BGer 2C_298/2018 |
BGer 2C_298/2018 vom 16.05.2018 |
2C_298/2018 |
Urteil vom 16. Mai 2018 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Seiler, Präsident,
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Bundesrichterin Aubry Girardin,
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Bundesrichter Stadelmann,
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Gerichtsschreiber Kocher.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Billag AG, Avenue de Tivoli 3, 1701 Freiburg,
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Bundesamt für Kommunikation, Abt. Medien und Post, Sektion Radio und Fernsehen, Empfangsgebühren, Zukunftstrasse 44, 2503 Biel BE.
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Gegenstand
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Fernsehempfangsgebühren,
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Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 26. März 2018 (A-7316/2017).
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Erwägungen: |
1. |
1.1. A.________ (geb. 1956; nachfolgend: der Gebührenpflichtige) hat Wohnsitz in U.________/SO. Am 12. Dezember 2017 hielt das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) in Anwendung der Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV; SR 784.401), diese in der Fassung vom 5. November 2014, verfügungsweise fest, der Gebührenpflichtige sei von der rundfunkrechtlichen Gebührenpflicht nicht zu befreien. Denn unter Art. 64 RTVV ("Befreiung von der Gebührenpflicht auf Gesuch hin") falle nur, wer AHV- oder IV-berechtigt sei, jährliche Leistungen nach Art. 3 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) erhalte und einen rechtskräftigen Entscheid über den Anspruch auf Ergänzungsleistungen einreiche. Auf den Gebührenpflichtigen treffe der Anspruch - mangels Berechtigung zum Bezug von Ergänzungsleistungen - nicht zu.
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1.2. Dagegen erhob der Gebührenpflichtige am 23. Dezember 2017 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, wobei er auch das Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Prozessführung stellte. Mit Zwischenverfügung vom 29. Dezember 2017 im Verfahren A-7316/2017 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch ab und verpflichtete es den Gebührenpflichtigen zu einem Kostenvorschuss von Fr. 800.--, unter Androhung des Nichteintretens auf die Beschwerde im Unterlassungsfall. Das Bundesgericht bestätigte dies, nachdem der Gebührenpflichtige Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben hatte, mit Urteil 2C_21/2018 vom 25. Januar 2018 (vgl. ASA 86 S. 510).
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1.3. Mit weiterer Zwischenverfügung vom 5. Februar 2018 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Gebührenpflichtigen auf, den noch offenen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zu erbringen, wozu es ihm Frist bis zum 26. Februar 2018 setzte und ihm abermals androhte, im Unterlassungsfall auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die Zahlung blieb aus, worauf das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid A-7316/2017 vom 26. März 2018 auf die Beschwerde nicht eintrat und dem Gebührenpflichtigen Verfahrenskosten von Fr. 200.-- auferlegte.
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1.4. Mit Eingabe vom 3. April 2018 erhob der Gebührenpflichtige beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, welche dieses am 10. April 2018 von Amtes wegen an das Bundesgericht weiterleitete.
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1.5. Der Abteilungspräsident als Instruktionsrichter (Art. 32 Abs. 1 BGG [SR 173.110]) hat von Instruktionsmassnahmen abgesehen.
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2. |
2.1. Der Gebührenpflichtige macht in seiner kurzen Eingabe im Wesentlichen geltend, er beziehe Sozialhilfe, weshalb er sich ausserstande sehe, die Gerichtskosten von Fr. 200.-- zu tragen. Es liege bekanntlich ein Härtefall vor. Entsprechend seien ihm die Kosten zu erlassen.
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2.2. Im bereits erwähnten Urteil 2C_21/2018 vom 25. Januar 2018 erwog das Bundesgericht, die Vorinstanz habe die unentgeltliche Rechtspflege bundesrechtskonform verweigert. Folglich ist auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz Kosten erhebt. Hierzu besteht eine klare gesetzliche Grundlage (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Betrag von Fr. 200.-- erscheint jedenfalls nicht als übersetzt, weshalb kein Anlass besteht, in die Kostenbemessung einzugreifen.
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2.3. Die Beschwerde erweist sich daher als offensichtlich unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist (Art. 109 BGG).
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3. |
3.1. Nach dem Unterliegerprinzip (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG) sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens grundsätzlich dem Gebührenpflichtigen aufzuerlegen. Falls dieser mit seiner Eingabe auch für das bundesgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege ersucht haben sollte, was unklar bleibt, bestünde auch vor Bundesgericht offensichtliche Aussichtslosigkeit. Mit Blick auf die Sachlage erscheint es indes wiederum als gerechtfertigt, von der Kostenauferlegung abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Das Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege im bundesgerichtlichen Verfahren, so ein solches gestellt worden sein sollte, wird bzw. würde dadurch gegenstandslos.
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3.2. Dem Bundesamt für Kommunikation (BAKOM), das in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, steht keine Entschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 16. Mai 2018
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Seiler
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Der Gerichtsschreiber: Kocher
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