BGer 6B_222/2018
 
BGer 6B_222/2018 vom 30.05.2018
 
6B_222/2018
 
Urteil vom 30. Mai 2018
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
Gerichtsschreiberin Rohrer.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Lorenz Fivian,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg, Postfach 1638, 1701 Freiburg,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Willkür, Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs, Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, Strafappellationshof, vom 22. Januar 2018 (501 2017 61).
 
Sachverhalt:
 
A.
Der Polizeirichter des Seebezirks des Kantons Freiburg sprach X.________ am 15. Dezember 2016 des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs und des Konsums von Betäubungsmitteln schuldig. Er verurteilte ihn zu einer Busse von Fr. 1000.- und setzte die Ersatzfreiheitsstrafe auf zehn Tage fest.
 
B.
Mit Urteil vom 22. Januar 2018 bestätigte der Strafappellationshof des Kantons Freiburg das Urteil im Schuld- und im Strafpunkt.
Er erachtete es als erstellt, dass X.________ ein Fahrzeug mit vier abgefahrenen Reifen geführt habe. Aufgrund der in der toxikologischen Expertise vom 17. November 2014 des gerichtsmedizinischen Instituts (Centre Universitaire Romand de Médecine Légale [CURML]) aufgeführten Blut- und Urinwerte, ging der Strafappellationshof weiter davon aus, X.________ habe Betäubungsmittel konsumiert.
 
C.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des Strafappellationshofs des Kantons Freiburg vom 22. Januar 2018 sei aufzuheben und er sei von den Vorwürfen des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs sowie des Konsums von Betäubungsmitteln freizusprechen. Eventualiter sei der Entscheid aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung zurückzuweisen.
 
Erwägungen:
 
1.
1.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anklagegrundsatzes. Hinsichtlich des Tatvorwurfs des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs fehle es an einer genauen Umschreibung des Anklagesachverhalts, da nirgends hervorgehe, wie tief die Profilrillen der Autoreifen gewesen seien. Weiter macht er implizit geltend, in Bezug auf den Anklagepunkt des Betäubungsmittelkonsums führe die Anklageschrift nicht alle einschlägigen Gesetzesbestimmungen auf, aus denen sich die Strafbarkeit ergebe.
1.2. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 143 IV 63 E. 2.2 S. 65; Urteil 6B_159/2018 vom 17. Mai 2018 E. 2.2; je mit Hinweisen). Die beschuldigte Person muss aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass die betroffene Person genau weiss, welcher konkreten Handlung sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann (BGE 143 IV 63 E. 2.2 S. 65; 103 Ia 6 E. 1b S. 6; je mit Hinweisen).
1.3. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg hält im Strafbefehl, welcher als Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 StPO), unter anderem fest, dass das Fahrzeug des Beschwerdeführers mit vier abgelaufenen Reifen ausgestattet gewesen sei. Der dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Vorwurf ist damit hinreichend umschrieben. Dass die genaue Profiltiefe der Reifen nicht angegeben wurde, ändert daran nichts. Für den Beschwerdeführer war klar erkennbar, was ihm angelastet wurde, so dass er ohne weiteres in der Lage war, seine Verteidigungsrechte angemessen auszuüben. Dass und inwiefern die fehlende Angabe der Profiltiefe eine wirksame Verteidigung erschwert oder gar verunmöglicht haben soll, ist vom Beschwerdeführer weder dargetan noch ersichtlich.
Soweit der Beschwerdeführer betreffend des Vorwurfs des Betäubungsmittelkonsums eine Verletzung des Anklagegrundsatzes geltend macht, ist er nicht zu hören. Diese Rüge ist nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Urteils. Dass der Beschwerdeführer eine entsprechende Verletzung bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebracht hätte, geht aus den Akten nicht hervor. Auf die erstmals vor Bundesgericht erhobene Rüge kann daher mangels Ausschöpfung des Instanzenzugs nicht eingetreten werden (Art. 80 Abs. 1 BGG).
 
