BGer 1B_215/2018 |
BGer 1B_215/2018 vom 16.05.2018 |
1B_215/2018 |
Urteil vom 16. Mai 2018 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Bundesrichter Fonjallaz, Kneubühler,
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Gerichtsschreiber Störi.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter,
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gegen
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Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm,
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Untere Grabenstrasse 32, Postfach 1475, 4800 Zofingen.
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Gegenstand
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Untersuchungshaft / unentgeltliche Rechtspflege,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 22. März 2018 (SBK.2018.47).
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Sachverhalt: |
A. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führt gegen A.________ ein Strafverfahren wegen mehrfacher Drohung, Nötigung, Vergewaltigung etc. zum Nachteil seiner von ihm getrennt lebenden Ehefrau B.________. A.________ wurde am 28. Oktober 2017 vorläufig festgenommen und anschliessend in Untersuchungshaft versetzt. Am 17. November 2017 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau die Untersuchungshaft bis zum 13. Februar 2018. A.________ focht diesen Haftentscheid an.
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Am 16. Februar 2016 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft gegen A.________ einstweilen bis zum 13. Mai 2018.
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Am 19. Februar 2018 schützte das Bundesgericht im Verfahren 1B_31/2018 den Haftentscheid vom 17. November 2017 wie zuvor das Obergericht des Kantons Aargau.
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Am 2. März 2018 erhob A.________ beim Obergericht Beschwerde gegen den Haftentscheid vom 16. Februar 2018.
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Am 22. März 2018 wies das Obergericht sowohl die Beschwerde als auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab.
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B. Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, diesen obergerichtlichen Entscheid aufzuheben und ihn unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen, eventuell unter Anordnung von Ersatzmassnahmen. Subeventuell sei der Entscheid aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Für das vorinstanzliche Verfahren sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren; eventuell sei im Dispositiv festzuhalten, dass ihm mit der Kostenauflage eine vorläufige Befreiung im Sinne einer Stundung zu gewähren sei, bis sich seine wirtschaftliche Lage verbessert habe. Für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht A.________ um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
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C. Obergericht und Staatsanwaltschaft verzichten auf Vernehmlassung.
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Erwägungen: |
1. Auf die Beschwerde ist aus den gleichen Gründen einzutreten wie im Verfahren 1B_31/2018. Zu den allgemeinen gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung von Untersuchungshaft bzw. den hier in Frage stehenden Haftgründen wird auf die Ausführungen im Urteil 1B_31/2018 verwiesen.
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2. |
2.1. In Bezug auf den allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachts ist das Bundesgericht im Urteil 1B_31/2018 zusammenfassend zu folgendem Schluss gekommen (E. 2.1 letzter Absatz S. 4) :
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"Aus den sichergestellten Sprachnachrichten des Beschwerdeführers und den erwähnten, sich in zentralen Punkten stützenden Aussagen ergibt sich jedenfalls der dringende Verdacht, dass der Beschwerdeführer seine Frau misshandelte, beschimpfte und bedrohte. Der Hinweis des Beschwerdeführers, seine Frau sei kein passives Opfer gewesen, sondern habe die Auseinandersetzungen teils selber provoziert, ändert am Tatverdacht gegen ihn grundsätzlich nichts, sondern wird im Strafverfahren abschliessend zu klären sein. Der Tatverdacht bezieht sich u.a. auf Drohung und damit auf ein Vergehen (Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 3 StGB), das, wenn es sich gegen die Ehefrau richtet, von Amtes wegen verfolgt wird (Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB). Es besteht somit ein dringender Tatverdacht, der die Anordnung von Untersuchungshaft rechtfertigt".
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Das Obergericht hat im angefochtenen Entscheid das Bestehen des dringenden Tatverdachts im Wesentlichen unter Verweis auf die bisher in dieser Sache ergangenen Entscheide des Bundesgerichts und der kantonalen Instanzen bejaht.
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2.2. Die Bejahung des dringenden Tatverdachts durch alle Instanzen kann der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nur dann mit Aussicht auf Erfolg in Zweifel ziehen, wenn sich seit dem Urteil 1B_31/2018 vom 19. Februar 2018 neue Entwicklungen ergeben haben sollten, die die damalige Beurteilung als überholt erscheinen lassen. Solches bringt der Beschwerdeführer indessen nicht vor, sondern macht im Wesentlichen bloss geltend, seine Ehefrau habe an der Einvernahme vom 29. Januar 2018 die Aussage, er habe ihr angedroht, sie zu vergiften und zu zerstückeln, zurückgezogen, und es sei willkürlich, den dringenden Tatverdacht als erstellt anzunehmen mit der Begründung, ihre Anschuldigungen seien "nicht unglaubhaft". Es ist damit weder dargetan noch ersichtlich, dass sich seit dem ersten in dieser Sache ergangenen Urteil des Bundesgerichts in Bezug auf den dringenden Tatverdacht etwas Massgebliches geändert haben könnte. Die Behauptung, dieser beruhe ausschliesslich auf den als "nicht unglaubhaft" eingestuften Aussagen seiner Ehefrau, erweist sich, wie sich bereits aus den in E. 2.1 angeführten Ausführungen des Bundesgerichts ergibt, als unbegründet. Der dringende Tatverdacht besteht somit nach wie vor.
