch das Gericht Rechnung getragen werden.
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3.2. |
3.2.1. Art. 30 Abs. 3 BV verankert das auch von Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 UNO-Pakt II vorgesehene Prinzip der Justizöffentlichkeit. Diese erlaubt Einblick in die Rechtspflege und sorgt für Transparenz gerichtlicher Verfahren. Damit dient sie einerseits dem Schutz der direkt an gerichtlichen Verfahren beteiligten Parteien im Hinblick auf deren korrekte Behandlung und gesetzmässige Beurteilung. Andererseits ermöglicht die Justizöffentlichkeit auch nicht verfahrensbeteiligten Dritten, nachzuvollziehen, wie gerichtliche Verfahren geführt werden, das Recht verwaltet und die Rechtspflege ausgeübt wird. Die Justizöffentlichkeit bedeutet eine Absage an jegliche Form der Kabinettsjustiz, will für Transparenz der Rechtsprechung sorgen und die Grundlage für das Vertrauen in die Gerichtsbarkeit schaffen. Der Grundsatz ist von zentraler rechtsstaatlicher und demokratischer Bedeutung. Die demokratische Kontrolle durch die Rechtsgemeinschaft soll Spekulationen begegnen, die Justiz benachteilige oder privilegiere einzelne Prozessparteien ungebührlich oder die Ermittlungen würden einseitig und rechtsstaatlich fragwürdig geführt (BGE 143 I 194 E. 3.1 S. 197 f.; 139 I 129 E. 3.3 S. 133 f.; 137 I 16 E. 2.2 S. 18 f.).
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3.2.2. Der Grundsatz der Justizöffentlichkeit wird für gerichtliche Strafverfahren in Art. 69 Abs. 1 StPO präzisiert. Nach dieser Bestimmung sind die Verhandlungen vor dem erstinstanzlichen Gericht und dem Berufungsgericht sowie die mündliche Eröffnung von Urteilen und Beschlüssen dieser Gerichte mit Ausnahme der Beratung öffentlich. Gemäss Art. 70 Abs. 1 lit. a StPO kann das Gericht jedoch einen vollständigen oder teilweisen Ausschluss der Öffentlichkeit unter anderem dann vorsehen, wenn schutzwürdige Interessen einer beteiligten Person, insbesondere des Opfers, dies erfordern. Des Weiteren kann das Gericht gemäss Art. 70 Abs. 3 StPO Gerichtsberichterstattern und weiteren Personen, die ein berechtigtes Interesse haben, unter bestimmten Auflagen den Zutritt zu nicht öffentlichen Verhandlungen gestatten.
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Gemäss § 11 der Zürcher Verordnung vom 16. März 2001 der obersten kantonalen Gerichte über die Information über Gerichtsverfahren und die Akteneinsicht bei Gerichten durch Dritte (AEV/ZH; LS 211.15) haben die Medienschaffenden mit der Zulassung zur Verhandlung über die allgemeinen Rechte hinaus namentlich Anspruch auf die sich aus den Art. 70 Abs. 3 StPO sowie den §§ 13a bis 19 dieser Verordnung ergebenden Vergünstigungen (Abs. 1). Die Berichterstattung soll in sachlicher, angemessener Weise erfolgen und auf die schutzwürdigen Interessen der Prozessparteien gebührend Rücksicht nehmen. Insbesondere ist jede Art von Vorverurteilung, unnötiger Blossstellung oder suggestiver Berichterstattung zu vermeiden (Abs. 2). Gemäss § 16 Abs. 1 Ziff. 2 AEV/ZH wird in Strafverfahren mit öffentlicher Verhandlung den zugelassenen Gerichtsberichterstattern auf Anfrage gestattet, im Hinblick auf die Berichterstattung Einsicht in die Anklageschrift zu nehmen.
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3.2.3. Den Gerichtsberichterstattern kommt eine wichtige Wächterrolle zu, da die Kontrolle durch die Öffentlichkeit für gewöhnlich erst durch die vermittelnde Tätigkeit der Medien gewährleistet werden kann. Sie nehmen mit ihrer Berichterstattung eine wichtige Brückenfunktion wahr, weil sie der Öffentlichkeit Einblicke in die Justiztätigkeit eröffnen und diese über die geltende Rechtswirklichkeit orientieren. Insofern gebietet die rechtsstaatliche und demokratische Bedeutung des in Art. 69 Abs. 1 StPO verankerten Grundsatzes der Öffentlichkeit, einen Ausschluss der Medienschaffenden im gerichtlichen Strafprozess nur sehr restriktiv, mithin bei überwiegenden entgegenstehenden Interessen, zuzulassen. Dieser hohe Stellenwert des Öffentlichkeitsgebots rechtfertigt sich auch deshalb, weil in Straffällen bereits von vornherein wichtige Verfahrensstadien (z.B. die polizeiliche Ermittlungs- bzw. staatsanwaltliche Untersuchungstätigkeit) und praxisrelevante Erledigungsformen (insbesondere das Strafbefehlsverfahren) nicht publikumsöffentlich sind (vgl. Art. 69 Abs. 3 StPO). Insofern hat der Gesetzgeber das Prinzip der Justizöffentlichkeit in vorweggenommener Interessenabwägung bereits empfindlich eingeschränkt (BGE 143 I 193 E. 3.1 S. 199). Dies gilt auch für das abgekürzte Verfahren, da die Absprache unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfindet und vor Gericht kein Beweisverfahren durchgeführt wird (Art. 361 Abs. 4 StPO).
