BGer 9C_377/2018 |
BGer 9C_377/2018 vom 30.05.2018 |
9C_377/2018 |
Urteil vom 30. Mai 2018 |
II. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
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Gerichtsschreiberin Stanger.
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Verfahrensbeteiligte |
A._________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Zürich,
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Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
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vom 21. März 2018 (IV.2016.01287).
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Nach Einsicht |
in die Beschwerde vom 16. Mai 2018 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. März 2018,
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In Erwägung, |
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form - unter Bezugnahme auf und in Auseinandersetzung mit den entscheidenden vorinstanzlichen Erwägungen (BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; 134 II 244 E. 2.1 S. 245f.) - darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass die Beschwerde diesen gesetzlichen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt, namentlich nicht in Bezug auf den bestrittenen Beweiswert der Beurteilungen der RAD-Ärzte med. pract. B.________ und med. pract. C.________, setzt sich doch die Beschwerdeführerin auch diesbezüglich nicht mit den entscheidenden Erwägungen 4.3 und 4.4 des kantonalen Gerichtsurteils auseinander, sondern lässt es auch hier mit pauschalen Bestreitungen und Behauptungen bewenden (Beschwerde S. 5 Ziff. 5),
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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erkennt der Einzelrichter: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 30. Mai 2018
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Einzelrichter: Meyer
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Die Gerichtsschreiberin: Stanger
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