BGer 5A_456/2018 |
BGer 5A_456/2018 vom 31.05.2018 |
5A_456/2018 |
Urteil vom 31. Mai 2018 |
II. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter von Werdt, Präsident,
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Gerichtsschreiber Möckli.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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B.________,
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vertreten durch Rechtsanwältin Therese Rotzer-Mathyer,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Verfügungsbeschränkung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Nidwalden, Zivilabteilung, vom 5. April 2018 (ZA 18 4).
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Sachverhalt: |
Mit vorsorglichem Massnahmeurteil vom 23. Dezember 2016 untersagte das Kantonsgericht Nidwalden A.________, ohne Zustimmung der Ehefrau über die Grundstücke U.________-GBB-xxx und V.________- GBB-yyy dinglich zu verfügen, unter Anweisung der Grundbuchämter, eine Grundbuchsperre anzumerken.
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Die hiergegen erhobene Berufung sowie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies das Obergericht des Kantons Nidwalden mit Entscheid vom 5. April 2018 ab.
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Hiergegen hat A.________ am 25. Mai 2018 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht. Ferner verlangt er die unentgeltliche Rechtspflege.
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Erwägungen: |
1. Angefochten ist eine vorsorgliche Massnahme im Sinn von Art. 98 BGG, weshalb nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend gemacht werden kann. Es werden keinerlei Verfassungsverletzungen gerügt, sondern es erfolgen - im Sinn von Bemerkungen zu einzelnen Erwägungen des angefochtenen Urteils - einzig appellatorische Ausführungen, wie sie in diesem Bereich unzulässig sind (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
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2. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
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3. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.
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4. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Nidwalden, Zivilabteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 31. Mai 2018
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: von Werdt
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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