BGer 5A_456/2018
 
BGer 5A_456/2018 vom 31.05.2018
 
5A_456/2018
 
Urteil vom 31. Mai 2018
 
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Therese Rotzer-Mathyer,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Verfügungsbeschränkung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Nidwalden, Zivilabteilung, vom 5. April 2018 (ZA 18 4).
 
Sachverhalt:
Mit vorsorglichem Massnahmeurteil vom 23. Dezember 2016 untersagte das Kantonsgericht Nidwalden A.________, ohne Zustimmung der Ehefrau über die Grundstücke U.________-GBB-xxx und V.________- GBB-yyy dinglich zu verfügen, unter Anweisung der Grundbuchämter, eine Grundbuchsperre anzumerken.
Die hiergegen erhobene Berufung sowie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies das Obergericht des Kantons Nidwalden mit Entscheid vom 5. April 2018 ab.
Hiergegen hat A.________ am 25. Mai 2018 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht. Ferner verlangt er die unentgeltliche Rechtspflege.
 
Erwägungen:
1. Angefochten ist eine vorsorgliche Massnahme im Sinn von Art. 98 BGG, weshalb nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend gemacht werden kann. Es werden keinerlei Verfassungsverletzungen gerügt, sondern es erfolgen - im Sinn von Bemerkungen zu einzelnen Erwägungen des angefochtenen Urteils - einzig appellatorische Ausführungen, wie sie in diesem Bereich unzulässig sind (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
2. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
3. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.
4. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Nidwalden, Zivilabteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 31. Mai 2018
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Möckli