BGer 5A_415/2018
 
BGer 5A_415/2018 vom 18.05.2018
 
5A_415/2018
 
Urteil vom 18. Mai 2018
 
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans M. Weltert,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Susanna Mazzetta,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Vorsorgliche Massnahmen,
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts von Graubünden, I. Zivilkammer, vom 29. März 2018 (ZK1 18 28).
 
Sachverhalt:
A.________ und B.________ heirateten 2002 und sind Eltern der Kinder C.________ (2004), D.________ (2007) und E.________ (2011).
Infolge Trennung reichte A.________ am 30. Juni 2017 beim Regionalgericht U.________ ein Eheschutzgesuch ein. Es entspann sich ein langwieriges Eheschutzverfahren, welches erstinstanzlich noch hängig ist.
Im Rahmen dieses Eheschutzverfahrens erliess das Regionalgericht nach Eingang des Gutachtens der kjp Graubünden am 18. Dezember 2017 einen vorsorglichen Massnahmeentscheid, mit welchem es die erneuten superprovisorischen Anträge des Vaters sowie dessen Anträge auf ein normalisiertes Besuchs- und Ferienrecht abwies und ihn bis auf weiteres berechtigt erklärte, die Kinder zweimal pro Monat im Rahmen der begleiteten Besuchstage der KJBE in den Kita Räumlichkeiten und auf dem Kita Spielplatz zu sehen. Die hiergegen erhobene Berufung hiess das Kantonsgericht von Graubünden am 28. Februar 2018 dahingehend gut, dass es dem Vater alle zwei Wochen einen Besuchstag in unbegleiteter Form gewährte und eine Besuchsrechtsbeistandschaft errichtete; im Übrigen wies es die Berufung ab (Entscheid ZK1 17 163).
Bereits am 10. November 2017 hatte A.________ beim Kantonsgericht eine Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde erhoben, welche dieses mit Entscheid vom 28. Februar 2018 abwies, soweit es darauf eintrat (Entscheid ZK1 17 139).
Ferner stellte A.________ am 22. März 2018 direkt beim Kantonsgericht ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen betreffend Regelung der Osterferien, worauf das Kantonsgericht am 29. März 2018 nicht eintrat (Verfügung ZK1 18 28).
Gegen diese drei Akte reichte A.________ am 4. Mai 2018 beim Bundesgericht eine Beschwerde ein mit den Begehren um Aufhebung des Entscheides ZK1 17 139 und Feststellung der Rechtsverzögerung durch das Regionalgerichts und Erteilung eines ordentlichen Besuchsrechts (Ziff. 1) sowie um Aufhebung des Entscheides ZK1 18 28 und Feststellung, dass auf das Gesuch hätte eingetreten werden müssen und diesbezüglich eine weitere Rechtsverzögerung vorliege (Ziff. 2). Sodann wird für den Fall der festgestellten Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung das Eventualbegehren gestellt, der Entscheid ZK1 17 163 sei aufzuheben und ein ordentliches Besuchs- und Ferienrecht alle zwei Wochen von Freitag, 17 Uhr, bis Sonntag, 19 Uhr sowie Maiferien vom 4. bis 21. Mai 2018 und Sommerferien vom 29. Juni bis 20 August 2017 [offensichtlich gemeint: 2018] einzuräumen (Ziff. 3). Ferner wird die Aufhebung der Kostendispositive aller drei Entscheide und eine Rückweisung zur Neufestsetzung unter Berücksichtigung des angefallenen Aufwandes (Ziff. 4) sowie die unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren verlangt (Ziff. 5).
 
