BGer 6B_1138/2017
 
BGer 6B_1138/2017 vom 11.05.2018
 
6B_1138/2017
 
Urteil vom 11. Mai 2018
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterinnen Jacquemoud-Rossari, Jametti,
Gerichtsschreiberin Schär.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Gabriela Loepfe-Lazar,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
2. A.________,
vertreten durch Fürsprecherin Sabine Schmutz,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Sexuelle Handlungen mit einem Kind, Willkür, Strafzumessung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, 1. Strafkammer, vom 25. August 2017 (SK 16 83).
 
Sachverhalt:
 
A.
X.________ wird vorgeworfen, in der Zeit von ca. Anfang 1995 bis 14. September 1997 seine damals zwischen fünf und sieben Jahre alte To chter A.________ an den Besuchswochenenden in seiner Wohnung gebadet und sie mit der blossen Hand an der Vagina gewaschen zu haben, wobei er einige Male den Finger in ihre Vagina eingeführt habe, obwohl er gewusst habe, dass sie dies nicht wollte und sie sich auch nicht dagegen habe wehren können. Zudem habe er diverse Male ausserhalb der Badewanne oder in der Badewanne vor ihr masturbiert, wobei er mindestens einmal zum Samenerguss gekommen sei. Weiter soll X.________ an einem nicht mehr bestimmbaren Tag im Jahr 1996 oder 1997 in Paris neben A.________ in einem Hotelzimmer im Bett gelegen sein, als im Fernsehen eine halbnackte Frau getanzt habe, worauf er unter der Bettdecke bis zum Orgasmus masturbiert habe, obwohl A.________ ihm gesagt habe, er solle damit aufhören.
B.________, die Ex-Frau von X.________, reichte am 22. September 1997 Strafanzeige gegen X.________ein wegen des Verdachts der sexuellen Handlungen mit einem Kind sowie der Schändung. Gegen X.________ wurde eine Voruntersuchung geführt. Die Strafverfolgung wurde am 30. März 1998 aufgehoben.
Mit Verfügung vom 12. August 2014 nahm die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern die aufgehobene Strafverfolgung gegen X.________ wieder auf.
Das Regionalgericht Bern-Mittelland sprach X.________ am 22. Januar 2016 der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 270 Tagesätzen zu Fr. 110.--. X.________ wurde zudem zur Bezahlung von Schadenersatz und Genugtuung an A.________ verpflichtet.
 
B.
X.________ erhob Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts. Das Obergericht des Kantons Bern bestätigte am 25. August 2017 den Schuldspruch wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind und bestrafte X.________ mit einer bedingten Geldstrafe von 210 Tagessätzen zu Fr. 110.--. Es verpflichtete X.________ überdies, A.________ Schadenersatz und Genugtuung zu bezahlen.
 
C.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das vorinstanzliche Urteil sei aufzuheben. Er sei vollumfänglich freizusprechen. Zudem beantragt er die Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen im kantonalen Verfahren.
 
Erwägungen:
 
1.
Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und des Bundesstrafgerichts (Art. 80 Abs. 1 BGG). Anfechtungsobjekt bildet das Urteil des Obergerichts Bern vom 25. August 2017. Soweit der Beschwerdeführer die Verletzung des Anklagegrundsatzes rügt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, da diese Frage nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids bildet.
 
