BGer 9C_265/2018
 
BGer 9C_265/2018 vom 14.05.2018
9C_265/2018
 
Urteil vom 14. Mai 2018
 
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Gerichtsschreiber R. Widmer.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________, 
vertreten durch B.________,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom
22. Februar 2018 (C-1452/2017).
 
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 25. März 2018 (Poststempel) gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Februar 2018,
 
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung des angefochtenen Urteils im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
dass es sich beim angefochtenen Entscheid um einen Zwischenentscheid über die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme - die Sistierung der Invalidenrente - handelt,
dass ein solcher Zwischenentscheid beim Bundesgericht nach Art. 93 BGG nur anfechtbar ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Abs. 1 lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Abs. 1 lit. b),
dass Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ausser Betracht fällt, da eine Gutheissung der Beschwerde keinen Endentscheid herbeiführen würde,
dass ein irreparabler Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG weder in der Beschwerde hinreichend begründet wird noch ersichtlich ist, hat doch der blosse vorläufige Entzug finanzieller Leistungen in der Regel keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zur Folge, was auch für die vorsorgliche Einstellung einer Rentenzahlung gilt (SVR 2011 IV Nr. 12 S. 32 E. 1.2; 9C_45/2010),
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
 
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 14. Mai 2018
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Pfiffner
Der Gerichtsschreiber: Widmer