BGer 4A_315/2018 |
BGer 4A_315/2018 vom 29.05.2018 |
4A_315/2018 |
Urteil vom 29. Mai 2018 |
I. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Widmer.
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Verfahrensbeteiligte |
1. A.________ Club-Bar GmbH,
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2. B.________,
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Beschwerdeführerinnen,
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gegen
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C.________ AG,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Ausweisung,
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Beschwerde gegen den Beschluss des
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Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer,
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vom 17. April 2018 (LF180020-O/U).
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In Erwägung, |
dass das Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichts Zürich in teilweiser Gutheissung des Ausweisungsbegehrens der Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerinnen verpflichtete, das Restaurant/Bar A.________, Strasse X.________, U.________, insbesondere Restaurant Parterre, Kellerräume und WC-Anlagen, zu räumen und der Beschwerdegegnerin ordnungsgemäss geräumt und gereinigt zu übergeben;
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dass das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 17. April 2018 auf eine von den Beschwerdeführerinnen dagegenerhobene Berufung nicht eintrat, da das Rechtsmittel nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechend begründet sei;
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dass die Beschwerdeführerinnen gegen diesen Beschluss mit Eingabe vom 24. Mai 2018 beim Bundesgericht Beschwerde erhoben;
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dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
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dass die vorliegende Beschwerde diesen Anforderungen an die Begründung offensichtlich nicht genügt, weil die Beschwerdeführerinnen keine hinreichend begründeten Rügen gegen den angefochtenen Entscheid erheben, in denen sie rechtsgenügend darlegen würden, welche Rechte die Vorinstanz inwiefern verletzt haben soll, indem sie im angefochtenen Beschluss auf ihr Rechtsmittel mangels rechtsgenügender Begründung nicht eintrat;
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dass somit auf die Beschwerde wegen offensichtlich unzureichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
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dass die Gerichtskosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG);
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dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
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erkennt die Präsidentin: |
1. |
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. |
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
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3. |
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 29. Mai 2018
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Kiss
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Der Gerichtsschreiber: Widmer
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