2.
Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung vor.
2.1. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244; 143 I 310 E. 2.2 S. 313; je mit Hinweis). Die Rüge der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids präzise vorgebracht und substanziiert begründet werden, anderenfalls darauf nicht eingetreten wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368; 142 II 206 E. 2.5 S. 210; 142 I 135 E. 1.5 S. 144; je mit Hinweisen).
2.2. Die Vorinstanz stützt sich bei der Beweiswürdigung in erster Linie auf die Aussagen der Beteiligten. Die Beschwerdegegnerin habe in dem im Jahr 1997 eröffneten Strafverfahren keine Aussagen machen wollen. Sie habe damals nicht aussprechen können, was passiert sei. Erst jetzt fühle sie sich dazu in der Lage. Die neuerlichen Aussagen der Beschwerdegegnerin zum Kerngeschehen seien konstant und gleichbleibend. Ihre Schilderungen seien insgesamt detailliert, stimmig und nachvollziehbar und wirkten selbst erlebt. Die Beschwerdegegnerin habe auch Nebensächlichkeiten sowie ihre Gefühle geschildert und sie habe Gesprächsfragmente wiedergeben können. So habe die Beschwerdegegnerin beispielsweise ausgesagt, der Beschwerdeführer habe versucht, die Badewanne für sie interessant zu machen mit Spielsachen oder indem er gesagt habe, das "Büsi" müsse nun baden gehen. Weiter habe sie angegeben, vor den Besuchswochenenden sehr häufig krank geworden zu sein. Die Beschwerdegegnerin habe auch zugegeben, wenn sie etwas nicht gewusst habe oder unsicher gewesen sei. Sie habe keine Aggravierungstendenzen gezeigt. So habe sie beispielsweise ausgesagt, nur einmal gesehen zu haben, dass der Beschwerdeführer zum Samenerguss kam. Schliesslich setzt sich die Vorinstanz mit der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Theorie zur Fremd- und Autosuggestion sowie mit der Aussagepsychologie und mit der Motivlage der Beschwerdegegnerin auseinander. Sie gelangt zum Schluss, es könne ausgeschlossen werden, dass die geschilderten Erlebnisse bloss eingebildet seien.
Die Vorinstanz würdigt als Nächstes die Aussagen des Beschwerdeführers. Dieser habe die Taten vollumfänglich bestritten. Seine Aussagen seien nicht grundsätzlich, jedoch bezüglich einzelner Punkte widersprüchlich. Zudem habe der Beschwerdeführer versucht, die Übergriffe zu verharmlosen und behauptet, dass die Beschwerdegegnerin ihn dazu aufgefordert habe, in die Badewanne zu steigen und sie im Intimbereich zu waschen. Es scheine jedoch wenig plausibel und konstruiert, dass ein fünf- bis siebenjähriges Mädchen so etwas tue. Weiter befasst sich die Vorinstanz mit sämtlichen Einwänden des Beschwerdeführers. Sie gelangt zum Schluss, es sei auffallend, dass der Beschwerdeführer ausweichend antworte und oft nicht auf die Fragen eingehe. Viele seiner Aussagen seien floskelhaft. Dazu führt die Vorinstanz verschiedene Beispiele an. Insgesamt seien die Aussagen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft, teilweise widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Es könne daher nicht darauf abgestellt werden.
Weiter gibt die Vorinstanz die Aussagen von C.________, der älteren Schwester der Beschwerdegegnerin, wieder. Ihr habe sich die Beschwerdegegnerin als Erstes anvertraut. Ihre Aussagen seien logisch, widerspruchsfrei und detailreich, jedoch nicht übertrieben. Sie habe den aufgewühlten Zustand der Beschwerdegegnerin beschrieben und konstant und widerspruchsfrei ausgesagt. Zudem habe sie auch bestätigt, dass die Beschwerdegegnerin nicht gern zum Vater gegangen sei und an den Besuchswochenenden oft krank wurde. Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, dass ergänzend auf die Aussagen von C.________ abgestellt werden könne.
Bezüglich B.________ erwägt die Vorinstanz, deren Aussagen seien vor dem Hintergrund zu würdigen, dass sie keine sehr guten Erinnerungen an die Ehe mit dem Beschwerdeführer habe. Sie habe aber zu Protokoll gegeben, der Beschwerdeführer sei kein schlechter Vater gewesen und sie habe ihm die Kinder mit gutem Gewissen anvertraut. Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, die Aussagen von B.________ seien erlebnisbasiert und individuell durchzeichnet. Sie habe die Aussagen zeitlich und örtlich verknüpfen können und Nebensächlichkeiten erwähnt. Insgesamt seien ihre Aussagen wohl etwas übertrieben und nicht immer ganz nachvollziehbar. Es gebe aber keine Hinweise, dass B.________ die Anzeige eingereicht habe, um im Sorgerechtsstreit mit dem Beschwerdeführer einen Vorteil zu erlangen.
2.3. Der Beschwerdeführer kritisiert zunächst die vorinstanzliche Würdigung der Aussagen der Beschwerdegegnerin.
2.3.1. Nach Ansicht des Beschwerdeführers verstösst die Vorinstanz bei der Beweiswürdigung gegen die Grundsätze der Aussagepsychologie. So habe der Detaillierungsgrad der Aussagen der Beschwerdegegnerin mit der Zeit abgenommen, was als Phantasiesignal zu deuten sei. Ihre Aussagen seien nicht konstant, teilweise skurril und lebensfremd. Bei den angeblich erwähnten "fragmentarischen Gesprächen" handle es sich lediglich um floskelhafte Ausführungen.
