Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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8C_18/2018
Urteil vom 24. Mai 2018
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichterinnen Heine, Viscione,
Gerichtsschreiberin Schüpfer.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Massimo Aliotta,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Rente),
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 14. November 2017 (VBE.2017.426).
Sachverhalt:
A.
Der 1964 geborene A.________ war seit dem 13. Juni 2005 bei der Genossenschaft B.________ angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) unter anderem gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 25. April 2013 zog er sich beim Sturz von einem Dreitritt eine vollständige Ruptur der Supraspinatussehne rechts zu. Die Suva erbrachte Versicherungsleistungen. Für die verbliebenen Unfallfolgen in Form einer Bewegungseinschränkung und belastungsabhängigen Schmerzen bei einem Status nach zweimaliger Rotatorenmanschettenrekonstruktion (kreisärztliche Untersuchung vom 29. August 2016), sprach die Suva dem Versicherten nach Fallabschluss eine Invalidenrente aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 18 % ab 1. Dezember 2016 zu (Verfügung vom 14. Dezember 2016). Die Dagegen erhoben Einsprache wies sie mit Entscheid vom 20. April 2017 ab.
B.
Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die hiegegen geführte Beschwerde mit Entscheid vom 14. November 2017 ab.
C.
A.________ lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei ihm eine Rente basierend auf einem höheren Invaliditätsgrad zuzusprechen. Eventuell sei die Sache an die Vorinstanz beziehungsweise - subeventualiter - an die Beschwerdegegnerin zur Einholung eines Gutachtens mit anschliessender Neubeurteilung der Angelegenheit zurückzuweisen.
Die Suva schliesst auf Abweisung der Beschwerde; das kantonale Gericht und das Bundesamt für Gesundheit verzichten auf eine Stellungnahme.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Immerhin prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht im Beschwerdeverfahren ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236; 138 I 274 E. 1.6 S. 280). Es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389; s. auch BGE 134 III 102 E. 1.1 S. 104 f.).
Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG ).
2.
Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, indem es den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine höhere als die ihm zugesprochene Invalidenrente verneinte. Die für die Beurteilung erforderlichen gesetzlichen und von der Rechtsprechung weiter konkretisierten Grundlagen legte die Vorinstanz zutreffend dar. Darauf wird verwiesen.
3.
3.1. Die Vorinstanz erachtete die medizinischen Unterlagen hinsichtlich der unfallbedingten Restbeschwerden und der daraus resultierenden vollen Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit als schlüssig. Sie stützte sich dabei namentlich auf den Bericht über die kreisärztliche Untersuchung der Dr. med. C.________, Fachärztin für Chirurgie, vom 29. August 2016 und das darin umschriebene Zumutbarkeitsprofil.
3.2. Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen die auf einer nachvollziehbaren und umfassenden medizinischen Aktenlage basierende vorinstanzliche Feststellung nicht als unzutreffend erscheinen zu lassen. Er beschränkt sich im Wesentlichen darauf, eine willkürliche Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts zu monieren, weil dieses weder eigene medizinische Abklärungen getroffen, noch die Sache zu weiteren medizinischen Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen habe. Die Vorinstanz hat sich eingehend mit den medizinischen Arztberichten, die nach der kreisärztlichen Untersuchung vom 29. August 2016 verfasst wurden, auseinandergesetzt. Sie stellte dabei fest, dass sich gemäss der Magnetresonanz-Untersuchung vom 28. November 2016 und dem Sprechstundenbericht des Dr. med. D.________, Oberarzt Orthopädie der Klinik E.________, vom 29. November 2016 sowie dessen Bericht vom 8. März 2017 der medizinische Sachverhalt seit der Untersuchung der Kreisärztin im August 2016 nicht verändert habe und die im kreisärztlichen Untersuchungsbericht attestierte volle Arbeitsfähigkeit in einer klar definierten, behinderungsangepassten Tätigkeit nach wie vor überzeuge. Da kein medizinisches Zeugnis über eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers vorliegt, kann der Abklärungsbericht der Kreisärztin Dr. med. C.________ vom 29. August 2016 auch im Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheides vom 20. April 2017 als aktuell bezeichnet werden. Die Einschätzung der Kreisärztin Dr. med. C.________ einerseits und des behandelnden Orthopäden Dr. med. D.________ andererseits differieren denn auch nur im Ausmass der attestierten Arbeitsfähigkeit. Letzterer begründet nicht, weshalb diese in einer angepassten Tätigkeit nur 60 % betragen soll. Er bezieht seine Einschätzung denn auch ausschliesslich auf die Tätigkeit als Kurier, welche der Beschwerdeführer im genannten Ausmass ausübt. Zu Recht verweist das kantonale Gericht auch darauf, dass Dr. med. D.________ am 29. November 2016 noch eine Arbeitsfähigkeit von 100 % attestierte und bloss drei Monate später - ohne dass sich in medizinischer Hinsicht etwas verändert hätte - nur noch eine solche von 60 % als zumutbar erachtete. Angesichts dieses Umstandes durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass sich die Beurteilung des behandelnden Arztes offensichtlich auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers abstützte. Im Übrigen kann dazu auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden.
3.3. Die Vorbringen in der Beschwerde sind somit nicht geeignet, auch nur geringe Zweifel an der Beurteilung der Kreisärztin zu wecken, zumal diese mit der übrigen Aktenlage in Einklang stehen. Die Vorinstanz durfte daher in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236) auf zusätzliche Abklärungen verzichten. Eine Bundesrechtswidrigkeit, namentlich eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, ist darin ebenso wenig zu sehen wie eine in medizinischer Hinsicht unvollständige Sachverhaltsfeststellung. Damit hat es beim vorinstanzlichen Entscheid sein Bewenden.
4.
Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - mit summarischer Begründung unter Verweis auf den kantonalen Entscheid (Art. 102 Abs. 1 und Art. 109 Abs. 3 BGG ) - erledigt.
5.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 24. Mai 2018
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Die Gerichtsschreiberin: Schüpfer