BGer 9C_328/2018 |
BGer 9C_328/2018 vom 30.05.2018 |
9C_328/2018
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Urteil vom 30. Mai 2018 |
II. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
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Gerichtsschreiber Williner.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Helsana Versicherungen AG, Recht & Compliance, Postfach, 8081 Zürich,
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Beschwerdegegnerin,
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Arcosana AG, Tribschenstrasse 21, 6002 Luzern.
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Gegenstand
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Krankenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2018 (200 17 764 KV).
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Nach Einsicht |
in die am 8. Mai 2018 (Übergabedatum an die Schweizerische Post) verbesserte Beschwerde vom 3. Mai 2018 (elektronische Eingabe) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2018 betreffend Prämienforderungen,
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in Erwägung, |
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 134 V 53 E. 3.3 S. 60),
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dass darüber hinaus in Bezug auf die Verletzung von Grundrechten erhöhte Anforderungen an die Begründungspflicht bestehen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53),
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dass das kantonale Gericht einlässlich dargelegt hat, weshalb zwischen November 2014 und Oktober 2016 ein die obligatorische Krankenpflegeversicherung betreffendes Versicherungsverhältnis zwischen der Beschwerdegegnerin und der Beschwerdeführerin bestanden hat und Letztere für diesen Zeitraum Prämien, Zinsen, Mahnkosten und Bearbeitungsgebühren in der Gesamthöhe von Fr. 10'898.30 schuldet,
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dass sich sämtliche Vorbringen, soweit verständlich und sachbezogen, auf die Behauptung beschränken, ein Versicherungsverhältnis zwischen der Beschwerdegegnerin und der Beschwerdeführerin sei nicht zustande gekommen,
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dass die Eingaben der Beschwerdeführerin folglich den beschriebenen inhaltlichen Mindestanforderungen klar erkennbar nicht genügen, weil ihnen nichts entnommen werden kann, was darauf hindeutete, dass und inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG qualifiziert unzutreffend ( unhaltbar, willkürlich; BGE 140 V 22 E. 7.3.1 S. 39; 135 II 145 E. 8.1 S. 153) oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein - insbesondere die angerufenen Normen der EMRK, des IPBPR (Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte, SR 0.103.2) und der BV verletzen - sollten,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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erkennt der Einzelrichter: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Arcosana AG, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, dem Bundesamt für Gesundheit und der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 30. Mai 2018
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Einzelrichter: Meyer
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Der Gerichtsschreiber: Williner
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