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3. |
3.1. In Bezug auf den besonderen Haftgrund der Ausführungsgefahr ist das Bundesgericht im Urteil 1B_31/2018 zusammenfassend zu folgendem Schluss gekommen (E. 2.2.2) :
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"Der Beschwerdeführer kann und will offenkundig nicht akzeptieren, dass sich seine Ehefrau von ihm getrennt hat und eine neue Beziehung eingegangen ist. Er sieht darin einen Angriff auf seine Ehre und in den Scheidungsabsichten seiner Ehefrau einen Verrat, den es zu rächen gilt. Er hat zudem, worauf er zur Unterstützung seiner Drohung selbst hinweist, aufgrund seiner (angeblichen oder realen) Kriegserfahrung möglicherweise eine tiefe Hemmschwelle, Menschen zu töten. Das Obergericht geht zu Recht davon aus, dass ernsthaft zu befürchten ist, dass der Beschwerdeführer in Freiheit versuchen könnte, seine Todesdrohungen zu verwirklichen. Diese Befürchtungen bestehen jedenfalls solange, als sie nicht durch das von der Staatsanwaltschaft in Auftrag gegebene Kurzgutachten über die Gefährlichkeit des Beschwerdeführers bzw. die Ernsthaftigkeit der Todesdrohungen zerstreut sind".
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Wie das Bundesgericht geht auch das Obergericht im angefochtenen Entscheid davon aus, dass vom Ergebnis des psychiatrischen Gutachtens abhange, ob weiterhin Ausführungsgefahr bestehe. Es hat dies bejaht, nachdem das Gutachten für den Beschwerdeführer ungünstig ausgefallen ist.
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3.2. Das psychiatrische Gutachten von Dr. Karla Schümperli vom 6. Februar 2018 kommt zum Schluss, dass der Beschwerdeführer für die Ehefrau und - im Rahmen eines möglichen Mitnahmesuizides - die gemeinsamen Kinder sowie den Freund der Ehefrau gefährlich und das Risiko, dass er die gegen seine Ehefrau und deren Freund geäusserten Drohungen ausführt, hoch sei. Ersatzmassnahmen wie Fernhaltegebote, Kontaktverbote, Abstinenzverpflichtungen etc. seien nicht geeignet, die Ausführungsgefahr zuverlässig zu bannen (Gutachten S. 132). Aufgrund dieser Schlussfolgerungen der Gutachterin besteht offenkundig nach wie vor Ausführungsgefahr. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was geeignet wäre, diese klaren und nachvollziehbaren Ergebnisse des Gutachtens zu erschüttern. Er macht zwar geltend, seine Ehefrau habe an der Einvernahme vom 29. Januar 2018 ihre Anschuldigung, er habe ihr angedroht, sie zu vergiften und zu zerstückeln, zurückgezogen (Fragen 41. ff., insbesondere Frage 49). Dadurch habe sich die Ausgangslage für die Erstattung des Gutachtens wesentlich verändert, weshalb darauf nicht abgestellt werden könne. Der Einwand ist offenkundig schon deswegen unbegründet, weil der Gutachterin die Einvernahme der Ehefrau vom 29. Januar 2018 zur Verfügung stand (Gutachten S. 2). Abgesehen davon ist die Behauptung jedenfalls zumindest insoweit teilweise falsch, als die Ehefrau die Frage 49 dahingehend beantwortete, dass sie den Beschwerdeführer habe sagen hören, er werde sie vergiften und lasse sie nicht überleben. Das Obergericht hat kein Bundesrecht verletzt, indem es Ausführungsgefahr bejahte.
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4. Soweit der Beschwerdeführer beiläufig weitere Rügen erhebt, etwa die Staatsanwaltschaft sei parteilich oder sie habe das Beschleunigungsgebot oder das Obergericht habe seine Begründungspflicht verletzt, ist darauf schon deswegen nicht einzutreten, weil er sie nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 134 II 244 E. 2.1 und 2.2; 133 II 396 E. 3.2; Urteil 1C_486/2014 vom 27. April 2016 E. 1.4) entsprechenden Weise begründet.
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5. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er hat zwar ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gestellt, welches indessen abzuweisen ist, da die Beschwerde noch aussichtsloser war als die erste in dieser Sache erhobene Beschwerde (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Dementsprechend hat auch das Obergericht kein Bundesrecht verletzt, indem es das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das vorinstanzliche Verfahren abwies, soweit es darauf eintrat.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 16. Mai 2018
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Merkli
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Der Gerichtsschreiber: Störi
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