BGer 5A_455/2018
 
BGer 5A_455/2018 vom 31.05.2018
 
5A_455/2018
 
Urteil vom 31. Mai 2018
 
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 3. Kammer,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege (Persönlichkeitsschutz),
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 3. Kammer, vom 17. April 2018 (ZSU.2018.54).
 
Sachverhalt:
Mit Entscheid vom 12. November 2017 wies das Bezirksgericht Aarau ein gegen Zeitung und Fernsehen eingereichtes Gesuch von A.________ um Erlass vorsorglicher Massnahmen betreffend Persönlichkeitsschutz ab.
Im Rahmen des hiergegen angestrengten Berufungsverfahrens wies der Instruktionsrichter des Obergerichts des Kantons Aargau mit Verfügung vom 17. April 2018 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab.
Dagegen hat A.________ am 26. Mai 2018 eine Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht. Ferner verlangt er auch für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege.
 
Erwägungen:
1. Das Obergericht hat festgestellt, das Gesuch enthalte keinerlei Ausführungen zur konkreten finanziellen Situation. Sodann hat es erwogen, normalerweise wäre einem anwaltlich nicht vertretenen Gesuchsteller eine Nachfrist zur Behebung des Mangels zu setzen. Vorliegend habe aber der damalige Rechtsvertreter bereits im erstinstanzlichen Verfahren ein entsprechendes Gesuch gestellt und die Vorinstanz dieses mangels Dokumentation abgewiesen, ebenso aus dem gleichen Grund auch das Obergericht und das Bundesgericht die hiergegen erhobenen Beschwerden. Dem Beschwerdeführer sei somit aus von drei verschiedenen Instanzen im Rahmen des vorliegenden Verfahrens gefällten Entscheiden her bekannt, dass ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu begründen und die finanzielle Lage im Gesuch darzustellen und zu belegen sei.
2. Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).
Der Beschwerdeführer setzt sich mit den sehr konkret auf den zu beurteilenden Einzelfall ausgerichteten Erwägungen des angefochtenen Entscheides - dass ihm im Rahmen des vorliegenden Verfahren von mehreren Instanzen beschieden worden sei, dass bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege die finanzielle Situation darzulegen und zu dokumentieren sei - nicht auseinander. Vielmehr behauptet er abstrakt, es werde die Rechtsgleichheit verletzt, er werde vom Rechtsweg ausgeschlossen und es liege überspitzter Formalismus vor.
Sodann unterstellt sein Vorbringen, angesichts der bewiesenen Mittellosigkeit habe er davon ausgehen dürfen, dass er keine neuen Unterlagen einreichen müsse, das Gegenteil des vom Obergericht festgestellten Sachverhaltes, welcher für das Bundesgericht verbindlich ist (Art. 105 Abs. 1 BGG) und höchstens mit substanziierten Willkürrügen angefochten werden könnte (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
3. Ferner behauptet der Beschwerdeführer Willkür und eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips dahingehend, dass er krank gewesen sei und deshalb keine Unterlagen habe organisieren können, weshalb ihm keine Verletzung der Mitwirkungspflicht vorgeworfen werden könne. Dabei handelt es sich um ein Novum, welches im bundesgerichtlichen Verfahren nicht zu hören ist (Art. 99 Abs. 1 BGG). Vielmehr hätte der Beschwerdeführer - soweit es sich nicht ohnehin um eine Schutzbehauptung handelt - im Rahmen seines Gesuches vor Obergericht unter Darlegung und Nachweis der behaupteten Verhinderung die Nachreichung der nötigen Unterlagen in Aussicht stellen müssen.
4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
5. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist. Im Übrigen erfolgen auch in Bezug auf das für das bundesgerichtliche Verfahren gestellte Gesuch keinerlei Ausführungen zur finanziellen Situation.
6. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 31. Mai 2018
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Möckli