BGer 5A_464/2018 |
BGer 5A_464/2018 vom 31.05.2018 |
5A_464/2018 |
Urteil vom 31. Mai 2018 |
II. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter von Werdt, Präsident,
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Gerichtsschreiber Möckli.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Thun.
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Gegenstand
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Ambulante Massnahme,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 22. Mai 2018 (KES 18 333).
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Sachverhalt: |
Mit ärztlicher Verfügung der Psychiatrischen Dienste U.________ vom 14. März 2018 wurde A.________ im Psychiatriezentrum V.________ fürsorgerisch untergebracht. Mit Entscheid vom 5. April 2018 ordnete die KESB Thun eine stationäre Begutachtung an. Gestützt auf das Gutachten vom 16. April 2018, welches eine paranoide Schizophrenie, jedoch aktuell ohne Selbst- und Drittgefährdung diagnostizierte, wurde sie mit Entscheid vom 19. April 2018 aus der Klinik entlassen. Gleichzeitig wurden für sie als ambulante Massnahme gestützt auf Art. 437 Abs. 2 ZGB i.V.m. Art. 33 KESG/BE regelmässige Therapiesitzungen bei Dr. B.________ bzw. Dr. C.________, beide Psychiatriezentrum V.________, angeordnet.
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Auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 22. Mai 2018 mangels eines Rechtsbegehrens und einer sich mit dem Entscheid der KESB auseinandersetzenden Begründung nicht ein, unter dem ergänzenden Hinweis, dass keine Rechtswidrigkeit ersichtlich sei und die Beschwerdeführerin im Übrigen selbst ausführe, dass sie zwei Sitzungen schon wahrgenommen habe und sie noch eine weitere vor sich habe und ihr die Sitzungen auch nicht schaden würden, weshalb davon auszugehen sei, dass sie letztlich nichts gegen die angeordnete ambulante Massnahme einzuwenden habe.
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Am 28. Mai 2018 hat A.________ beim Bundesgericht eine mit "Beschwerde in Zivilsachen" betitelte Eingabe gemacht.
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Erwägungen: |
1. Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).
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2. Die Eingabe enthält weder ein Rechtsbegehren noch eine topische Begründung, sondern verschiedene, in keinem direkten Bezug zur angeordneten Massnahme stehende Aussagen (es sei alles anders; sie schäme sich für die KESB; sie stelle das Obergericht unter die Kirche von Italien; die KESB sei nicht in der Lage, ihre Kinder zu erziehen; die KESB verschanze sich hinter Artikeln; Familien seien nichts wert; die Gefährdungsmeldung sei der reinste Wahnsinn; sie habe kein Geld für kranke Leute; der Krankenwagen sei von der Behörde garantiert worden; u.ä.m.).
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3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
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4. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der KESB Thun und dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 31. Mai 2018
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: von Werdt
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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