Dem Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden. Dass die Antworten der Beschwerdegegnerin an der Hauptverhandlung weniger detailliert ausfielen als im Vorverfahren, lässt die vorinstanzliche Aussagewürdigung nicht als willkürlich erscheinen. Dies könnte auch damit zusammenhängen, dass an der Hauptverhandlung eine weniger ausführliche Befragung vorgenommen wurde. Die Behauptung des Beschwerdeführers, dass die Beschwerdegegnerin an der Hauptverhandlung nichts mehr vom Einführen eines Fingers in ihre Vagina berichtet habe, ist zudem aktenwidrig (act. 490 Z. 24). Weiter ist nicht ersichtlich, inwiefern es lebensfremd sein soll, dass es teilweise mehrmals täglich zu Übergriffen gekommen sei. Dass die Übergriffe auch in der leeren Wanne stattgefunden haben sollen, mag zwar merkwürdig klingen. Da die Übergriffe jedoch stets unter dem Vorwand des Badens geschahen, ist auch dies erklärbar. Indem der Beschwerdeführer behauptet, bei den von der Vorinstanz erwähnten Nebensächlichkeiten handle es sich nicht um Realkennzeichen im Sinne der Aussagepsychologie, da nur solche Umstände darunter fallen würden, die mit der Tat nicht in unmittelbarem Zusammenhang stünden, betreibt er Augenwischerei. Die Vorinstanz weist darauf hin, dass die Beschwerdegegnerin Detailangaben machte und Nebensächlichkeiten erwähnte. Sie verletzt damit die Grundsätze der Aussagepsychologie nicht. Ebenfalls nicht zutreffend ist die Behauptung des Beschwerdeführers, die von der Beschwerdegegnerin geschilderten Gefühle hätten keinen Erlebnishintergrund und könnten von jeder erwachsenen Frau in dieser Form geschildert werden. Die Vorinstanz verweist auf Einvernahmestellen, wo die Beschwerdegegnerin beschreibt, wie sie Angst hatte und vom Beschwerdeführer unter Druck gesetzt wurde. Er habe ihr zudem weismachen wollen, dass sie etwas Schönes täten. Weiter habe sie angegeben, nach den Übergriffen Schmerzen an der Vagina gehabt zu haben. Inwiefern diese Aussagen keinen Kontext aufweisen sollten, ist nicht ersichtlich. Indem die Vorinstanz schliesslich von Gesprächsfragmenten spricht, welche die Beschwerdegegnerin wiedergegeben habe, bringt sie unmissverständlich zum Ausdruck, dass es sich gerade nicht um ganze Dialoge handelt. Auch in diesem Zusammenhang ist keine willkürliche Sachverhaltsfeststellung ersichtlich.
2.3.2. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Vorinstanz irre sich bezüglich des Motivs der Beschwerdegegnerin. Diese habe sich im Zeitpunkt der Verfahrenswiederaufnahme in einer orientierungslosen Lebenssituation befunden. Ein mutmasslicher sexueller Missbrauch während der Kindheit, welcher sich durch Auto- oder Fremdsuggestion bei der Beschwerdegegnerin während den rund 20 Jahren vor der zweiten Strafanzeige gedanklich erhärtet habe, soll ihr in dieser Lebenssituation helfen, mit der Vergangenheit abschliessen zu können. Durch wiederholte Fragen könnten falsche Gedächtnisinhalte implantiert und suggestiv Erinnerungsverfälschungen bewirkt werden. Die Beschwerdegegnerin sei mehrfach mit Mutmassungen bezüglich der Missbrauchsthematik konfrontiert und gar bedrängt worden. Es sei möglich, dass sich aufgrund dessen über all die Jahre falsche bzw. für wahr gehaltene Erinnerungen an einen vermeintlichen Missbrauch verfestigt hätten. Auch die Therapie, welche die Beschwerdegegnerin ein halbes Jahr vor der Anzeige begonnen habe, habe zur Suggestion beigetragen.
Die Argumentation des Beschwerdeführers ist nicht stichhaltig. Die Vorinstanz befasst sich ausführlich mit dem Einwand der Auto- bzw. Fremdsuggestion und mit der Motivlage der Beschwerdegegnerin. Sie erwägt, die Beschwerdegegnerin habe von sich aus entschieden, die Taten zur Anzeige zu bringen. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer rund 17 Jahre nach den vorgeworfenen Taten zu Unrecht belasten und sich erneut einem für sie ebenfalls belastenden Strafverfahren aussetzen sollte. Der Vorwurf, die Beschwerdegegnerin suche für ihre Orientierungslosigkeit einen Grund, sei geradezu zynisch. Die Beschwerdegegnerin habe eine Lehre abgeschlossen und studiere. Dass sie zuvor mehrfach die Studienrichtung gewechselt habe, sei für eine junge Person nicht unüblich. Die Vorinstanz erwägt weiter, auch die Entstehungsgeschichte der Aussagen spreche gegen die These der Suggestion. Die ersten Aussagen gegenüber C.________ seien ohne jegliche suggestive Einflüsse entstanden. Auch bei der damaligen Therapeutin und bei der ersten polizeilichen Einvernahme habe die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer nicht belastet, was ebenfalls gegen eine Beeinflussung spreche. Sie sei auch nicht, wie behauptet, dauernd mit dem Thema Missbrauch konfrontiert worden. Ihre Familie habe zudem von den Wiederaufnahmeplänen nichts gewusst. Auch sei die Anzeigeerstattung erwiesenermassen nicht durch die Therapeutin beeinflusst worden. Diese Erwägungen sind unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Die bloss theoretische Möglichkeit, dass falsche Erinnerungen durch Suggestion entstehen können, reicht nicht aus, um dies im konkreten Fall zu bejahen. Die Vorinstanz liess sich bei ihrem Entscheid auch nicht von der Motivlage leiten. Vielmehr stellt diese lediglich ein Element der ausgewogenen und detaillierten Beweiswürdigung dar.
2.4. Der Beschwerdeführer kritisiert die vorinstanzliche Würdigung der Aussagen von B.________ sowie von C.________. Die Vorinstanz habe deren tatnahen Aussagen zu Unrecht nicht berücksichtigt. Die beiden hätten zunächst immer nur von Waschen und Baden gesprochen. Es sei nie die Rede davon gewesen, dass er seinen Finger eingeführt oder masturbiert habe. Es wäre aber zu erwarten gewesen, dass die Beschwerdegegnerin ihnen auch dies erzählt hätte. Weiter ist der Beschwerdeführer der Ansicht, die Vorinstanz habe der familiären Situation zu wenig Beachtung geschenkt. B.________ habe die Strafanzeige eingereicht, um das alleinige Sorgerecht zu erhalten. Jedenfalls habe die Vorinstanz das Verhalten der Mutter nicht ausreichend analysiert und berücksichtigt.
Gemäss dem angefochtenen Urteil sagte C.________ im Jahr 1997 im Wesentlichen aus, die Beschwerdegegnerin sei von einem Besuch bei ihrem Vater nach Hause gekommen. Sie habe ihre Schwester noch nie so gesehen. Die Beschwerdegegnerin sei total fertig gewesen und habe geweint. Sie habe ihr gegenüber gesagt, der Beschwerdeführer habe mit ihr gebadet und sie gewaschen, was sie nicht gewollt habe. C.________ habe nachgefragt, wo er sie gewaschen habe. Die Beschwerdegegnerin sei in Tränen ausgebrochen und habe geantwortet, er habe sie "überall" gewaschen. Gegenüber B.________ sagte die Beschwerdegegnerin damals, es sei "grusig", mit ihrem Vater zu baden und dass er sie wasche. Die Mutter habe gefragt, ob er ihr den Rücken wasche und sie habe dies verneint und gesagt, sie habe die Beine auseinander machen müssen und er habe sie dann "da, da" gewaschen. Dabei habe sie zwischen die Beine auf ihre Schamgegend gezeigt. Es sei spürbar gewesen, dass sie sich schäme. Die Vorinstanz erwägt, dass die Beschwerdegegnerin damals nicht explizit erwähnt habe, dass der Beschwerdeführer seinen Finger eingeführt habe, sei nachvollziehbar, da dies auch nicht altersadäquat wäre.
Gemäss Vorinstanz unterstreichen die erwähnten Aussagen die Angaben der Beschwerdegegnerin. Diese Schlussfolgerung ist nicht zu beanstanden. Dass es zu keinen sexuellen Übergriffen kam respektive der Beschwerdeführer seinen Finger nicht in die Vagina der Beschwerdegegnerin eingeführt hat, lässt sich aus den Aussagen nicht ableiten. Vielmehr beschrieb die Beschwerdegegnerin die Vorfälle mit den Worten einer Sechsjährigen. Dass sämtliche Beteiligten die Handlung als "Waschen" bezeichnen, kann ohne weiteres darauf zurückgeführt werden, dass dies die Terminologie war, welche der Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin verwendet hatte.
Auch mit B.________s Motiven für die Strafanzeige befasst sich die Vorinstanz. Sie gelangt zum Schluss, dass es zwar Probleme bei der Sorgerechtsregelung gegeben habe. B.________ habe jedoch vor allem mit der Häufigkeit der Besuchstage ein Problem gehabt. Es spreche nichts dafür, dass sie das Besuchsrecht gänzlich unterbinden wollte und dies der Grund für die Anzeige gewesen sei. Zudem würde dies auch nicht erklären, warum die Beschwerdegegnerin rund 17 Jahre nach der Tat das Verfahren von sich aus wieder aufnehmen wollte. Diese Ausführungen sind unter dem Blickwinkel der Willkür nicht zu beanstanden.
2.5. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, auch seine eigenen Aussagen habe die Vorinstanz willkürlich gewürdigt. Er habe konstant ausgesagt. Die Vorinstanz bezeichne seine Aussagen ohne Begründung als wenig plausibel. Dies sei willkürlich. Er habe immer offen zugegeben, dass er die Beschwerdegegnerin auch im Intimbereich gewaschen habe. Es lägen keinerlei Lügensignale vor und die Vorinstanz konstruiere angebliche Widersprüche.
Dem Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz nimmt eine ausgewogene und nachvollziehbare Würdigung seiner Aussagen vor. Der Beschwerdeführer hat immer offen zugegeben, dass er die Beschwerdegegnerin auch im Intimbereich gewaschen habe. Die Vorinstanz berücksichtigt dies bei der Beweiswürdigung. Dennoch ist es nicht willkürlich, wenn die Vorinstanz annimmt, es sei nicht glaubhaft, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer aufgefordert habe, sie im Intimbereich zu waschen. Inwiefern seine Aussagen Widersprüche aufweisen, zeigt die Vorinstanz anhand von Beispielen auf. Auf diese ist nicht erneut einzugehen. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist auch in diesem Punkt nicht willkürlich. Daran ändert auch nichts, dass angeblich keine Lügensignale vorliegen und der Beschwerdeführer sich teilweise selber belastet hat.
 
2.6.
2.6.1. Der Beschwerdeführer bestreitet auch den Vorfall in Paris. Insbesondere bestreitet er, dass es zwei Reisen nach Paris gab. Dies lasse sich gestützt auf die Aussagen der verschiedenen Befragten nicht erstellen. Das vorinstanzliche Urteil verstosse dabei gegen den Grundsatz "in dubio pro reo" und sei willkürlich.
Die Vorinstanz misst der Frage, ob es eine oder zwei Reisen nach Paris waren, keine grosse Bedeutung zu. Es sei nicht entscheidend, ob der Beschwerdeführer mit den beiden Mädchen oder mit der Beschwerdegegnerin allein in Paris gewesen sei. Ausschlaggebend seien vielmehr die Aussagen zum Kerngeschehen. Der Vorfall könne sich auch ereignet haben, wenn C.________ im gleichen Zimmer geschlafen hätte. Indem der Beschwerdeführer behauptet, es könne nicht sein, dass C.________ nichts vom angeblichen Vorfall mitbekommen habe, setzt er der vorinstanzlichen Beweiswürdigung lediglich seine eigene Ansicht entgegen. Dies reicht nicht, um Willkür im angefochtenen Entscheid aufzuzeigen.
2.6.2. Der Beschwerdeführer bestreitet weiter, vorsätzlich gehandelt zu haben. Sollte es diese Selbstbefriedigung gegeben haben, so sei er bemüht gewesen, dass die Beschwerdegegnerin nichts davon mitbekomme. Er habe daher keinen Vorsatz gehabt. Die Vorinstanz äussere sich nicht zum subjektiven Tatbestand.
Die Vorinstanz verweist diesbezüglich auf die Ausführungen der ersten Instanz, was grundsätzlich zulässig ist (Art. 82 Abs. 4 StPO). Demnach habe die Beschwerdegegnerin während des Masturbierens interveniert, dem Beschwerdeführer auf den Arm geschlagen und gesagt, er solle damit aufhören. Dieser wiederum habe sie dann weggestossen und gesagt, sie solle ihn nicht stören. Dass dem Beschwerdeführer unter diesen Umständen Vorsatz angelastet wird, ist nicht willkürlich.
2.7. Auch die Rügen bezüglich der übrigen Beweismitteln sind unbegründet. Bereits die Vorinstanz befasste sich eingehend mit den Vorbringen des Beschwerdeführers. Im Therapiebericht des KJPD vom 21. Januar 1998 wurde festgehalten, der Verdacht der sexuellen Übergriffe könne weder bestätigt noch vollständig entkräftet werden. Aufgrund dessen ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz ausführt, es liessen sich daraus weder in die eine noch in die andere Richtung Schlüsse ziehen. Was den aktuellen Therapiebericht anbetrifft, so würdigt die Vorinstanz diesen mit der gebotenen Zurückhaltung. Dieser sei zwangsläufig einseitig gefärbt. Mit dem Bericht liessen sich die Vorwürfe weder konstruieren noch belegen. Jedoch unterstreiche er die Ausführungen der Beschwerdegegnerin und zeige auf, unter welchen Beeinträchtigungen sie gelitten habe und noch immer leide.
Der Beschwerdeführer kritisiert, dass die Vorinstanz aus seinen SMS-Nachrichten ein Schuldgeständnis ableite. Wenn die Vorinstanz davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer in den SMS-Nachrichten die Vorwürfe nicht bestreitet, ist dies zutreffend. Der Beschwerdeführer schrieb der Beschwerdegegnerin im Wesentlichen, ob dies alles nötig sei nach so vielen Jahren und ob es keinen Weg gebe, zuerst einmal mit einer versierten Drittperson darüber zu sprechen. Es sei nie eine sexuelle Motivation dahintergestanden. Er sei auch bereit, an einer Therapie mitzuwirken. Er stehe für alles andere in ihrer Schuld. Gemäss dem Beschwerdeführer bezieht sich Letzteres auf die häufigen Studienwechsel der Beschwerdegegnerin, für welche er sich verantwortlich fühle. Die Vorinstanz legt aber dar, dass der Beschwerdeführer wusste, dass es bei der Anzeige um die Vorwürfe aus der Kindheit ging. Wenn die Vorinstanz die Behauptungen des Beschwerdeführers vor diesem Hintergrund als nicht nachvollziehbar einstuft, so ist dies nicht zu beanstanden.
2.8. Zusammengefasst sind die Vorbringen des Beschwerdeführers, soweit sie überhaupt über eine unzulässige appellatorische Kritik hinausgehen, nicht geeignet, die vorinstanzliche Beweiswürdigung als willkürlich erscheinen zu lassen. Die Vorinstanz unterzieht sowohl die Aussagen und als auch die übrigen Beweismittel einer eingehenden und nachvollziehbaren Würdigung. Sie befasst sich mit sämtlichen Einwänden des Beschwerdeführers und verfällt dabei nicht in Willkür. Der Beschwerdeführer wiederholt über weite Strecken seine Sicht der Dinge wie in einem Berufungsverfahren. Es gelingt ihm aber nicht, Willkür im vorinstanzlichen Urteil aufzuzeigen.
 
3.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die vorinstanzliche Strafzumessung. Die Vorinstanz habe Art. 48 lit. e StGB verletzt, denn sie habe nur den Zeitablauf, nicht jedoch sein Wohlverhalten seit der Tat berücksichtigt. Die Vorinstanz gibt die bundesgerichtliche Rechtsprechung zutreffend wieder, wonach bei unverjährbaren Delikten nicht der Strafmilderungsgrund von Art. 48 lit. e StGB, sondern der fakultative Strafmilderungsgrund von Art. 101 Abs. 2 StGB zur Anwendung gelangt (BGE 140 IV 145 E. 3.2). Sie nimmt eine Strafreduktion im Umfang von 50 % vor. Die Rüge der Verletzung von Bundesrecht erweist sich als unbegründet. Im Übrigen wir die Strafzumessung nicht beanstandet, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen.
 
4.
Die beantragte Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen im kantonalen Verfahren sowie den Antrag betreffend Abweisung der Zivilforderungen begründet der Beschwerdeführer einzig mit dem beantragten Freispruch. Es bleibt jedoch beim vorinstanzlichen Schuldspruch, weshalb auf die entsprechenden Anträge nicht eingetreten werden kann.
 
5.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin ist keine Entschädigung zuzusprechen, da sie im bundesgerichtlichen Verfahren nicht zur Vernehmlassung aufgefordert wurde und ihr somit keine Umtriebe entstanden sind.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. Mai 2018
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Schär