BGer 2C_453/2018 |
BGer 2C_453/2018 vom 24.05.2018 |
2C_453/2018 |
Urteil vom 24. Mai 2018 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Seiler, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Mayhall.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Steuerverwaltung des Kantons Bern.
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Gegenstand
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Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Bern 2015, Direkte Bundessteuer 2015; Kapitalleistung aus beruflicher Vorsorge (Entscheide der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 6. Juni 2017; 100 16 444, 200 16 362),
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2018 (100.2017.191/192U).
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Erwägungen: |
1. |
Am 2. September 2015 wurde A.________ eine Kapitalleistung aus beruflicher Vorsorge im Betrag von Fr. 971'020.-- ausbezahlt. Mit Sonderveranlagung vom 20. November 2015 erhob die Steuerverwaltung des Kantons Bern auf dieser Kapitalleistung Steuern im Betrag von Fr. 69'433.10 (Kantons- und Gemeindesteuern) und von Fr. 22'333.-- (direkte Bundessteuer). Mit Einspracheentscheiden vom 19. August 2016 wies sie die von A.________ gegen die Veranlagungen erhobenen Einsprachen ab. Die bei der Steuerrekurskommission des Kantons Bern erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos. Mit Urteil vom 25. April 2018 wies auch das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die von A.________ gegen die Entscheide der Steuerrekurskommission erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Mit als Beschwerde bezeichneter Eingabe vom 23. Mai 2018 an das Bundesgericht beantragt A.________, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2018 sei aufzuheben und die Steuerbelastung sei erheblich zu reduzieren. Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
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2. |
Gemäss Art. 42 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten (Abs. 1). Dabei ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Abs. 2). Erforderlich ist eine sachbezogene Begründung, das heisst eine zumindest rudimentäre Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids ausschlaggebenden Erwägungen der Vorinstanz, wobei sich die Rügen auf den Verfahrensgegenstand beziehen müssen. Die Rüge der Verletzung von verfassungsmässigen Rechten - wie etwa der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) - unterliegt einer qualifizierten Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BV).
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Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war die Besteuerung der Kapitalleistung aus beruflicher Vorsorge. Die Vorinstanz hat unter Verweis auf Art. 38 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11), Art. 11 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14) sowie Art. 44 des Steuergesetzes des Kantons Bern vom 21. Mai 2000 (StG/BE) erwogen, der Beschwerdeführer verkenne, dass er dank der vom übrigen Einkommen getrennten Veranlagung zu einem ermässigten Tarif von einer sehr milden und gegenüber einem Bezug in Rentenform privilegierten Besteuerung profitiere; von einer die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) verletzenden konfiskatorischen Besteuerung könne bei einer einmaligen Steuer in der Höhe von 9.45 % der Vorsorgeleistung keine Rede sein. Über die Verzugszinsen sei hingegen in den Einspracheentscheiden nicht entschieden worden, weshalb die kantonale Steuerrekurskommission in diesem Punkt zu Recht nicht auf das Rechtsmittel eingetreten sei. Die dem Bundesgericht eingereichte Eingabe lässt jegliche sachbezogene Auseinandersetzung mit dieser vorinstanzlichen Begründung vermissen. Mit dem Hinweis auf die allgemeine Bedrohung durch Altersarmut bzw. Pensionierungsschock, auf den Missstand von nur durch Rechnungen erhobene Steuerschulden, auf die (nicht näher begründete) konfiskatorische Wirkung der Besteuerung von Vorsorgeleistungen, auf steuergünstigere Kantone als Bern, auf eine angeblich rechtswidrige Ungleichbehandlung von Kapital und Rente, auf eine nicht weiter erläuterte unzulässige Doppelbesteuerung und auf eine übermässige Zinsbelastung, welche die Vorinstanz als nicht anfechtbar bezeichnet habe, zeigt der Beschwerdeführer nicht im Ansatz auf, inwiefern die Vorinstanz Recht verletzt haben könnte. Es fehlt offensichtlich an einer hinreichenden Beschwerdebegründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), und auf die Beschwerde ist mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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3. |
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr ist zwar einerseits dem geringen Umfang der Sache, aber andererseits auch der Art der Prozessführung des Beschwerdeführers Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: |
1. |
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. |
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. |
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 24. Mai 2018
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Seiler
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Die Gerichtsschreiberin: Mayhall
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