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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
5A_448/2018
Urteil vom 28. Mai 2018
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stadtrat Willisau.
Gegenstand
Bewilligung zur Aufnahme eines Pflegekindes,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 23. April 2018 (3H 18 10).
Sachverhalt:
Mit Entscheid vom 29. Januar 2018 erteilte der Stadtrat von Willisau an B.________ eine Bewilligung zur Aufnahme von C.________ als Pflegekind.
Dagegen erhob die Mutter von C.________, A.________, beim Kantonsgericht Luzern eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Weil diese weder ein Rechtsbegehren noch eine hinreichende Begründung enthielt, setzte das Kantonsgericht Frist zur Verbesserung. Nachdem diese unbenutzt abgelaufen war, trat das Kantonsgericht mit Urteil vom 23. April 2018 auf die Beschwerde nicht ein.
Gegen dieses Urteil hat A.________ am 22. Mai 2018 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).
2.
Diese Anforderungen sind nicht erfüllt. Die Beschwerde enthält kein Rechtsbegehren und auch nicht eine sachgerichtete Begründung, in welcher dargetan würde, inwiefern das Kantonsgericht mit seinem Nichteintretensentscheid gegen Recht verstossen haben soll.
Vielmehr macht die Beschwerdeführerin geltend, dass sie ihren Sohn als äusserste Notlösung habe abgeben müssen, aber sie das alleinige Sorgerecht und auch die Obhut für C.________ wolle, da sie alles richtig gemacht habe und Willkürentscheide nichts mit dem Kindeswohl zu tun hätten. Damit verlangt sie aber anderes, als Gegenstand des angefochtenen Entscheides war bzw. bei materieller Beurteilung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gewesen wäre; darauf ist nicht einzutreten (Art. 99 Abs. 2 BGG; BGE 136 V 362 E. 3.4.2 S. 365; Urteil 5A_761/2016 vom 20. Juni 2017 E. 2.2.3).
3.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
4.
Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Stadtrat Willisau und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. Mai 2018
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Möckli