Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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2D_29/2018
Urteil vom 17. Mai 2018
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiber Klopfenstein.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Steuerverwaltung des Kantons Bern, Brünnenstrasse 66, 3018 Bern.
Gegenstand
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Bern 2016, Direkte Bundessteuer 2016; Steuererlass,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, vom 16. April 2018 (100.2018.80/81).
Erwägungen:
1.
Mit vordatierten Entscheiden vom 20. November 2017 wies die Steuerverwaltung des Kantons Bern die Erlassgesuche von A.________ (im Folgenden auch: "Die Pflichtige") betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer 2016 ab. Dagegen erhob A.________ am 17. November 2017 Rekurs und Beschwerde bei der Steuerrekurskommission des Kantons Bern (StRK). Nach deren Aufforderung zur Leistung eines Kostenverschusses von Fr. 600.-- ersuchte die Pflichtige um Ratenzahlung (3x Fr. 200.--). Mit Verfügung der StRK vom 27. November 2017 wurde ihr mitgeteilt, dass dem Gesuch entsprochen werde und bei nicht fristgerechter Leistung des Kostenvorschusses auf die Rechtsmittel nicht eingetreten würde. In der Folge geriet A.________ mit der dritten Rate - zahlbar bis 26. Februar 2018 - in Verzug; diese wurde erst am 5. März 2018 geleistet. Mit Entscheiden vom 6. März 2018 trat die StRK auf Rekurs und Beschwerde mangels fristgerechter Zahlung des Kostenvorschusses nicht ein und auferlegte der Pflichtigen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 200.--.
Die von A.________ gegen diese Entscheide erhobenen Verwaltungsgerichtsbeschwerden wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern - nachdem es die Verfahren vereinigt hatte - am 16. April 2018 in einem einzigen Urteil ab.
Mit Beschwerde vom 14. Mai 2018 gelangt A.________ gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht und macht sinngemäss geltend, ihr steuerbares Einkommen sei für das Steuerjahr 2016 aufgrund einer zu Unrecht nicht berücksichtigten eigenen Weiterbildung sowie aufgrund geleisteter Kosten für den Privatschulbesuch ihres Sohnes falsch berechnet worden. Sie habe dann ein Steuererlassgesuch gestellt und im Rechtsmittelverfahren die letzte Rate des Kostenvorschusses zwar zu spät bezahlt, "dem Gericht" jedoch "die Situation erklärt". Nun verlange sie "eine erneute korrekte Berechnung meiner Steuerschuld oder ein Steuererlass".
2.
2.1. Gegen Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben ist das ordentliche Rechtsmittel (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten; Art. 82 ff. BGG [SR 173.110]) grundsätzlich nicht gegeben, es sei denn, der angefochtene Entscheid betreffe erstens die direkte Bundessteuer und/oder kantonale oder kommunale Einkommens- und Gewinnsteuern, wobei sich zweitens eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 83 lit. m BGG in der Fassung vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Januar 2016 [AS 2015 9]; Urteil 2D_7/2016 vom 25. August 2017 E. 1.1, nicht publ. in: BGE 143 II 459). Macht die beschwerdeführende Person geltend, es bestehe eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es liege aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vor, hat sie dies in ihrer Beschwerde an das Bundesgericht aufzuzeigen (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG in der Fassung vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Januar 2016 [AS 2015 9]). Dies tut die Beschwerdeführerin vorliegend nicht, weshalb die Einheitsbeschwerde nicht offen steht.
2.2. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde steht an sich zur Verfügung, wenn gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen keine ordentliche Beschwerde ans Bundesgericht (vgl. Art. 72-89 BGG ) zulässig ist (Art. 113 BGG). Die Legitimation zur subsidiären Verfassungsbeschwerde setzt allerdings ein rechtlich geschütztes Interesse des Beschwerdeführers an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids voraus (Art. 115 lit. b BGG), welches vorliegt, wenn in vertretbarer Weise die Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend gemacht wird (Art. 116 BGG). Die Beschwerdeführerin begründet ihre Eingabe - zusätzlich zu den in E. 1 wiedergegebenen Schilderungen - im Wesentlichen damit, es sei schwer nachvollziehbar, dass "ein Steuerbeamter sein Amt missbrauchen" könne und das Gericht solches auch noch unterstütze. Damit macht sie nicht klar und detailliert die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten (Art. 116 und Art. 117 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG) geltend. Ebensowenig setzt sie sich mit den entscheidwesentlichen Erwägungen der Vorinstanz - namentlich dass sie, A.________, vor Ablauf der Zahlungsfrist die StRK hätte kontaktieren und unter Darlegung der besonderen Umstände um eine kurze Fristverlängerung hätte nachsuchen können - auseinander und zeigt nicht auf, inwiefern das Verwaltungsgericht - indem es das gesetzmässige Vorgehen der StRK geschützt hat (Nichteintreten mangels rechtzeitiger Leistung des Kostenvorschusses, vgl. Art. 201 Abs. 1 und Art. 151 Abs. 1 StG /BE in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2 und Abs. 4 VRPG/BE) - verfassungsmässige Rechte verletzt haben könnte.
2.3. Der Eingabe vom 14. Mai 2018 fehlt damit offensichtlich die für eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde erforderliche Begründung. Auf sie ist mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 117 BGG nicht einzutreten.
2.4. Die Umstände rechtfertigen es, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. Mai 2018
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Der Gerichtsschreiber: Klopfenstein