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Ein Ausschluss der akkreditierten Gerichtsberichterstatter von der Verhandlung stellt einen Eingriff in die Medienfreiheit nach Art. 17 BV dar, weil den Pressevertretern verunmöglicht wird, die sich aus der Gerichtsverhandlung und Urteilseröffnung ergebenden Informationen zu beschaffen und sie anschliessend der Öffentlichkeit zugänglich zu machen (BGE 143 I 194 E. 3.1 S. 200).
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3.2.4. Ungeachtet der erheblichen demokratischen, rechtstaatlichen und grundrechtlichen Bedeutung des Öffentlichkeitsprinzips gilt es jedoch insbesondere auch das gegenteilige Interesse des Persönlichkeitsschutzes zu berücksichtigen. So kann die detaillierte Ausbreitung der persönlichen Verhältnisse in die Privat- oder gar Geheimsphäre der beschuldigten Person eingreifen (BGE 137 I 209 E. 4.4 S. 213). Dem trägt Art. 70 StPO Rechnung.
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Beim Entscheid über den Öffentlichkeitsausschluss ist zu beachten, dass Publikums- und Medienöffentlichkeit die verfassungsrechtliche Regel, der Ausschluss der Öffentlichkeit die legitimationsbedürftige Ausnahme ist. Es sind die Interessen, zu deren Schutz der Ausschluss erfolgen soll, und die Interessen der Öffentlichkeit sorgfältig gegeneinander abzuwägen. Der Ausschluss der Öffentlichkeit und der Gerichtsberichterstatter muss verhältnismässig, d.h. geeignet und erforderlich sein.
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Zwar geniessen nicht nur Opfer, sondern auch Beschuldigte Persönlichkeitsschutz. Dennoch ist gegenüber dem Ausschluss der Öffentlichkeit und der Gerichtsberichterstatter im Interesse der beschuldigten Person Zurückhaltung geboten. Grundsätzlich muss die beschuldigte Person die mit einer öffentlichen Verhandlung möglicherweise verbundenen psychischen Belastungen und Konsequenzen erdulden. Sie kann nicht allein deswegen den Ausschluss der Öffentlichkeit verlangen (vgl. zum Ganzen Urs Saxer / Simon Thurnheer, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 69 N. 19 und Art. 70 N. 2 und N. 8 f.; BGE 119 la 99 E. 4b S. 105).
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3.3. Die Vorinstanz hat erwogen, gerade wenn ein erwachsenes Kind einer hohen Magistratsperson angeklagt und das Publikum zu dessen Schutz bereits ausgeschlossen sei, bestehe ein grosses öffentliches Interesse daran, das Öffentlichkeitsprinzip durch die Präsenz der Medien wenigstens mittelbar aufrecht zu erhalten und damit die Kontrolle über das korrekte Funktionieren der Justiz zu gewährleisten und jeden Anschein von Kabinettsjustiz zu vermeiden. Es gehe dem Beschwerdeführer letztlich einzig darum, zu verhindern, dass die ihm vorgeworfenen Delikte und die zu erwartende Verurteilung bzw. das Strafmass bekannt würden. Ein solcher subjektiver Wunsch sei zwar verständlich, legitimiere jedoch keine Ausnahme des Medienöffentlichkeitsgebots. Die Möglichkeit, dass Delikte und Sanktionen publik würden, gehöre vielmehr zum Strafprozess und allein der Status als Verwandter einer prominenten Person verschaffe keinen Anspruch auf eine Sonderbehandlung. Dass es zu einer Gerichtsverhandlung kommen werde, liege allein im eingestandenen Fehlverhalten des Beschwerdeführers.
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3.4. Auf der Grundlage der dargestellten Rechtslage und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. E. 3.2 hiervor) verletzt die vorinstanzliche Interessenabwägung (E. 3.3 hiervor) kein Bundesrecht. Die Schutzanliegen des Beschwerdeführers vermögen nicht gegen die Interessen der Beschwerdegegner an der Informationsbeschaffung und -verbreitung sowie an einer wirksamen Justizkontrolle aufzukommen. Wie von der Vorinstanz zutreffend dargelegt, besteht gerade dann, wenn der Sohn eines Bundesrats vor Gericht steht, ein gewichtiges öffentliches Interesse, dass durch die Teilnahme von akkreditierten Gerichtsberichterstattern die öffentliche Kontrolle über das korrekte Funktionieren der Justiz sichergestellt wird. Mit der Aushändigung der Anklageschrift zu Beginn der Hauptverhandlung gestützt auf § 16 Abs. 1 Ziff. 2 AEV/ZH soll gewährleistet werden, dass die Gerichtsberichterstatter ihre Kontrollfunktion auch tatsächlich ausüben können. Als Beschuldigter hat der Beschwerdeführer die mit einer öffentlichen Verhandlung verbundenen psychischen Belastungen und Konsequenzen hinzunehmen. Ein Ausschluss (auch) der akkreditierten Gerichtsberichterstatter wäre unverhältnismässig und würde gegen das Justizöffentlichkeitsgebot sowie die verfassungsrechtlich geschützte Medienfreiheit (Art. 17 BV) verstossen (vgl. zum Ganzen auch BGE 143 I 194 E. 3.6.3 S. 207 f.).
