BGer 6B_545/2018 |
BGer 6B_545/2018 vom 25.05.2018 |
6B_545/2018 |
Urteil vom 25. Mai 2018 |
Strafrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden, Postfach 1561, 6060 Sarnen,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Strafbefehl, Wiederherstellung der Einsprachefrist; Nichteintreten,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Obwalden vom 11. April 2018 (BS 17/010/SKE).
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Der Präsident zieht in Erwägung: |
1. Das Obergericht des Kantons Obwalden wies am 11. April 2018 eine Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Obwalden vom 25. April 2017 betreffend Wiederherstellung der Frist ab.
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Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.
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2. In einer Beschwerde ans Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser gegen das Recht verstossen soll (Art. 42 Abs. 2 BGG). Im vorliegenden Verfahren könnte sich das Bundesgericht nur mit der Frage befassen, ob die Vorinstanz die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 25. April 2017, mit welcher das Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist abgelehnt wurde, zu Unrecht geschützt hat. Dazu äussert sich der Beschwerdeführer trotz des beträchtlichen Umfangs der Beschwerdeeingabe nicht. Seine Vorbringen sind samt und sonders nicht sachbezogen und somit unzulässig. Dass und inwiefern der angefochtene Beschluss das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzen könnte, ergibt sich aus der Beschwerde nicht. Darauf ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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3. Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gegenstandslos.
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Demnach erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Obwalden schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 25. Mai 2018
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
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