Erwägungen:
1. Die Anfechtung mehrerer Akte im Rahmen einer einzigen Beschwerdeschrift ist möglich; allerdings ist in der Beschwerdebegründung auf eine separate Behandlung zu achten, denn gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in nachvollziehbarer Weise darzulegen, inwiefern der jeweilige Entscheid Recht verletzt. Dies erfolgt nicht; vielmehr enthält die Eingabe ein kunterbuntes Durcheinander sowie verschiedene über den Gegenstand eines der drei Akte hinausgehende Anliegen. Ob allein schon deshalb auf die Eingabe nicht einzutreten wäre, kann insofern offen bleiben, als auf die vorliegend zu behandelnde Beschwerde gegen den Entscheid ZK1 18 28 ohnehin auch aus weiteren Gründen nicht einzutreten ist (die weiteren Beschwerden werden im Rahmen der Verfahren 5A_413/2018 und 5A_414/2018 behandelt).
2. Nach Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG ist zur Beschwerde nur berechtigt, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat. Ein solches besteht grundsätzlich nur dann, wenn im Zeitpunkt des bundesgerichtlichen Entscheides nach wie vor ein aktuelles und praktisches Interesse an der Gutheissung der Beschwerde gegeben ist (BGE 131 I 153 E. 1.2 S. 157; 139 I 206 E. 1.1 S. 208; 140 III 92 E. 1.1 S. 93 f.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG erschöpft sich das schutzwürdige Interesse nicht darin, dass einzelnen Begehren nicht oder nicht voll entsprochen wurde; erforderlich ist vielmehr, dass der Entscheid über die Beschwerde geeignet ist, dem Beschwerdeführer den angestrebten Erfolg zu verschaffen (BGE 114 II 189 E. 2 S. 190; 127 III 41 E. 2b S. 42).
Die Osterferien waren bereits im Zeitpunkt der Einreichung der vorliegenden Beschwerde längst verstrichen, so dass ein aktuelles und praktisches Interesse am Entscheid nicht ersichtlich ist; im Übrigen äussert sich der Beschwerdeführer unbekümmert um die Begründungspflicht auch nicht zur betreffenden Eintretensvoraussetzung.
3. Ebenso wenig erfolgt eine Begründung in der Sache selbst:
Aus der Begründungspflicht gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen hat, welche Rechte bzw. Rechtsnormen und inwiefern die Vorinstanz diese verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116).
Kernerwägung des Entscheides ZK1 18 28 ist, dass zum einen das Regionalgericht noch gar nicht über den betreffenden Antrag entschieden und zum anderen das Kantonsgericht bereits am 28. Februar 2018 über die Berufung entschieden hatte, so dass es für den direkt vor oberer Instanz eingereichten vorsorglichen Antrag funktionell nicht zuständig sein konnte.
Damit setzt sich der Beschwerdeführer in seiner weitschweifigen Eingabe, soweit ersichtlich, nirgends auseinander, weshalb die Beschwerde auch in der Sache unbegründet bleibt.
4. Soweit schliesslich (integral, ohne irgendwelche Aufschlüsselung in Bezug auf die drei Entscheide des Kantonsgerichts) eine ungenügende Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters für die nach eigenen Angaben bislang erbrachten 466 Stunden moniert wird, welche aufgrund der sorgfältigen Rechtsvertretung geboten gewesen seien, ist Folgendes festzuhalten:
Nach konstanter Rechtsprechung wird ein schutzwürdiges Interesse des Mandanten an der Erhöhung des Honorars seines unentgeltlichen Rechtsbeistandes verneint (Urteile 5D_175/2008 vom 6. Februar 2009 E. 1.2; 5D_205/2011 vom 24. Januar 2012 E. 2.3.2; 5A_451/2011 vom 25. Juli 2011 E. 1.2; 4A_511/2015 vom 9. Dezember 2015 E. 1.3); dieser muss vielmehr in eigenem Namen Beschwerde erheben (Urteile 5P.2002 vom 21. November 2002 E. 1; 5D_145/2007 vom 5. Februar 2008 E. 1.3; 4D_102/2011 vom 12. März 2012 E. 1; 5D_54/2014 vom 1. Juli 2014 E. 1.3; 5A_157/2015 vom 12. November 2015 E. 1.3; 4A_511/2015 vom 9. Dezember 2015 E. 1.5; 5A_34/2018 vom 21. März 2018 E. 2; analog für den amtlichen Verteidiger: Urteile 6B_17/2008 vom 7. März 2008 E. 2.2; 6B_700/2009 vom 26. November 2009 E. 1; 1B_94/2010 vom 22. Juli 2010 E. 6; 6B_45/2012 vom 7. Mai 2012E. 1.2). Die vorliegende Beschwerde ist aber ausschliesslich im Namen des Beschwerdeführers eingereicht worden, so dass bezüglich Kostenfestsetzung ein zusätzlicher Nichteintretensgrund vorliegt.
5. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig und als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG).
6. Aufgrund der mehrfachen Nichteintretensgründe konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist, zumal der Beschwerdeführer durch einen Anwalt vertreten ist und sich dessen Vorkehrungen zurechnen lassen muss.
7. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. Mai 2018
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Möckli