2.
2.1. Der Beschwerdeführer rügt in verschiedener Hinsicht eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung. Es sei nicht erstellt, wie tief die Profilrillen der Autoreifen gewesen seien. Die Annahme, die Reifen seien abgefahren gewesen, sei damit nicht haltbar. Sodann könne ihm kein Konsum von Betäubungsmitteln nachgewiesen werden, da die bei ihm gemessenen Blutwerte unter den in Art. 34 der Verordnung des Bundesamts für Strassen vom 22. Mai 2008 zur Strassenverkehrskontrollverordnung (VSKV-ASTRA; SR 741.013.1) aufgeführten Grenzwerten liegen würden.
2.2. Die Vorinstanz erwägt, auf den Fotos der Kantonspolizei sei deutlich zu erkennen, dass die Profilrillen der Reifen nicht die in Art. 58 Abs. 4 der Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS; SR 741.41) vorgegebene Minimaltiefe von 1,6 mm aufweisen würden. Für diese Feststellung bedürfe es keines Gutachtens. Überdies würden auch das Unfallprotokoll vom 19. Oktober 2014 und der Polizeirapport vom 10. Dezember 2014 festhalten, dass die vier Reifen des Fahrzeugs abgefahren gewesen seien. Betreffend des Vorwurfs des Betäubungsmittelkonsums führt sie aus, im Blut wie auch im Urin des Beschwerdeführers seien Spuren von Cannabis und Amphetaminen gefunden worden. Dass die bei der toxikologischen Untersuchung ermittelten Blutwerte des Beschwerdeführers unterhalb der in Art. 34 VSKV-ASTRA festgelegten Grenzwerte liegen würden, bedeute nur, dass die Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 2 Abs. 2 der Verkehrsregelverordnung vom 13. November 1962 (VRV; SR 741.11) nicht erwiesen sei. Dies ändere jedoch nichts daran, dass der Beschwerdeführer Betäubungsmittel konsumiert habe.
2.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244 mit Hinweisen). Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244 mit Hinweisen). Die Rüge der Willkür muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368; 141 IV 317 E. 5.4 S. 324; je mit Hinweisen).
 
