BGer 4A_314/2018 |
BGer 4A_314/2018 vom 25.05.2018 |
4A_314/2018 |
Urteil vom 25. Mai 2018 |
I. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Widmer.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer,
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Beschwerdegegner,
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B.________ AG.
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Gegenstand
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unentgeltliche Rechtspflege,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
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des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 12. April 2018 (PD180002-O/U).
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In Erwägung, |
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. November 2017 beim Bezirksgericht Hinwil (Mietgericht) eine Aberkennungsklage für eine Forderung von Fr. 119'558.75 erhob;
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dass das Bezirksgericht den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 15. November 2017 aufforderte, einen Kostenvorschuss von Fr. 9'500.-- zu leisten;
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dass der Beschwerdeführer am 31. Dezember 2016 u.a. ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, unter Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes stellte;
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dass das Bezirksgericht dem Beschwerdeführer mit Präsidialverfügung vom 19. Dezember 2017 die Voraussetzung für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erläuterte und ihn aufforderte, die relevanten Urkunden, welche seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse belegten, einzureichen;
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dass der Präsident des Bezirksgerichts das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung mit Verfügung vom 12. Februar 2018 abwies;
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dass das Obergericht des Kantons Zürich eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde mit Urteil vom 12. April 2018 abwies und dem Kläger eine neue Frist zur Leistung des Kostenvorschusses ansetzte;
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dass der Beschwerdeführer gegen dieses Urteil mit Eingabe vom 22. Mai 2018 (Postaufgabe am 23. Mai 2018) beim Bundesgericht Beschwerde erhob und um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ersuchte;
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dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
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dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), wobei dazu sowohl die Feststellungen über den Lebenssachverhalt, der dem Streitgegenstand zugrunde liegt, als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt gehören (BGE 140 III 16 E. 1.3.1);
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dass das Bundesgericht davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG);
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dass die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, klar und substanziiert aufzeigen muss, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen, und dass sie, wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen hat, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (140 III 16 E. 1.3.1 S. 18; 86 E. 2 S. 90; 133 III 393 E. 7.1 S. 398);
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dass die Vorinstanz im Wesentlichen erwog, der Beschwerdeführer habe mit den eingereichten Belegen seine Mittellosigkeit nicht glaubhaft gemacht und er habe die Konsequenzen seiner Weigerung, weitere Unterlagen einzureichen, zu tragen;
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dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 22./23. Mai 2018 offensichtlich nicht in einer den vorstehend genannten Begründungsanforderungen genügenden Weise darlegt, welche Rechte die Vorinstanz mit den entsprechenden Erwägungen bzw. mit ihrem darauf gestützten Entscheid inwiefern verletzt haben soll;
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dass er insbesondere nicht, jedenfalls nicht hinreichend begründet geltend macht, die Vorinstanz sei in Willkür verfallen, indem sie in tatsächlicher Hinsicht seine Mittellosigkeit als nicht glaubhaft gemacht betrachtete;
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dass somit auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann, da sie offensichtlich nicht hinreichend begründet ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
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dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
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dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 BGG);
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dass das Gesuch des Beschwerdeführers, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache selbst gegenstandslos wird;
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erkennt die Präsidentin: |
1. |
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. |
Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung gesprochen.
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3. |
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, und der B.________ AG schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 25. Mai 2018
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Kiss
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Der Gerichtsschreiber: Widmer
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