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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
4A_211/2018
Urteil vom 17. Mai 2018
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Widmer.
Verfahrensbeteiligte
A.________ GmbH,
Beschwerdeführerin,
gegen
Amt für Handelsregister & Notariate des Kantons St. Gallen,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Gesellschaftsrecht, Organisationsmangel,
Beschwerde gegen den Entscheid
des Handelsgerichtspräsidenten des Kantons St. Gallen
vom 13. November 2017 (HG.2017.182-HGP).
In Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin gegen den Entscheid des Handelsgerichtspräsidenten des Kantons St. Gallen vom 13. November 2017 mit Eingabe vom 4. April 2018 (Postaufgabe 9. April 2018) beim Bundesgericht Beschwerde erhob;
dass eine Beschwerde an das Bundesgericht innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht erhoben werden muss (Art. 100 Abs. 1 BGG);
dass nach Art. 44 Abs. 1 BGG Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen beginnen und dass die Frist u.a. eingehalten ist, wenn die Eingabe am letzten Tag der Frist der Schweizerischen Post übergeben wird (Art. 48 Abs. 1 BGG);
dass B.________ in der Eingabe vom 4. April 2018 behauptet, der angefochtene Entscheid sei ihm als Geschäftsführer und Anteilseigentümer nicht zugestellt worden;
dass sich aus den Akten indessen ergibt, dass der angefochtene Entscheid der Beschwerdeführerin am 21. November 2017 am Postschalter in U.________ zugestellt wurde und dass es auf die Zustellung an die Beschwerdeführerin ankommt;
dass die Beschwerdefrist demnach - unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes vom 18. Dezember 2017 bis zum 2. Januar 2018 (Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG) und der Bestimmung von Art. 45 Abs. 1 BGG - am 8. Januar 2018 ablief;
dass die vorliegende, vom 4. April 2018datierte Beschwerdeschrift der Schweizerischen Post am 9. April 2018 übergeben wurde und damit die Beschwerdefrist offensichtlich nicht eingehalten ist;
dass demnach auf die Beschwerde nichteinzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG);
dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
dass dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 BGG);
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgerichtspräsidenten des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. Mai 2018
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Widmer