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3.5. Dem Persönlichkeitsschutz des Beschwerdeführers kann mittels Auflagen an die zugelassenen akkreditierten Gerichtsberichterstatter Rechnung getragen werden. Der Beschwerdeführer ist, wie von ihm zu Recht angeführt, keine Person der Zeitgeschichte (zu diesem Begriff vgl. Anne-Sophie Morand, Die Person der Zeitgeschichte, Medialex 2015 S. 49 ff.); er hat daher grundsätzlich Anspruch auf eine anonymisierte Berichterstattung.
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Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auf BGE 137 I 209. In jenem Fall machte der vorsitzende Bezirksgerichtspräsident die akkreditierten Gerichtsberichterstatter zu Beginn der Hauptverhandlung unter anderem darauf aufmerksam, der Ausschluss der Öffentlichkeit habe zur Folge, dass von den Verfahrensbeteiligten keine persönlichen Daten wie Name oder Wohnort und keine Bilder publiziert werden dürften, seien diese inner- oder ausserhalb des Gerichtsgebäudes aufgenommen worden (BGE 137 I 209 Sachverhalt lit. A.). Damit - so folgerte das Bundesgericht - habe der vorsitzende Richter von den akkreditierten Gerichtsberichterstattern einzig Gewähr für etwas verlangt, wozu diese mit Blick auf den Schutz der Persönlichkeit der Verfahrensparteien ohnehin gehalten gewesen seien (BGE 137 I 209 E. 4.4 S. 213).
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Diese Rechtsprechung bestätigte das Bundesgericht in BGE 143 I 194 und wies darauf hin, dass die Medienschaffenden bei einer Zulassung zur Verhandlung daran zu erinnern seien, nur in anonymisierter Form über das Verfahren zu berichten. Sie hätten in ihrer Berichterstattung die Persönlichkeit der Prozessbeteiligten zu wahren, andernfalls ihnen neben zivilrechtlichen Klagen nach Art. 28 ff. ZGB auch die Einleitung von Strafverfahren insbesondere wegen Verletzung von Art. 173 ff. StGB drohen könnten. Desgleichen würden Journalistinnen und Journalisten gemäss ihren eigenen berufsethischen Normen zur Respektierung der Privatsphäre von Personen angehalten (vgl. Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten des Schweizer Presserats vom 21. Dezember 1999, Ziff. 7, sowie die dazugehörigen Richtlinien, Ziff. 7.1 ff. und Ziff. 8.3; siehe zum Ganzen BGE 143 I 194 E. 3.6.3 S. 208).
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Zusammenfassend besteht im zu beurteilenden Fall entgegen der Auffassung und den Anträgen des Beschwerdeführers (vgl. Sachverhalt lit. A.) ein überwiegendes öffentliches Interesse daran, dass die akkreditierten Gerichtsberichterstatter über den Inhalt des gegen den Sohn eines Bundesrats geführten Strafverfahrens öffentlich berichten. Dies erlaubt es auch, die konkreten Straftatbestände und das Strafmass zu benennen, da nur so eine wirksame Justizkontrolle durch die Öffentlichkeit erreicht werden kann.
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Hingegen sind nach dem Gesagten aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes keine darüber hinausgehenden, identifizierenden Angaben über den Beschwerdeführer zu veröffentlichen. Zwar kann, wie dieser zu Recht einwendet, eine Anonymisierung aufgrund der Bekanntgabe seines Nachnamens in der bisherigen Presseberichterstattung nicht mehr vollumfänglich gewährleistet werden. Mittels klarstellender Auflagen zu Beginn der Hauptverhandlung an die zugelassenen akkreditierten Gerichtsberichterstatter kann aber das Bezirksgericht sicherstellen, dass keine weiteren persönlichen Daten wie insbesondere Vorname, Alter und Wohnort publiziert und keine Bildaufnahmen veröffentlicht werden.
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4. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Da die Beschwerdegegner nicht anwaltlich vertreten sind, stehen ihnen keine Parteientschädigungen zu (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG; vgl. BGE 133 III 439 E. 4 S. 446; Urteil 1B_169/2015 vom 6. November 2015 E. 4, nicht publ. in: BGE 141 I 211).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft See/Oberland, dem Bezirksgericht Hinwil und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 9. Mai 2018
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Merkli
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Der Gerichtsschreiber: Stohner
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