BGer 6B_439/2018
 
BGer 6B_439/2018 vom 22.05.2018
 
6B_439/2018
 
Urteil vom 22. Mai 2018
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Nichteintreten auf Berufung (üble Nachrede etc.); Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 6. Februar 2018 (SB180010-O/U/cw).
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
1. Das Obergericht des Kantons Zürich trat am 6. Februar 2018 auf die Berufung der Beschwerdeführerin mangels Einreichen einer Berufungserklärung innert Frist nicht ein.
Die Beschwerdeführerin erhebt mit den Eingaben vom 16. März 2018 und 19. April 2018 Beschwerde an das Bundesgericht. Der am 21. Mai 2018 (Poststempel) eingereichte Nachtrag ist nicht zu berücksichtigen, da er erst nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht wurde (Art. 100 Abs. 1 BGG).
2. Die Beschwerdeführerin scheint sich mit ihrem Antrag auf Beizug eines Dolmetschers nicht auf das vorliegende Verfahren, sondern auf ein Verfahren im Zusammenhang mit ihrer Tochter und der KESB zu beziehen. Der Beizug eines Dolmetschers erübrigte sich vorliegend ohnehin, da die Beschwerdeeingaben in deutscher Sprache abgefasst sind und keine mündliche Verhandlung stattfindet.
3. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).
4. Im vorliegenden Verfahren kann sich das Bundesgericht nur mit der Frage befassen, ob das Obergericht auf die Berufung zu Unrecht nicht eingetreten ist. Dazu äussert sich die Beschwerdeführerin indessen mit keinem Wort, obschon sie mit Schreiben vom 19. März 2018 ausdrücklich auf die Anforderungen an die Beschwerdebegründung gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG aufmerksam gemacht wurde (act. 5). Die Ausführungen in der Beschwerde zur Sache sowie zur Handlungsweise und zu Entscheiden der KESB sind unzulässig. Inwiefern das Obergericht mit seinem Beschluss gegen das geltende Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte, ergibt sich aus der Beschwerde nicht. Darauf ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
5. Inwiefern sich der angefochtene Beschluss mit formgerechten Rügen erfolgreich anfechten liesse, ist auch nicht erkennbar. Damit fällt die verlangte Beigabe eines (unentgeltlichen) Rechtsanwalts wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde ausser Betracht. Ausnahmsweise kann indes auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).
 
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Mai 2018
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill