BGer 8C_400/2018
 
BGer 8C_400/2018 vom 28.05.2018
8C_400/2018
 
Urteil vom 28. Mai 2018
 
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid
des Bundesverwaltungsgerichts
vom 2. November 2017 (C-2241/2016).
 
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 24. Mai 2018 (Grenzübergang Schweiz) gegen den gemäss postamtlicher Bescheinigung am 11. November 2017 an die damalige Rechtsvertretung von A.________ ausgehändigten Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. November 2017,
 
in Erwägung,
dass die ohnehin auch nicht den Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG genügende Beschwerde offensichtlich nicht innert der nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägigen, gemäss Art. 44-48 BGG am 11. Dezember 2017 abgelaufenen Rechtsmittelfrist eingereicht worden ist,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
 
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 28. Mai 2018
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel