BGer 1B_240/2018 |
BGer 1B_240/2018 vom 23.05.2018 |
1B_240/2018 |
Urteil vom 23. Mai 2018 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Gerichtsschreiber Störi.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern.
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Gegenstand
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Strafverfahren;
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Erkennungsdienstliche Erfassung / DNA-Analyse,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
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des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen,
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vom 29. Januar 2018 (BK 17 451).
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Erwägungen: |
1. |
Am 29. Januar 2018 wies das Obergericht des Kantons Bern die Beschwerde von A.________ gegen die von der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland verfügte erkennungsdienstliche Erfassung ab.
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Mit Eingabe vom 15. Mai 2018 erhebt A.________ Beschwerde gegen diesen Beschluss des Obergerichts.
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Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
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2. |
2.1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob und inwieweit ein bei ihm eingereichtes Rechtsmittel zulässig ist (vgl. BGE 141 II 113 E. 1 S. 116 mit Hinweisen).
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2.2. Nach Art. 100 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen. Diese gesetzliche Frist ist nicht erstreckbar (Art. 47 Abs. 1 BGG).
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2.3. Dem Beschwerdeführer, der eine staatsanwaltliche Verfügung angefochten hatte und dementsprechend mit Zustellungen des Obergerichts rechnen musste, wurde der obergerichtliche Beschluss am 31. Januar 2018 erfolglos zugestellt und lag vom 1. bis zum 7. Februar 2018 auf der Post in Ostermundigen zur Abholung bereit. Der Beschwerdeführer liess die Abholfrist ungenutzt verstreichen, womit der Beschluss gemäss der einschlägigen Bestimmung des anwendbaren Verfahrensrechts (Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO) als am 7. Februar 2018 zugestellt gilt. Dass das Obergericht seinen Beschluss dem Beschwerdeführer am 27. Februar 2018 mit normaler Post nochmals zustellte, hat keinen Einfluss auf den Beginn der Rechtsmittelfrist, was das Obergericht dem Beschwerdeführer im Begleitschreiben auch mitgeteilt hat. Die Beschwerdefrist begann damit am 8. Februar 2018 zu laufen und war am 15. Mai 2018, als der Beschwerdeführer Beschwerde erhob, verstrichen. Auf die Beschwerde ist wegen Verspätung im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten.
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3. |
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: |
1. |
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. |
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. |
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 23. Mai 2018
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Merkli
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Der Gerichtsschreiber: Störi
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