BGer 8C_118/2018 |
BGer 8C_118/2018 vom 28.05.2018 |
8C_118/2018
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Urteil vom 28. Mai 2018 |
I. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Wirthlin, als Einzelrichter,
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Gerichtsschreiber Wüest.
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Verfahrensbeteiligte |
Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Dezember 2017 (C-7045/2015).
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Nach Einsicht |
in die Beschwerde vom 1. Februar 2018 (Poststempel) gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Dezember 2017,
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in die Verfügung vom 14. März 2018, mit der das Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen und A.________ eine Frist von 14 Tagen zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt hat, die ungenützt verstrichen ist,
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in die Verfügung vom 30. April 2018, mit der A.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 11. Mai 2018 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
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in Erwägung, |
dass der Beschwerdeführer den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,
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dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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erkennt der Einzelrichter: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 28. Mai 2018
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Einzelrichter: Wirthlin
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Der Gerichtsschreiber: Wüest
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