2.4.
2.4.1. Was der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung vorbringt, vermag keine Willkür zu begründen. Hinsichtlich des Vorwurfs des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs beschränkt er sich hauptsächlich darauf, seine eigene Sicht der Dinge darzulegen, ohne sich mit der vorinstanzlichen Beweiswürdigung auseinanderzusetzen und aufzuzeigen inwiefern die vorhandenen Beweise eine andere Schlussfolgerung geradezu aufdrängen sollen. Seine Vorbringen erschöpfen sich damit weitgehend in unzulässiger appellatorischer Kritik, auf welche nicht einzutreten ist. Dass die exakte Tiefe der Profilrillen in keinem Dokument festgehalten wurde, ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht von Belang. Aufgrund der vorhandenen Beweismittel durfte die Vorinstanz willkürfrei davon ausgehen, dass die Reifen nicht die erforderliche Profiltiefe von 1,6 mm aufwiesen, ohne die genaue Rillentiefe feststellen zu müssen.
2.4.2. Nicht ersichtlich ist sodann, inwiefern die Feststellung, der Beschwerdeführer habe Betäubungsmittel konsumiert, unhaltbar sein soll. Zwar weist der Beschwerdeführer zu Recht darauf hin, dass es sich bei den in Art. 34 VSKV-ASTRA aufgeführten Grenzwerten um sogenannte Bestimmungsgrenzwerte handelt, welche unter Berücksichtigung der Eigenheiten des chemisch-analytischen Messverfahrens festlegen, ab welcher Gehaltskonzentration eine Substanz im Blut als nachgewiesen gelten kann (SCHAFFHAUSER/LINIGER, Das Dogma der Drogen-Nulltoleranz, in: Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht, 2015, S. 219; PHILIPPE WEISSENBERGER, in: Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl. 2015, N. 26 zu Art. 31 SVG; FAHRNI/HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar, Schweizerisches Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 25 zu Art. 91 SVG; NIGGLI/FIOLKA, Fahren in fahrunfähigem Zustand, in: Probst/Werro (Hrsg.) Strassenverkehrsrechtsstagung 2010, S. 100). Aus der Tatsache, dass die im Blut festgestellten THC- und Amphetamingehalte unter diesen festgelegten Grenzwerten liegen, lässt sich indessen nicht schliessen, der Beschwerdeführer habe keine Betäubungsmittel konsumiert. Indem der Beschwerdeführer für die Frage des Konsums allein auf die Blutwerte abstellt, blendet er die übrigen Befunde der toxikologischen Untersuchung aus. So lässt er sich insbesondere zu der im Urin gemessenen THC-COOH Konzentration von mehr als 100 µg/L und der Amphetamin-Konzentration von 2000 µg/L nicht vernehmen. Aus der toxikologischen Expertise vom 17. November 2014 geht hervor, dass bei verschiedenen Tests mit teilweise unterschiedlichen Analysemethoden (immunologischer Urintest als Vortest, Gaschromatografische Massenspektrometrie [CS-MS] als Bestätigungsanalyse) stets Spuren von Amphetamin und Cannabis sowohl im Blut wie auch im Urin festgestellt werden konnten, was für eine Einnahme dieser Substanzen spricht. Des Weiteren wurde in beiden Körperflüssigkeiten das Cannabis-Abbauprodukt Tetrahydrocannabinolcarbonsäure (THC-COOH) nachgewiesen, welches im menschlichen Organismus nicht natürlich vorkommt und damit einen in der Vergangenheit erfolgten Cannabiskonsum belegt (GUSTAV HUG-BEELI, Kommentar zum Betäubungsmittelgesetz, 2016, N. 469 zu Art. 2 BetmG). Gestützt auf die verschiedenen Messwerte, schlossen sodann auch die beiden Gutachter auf einen Mischkonsum dieser Drogen und empfohlen deshalb eine Überprüfung der Fahreignung (toxikologische Expertise vom 17. November 2014, Strafakten des Gerichts des Seebezirks, act. 28 ff.). Vor diesem Hintergrund erscheint die Annahme der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe sowohl Cannabis wie auch Amphetamine konsumiert, nicht als unhaltbar.
Der Einwand des Beschwerdeführers, die angezeigten Werte könnten auf die Einnahme von Dolo-Spedifen 200 zurückzuführen sein, vermag daran nichts zu ändern. Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, besteht kein Grund anzunehmen, dass die Einnahme dieses Medikaments, mehr als 24 Stunden später sowohl im Urin wie auch im Blut ein falsch-positives Resultat erzeugt hat.
Schliesslich ist auch der Hinweis auf einen möglichen Passivkonsum unbehelflich. Gemäss dem vom Beschwerdeführer angegebenen Fachartikel können nach einer passiven Cannabisexposition zwar THC und dessen Metaboliten im Blut und Urin nachgewiesen werden, dies jedoch im Allgemeinen deutlich unterhalb der üblicherweise verwendeten Cut-offs für Urinschnelltests. Studien in welchen positive Urinschnelltests nach einer passiven Exposition beschrieben worden sind, hätten unter realitätsfremden Umständen (enge Räume, grosser Abbrand von Cannabisprodukten und starker Rauchexposition) stattgefunden (PFÄFFLI/OSWALD / WEINMANN, Urinschnelltests [Immunoassays] auf Drogen und Medikamente, in: Schweiz Med Forum 2013, S. 321). Dass der Beschwerdeführer einer so aussergewöhnlichen Exposition ausgesetzt gewesen wäre, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht geltend gemacht. Mit Blick auf die Messwerte durfte die Vorinstanz damit willkürfrei ausschliessen, dass die positiven Testresultate auf eine bloss passive Einnahme der Substanzen zurückzuführen ist.
 
3.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, Strafappellationshof, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. Mai 2018
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Rohrer