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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
9C_309/2018
Urteil vom 1. Juni 2018
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
Verfahrensbeteiligte
A.________ GmbH,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________ Pensionskasse,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Berufliche Vorsorge (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Freiburg vom 27. März 2018 (608 2017 272).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 25. April 2018 (Poststempel) gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Freiburg vom 27. März 2018 (betreffend berufliche Vorsorge [Beiträge]),
in die - unbeantwortet gebliebene - Mitteilung des Bundesgerichts vom 26. April 2018 an die A.________ GmbH, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt,
dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 134 V 53 E. 3.3 S. 60), wohingegen rein appellatorische Kritik nicht genügt (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266),
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da sie zwar einen rechtsgenüglichen Antrag enthält, den Ausführungen jedoch nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung des kantonalen Gerichts im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt sachbezogen beanstandet - qualifiziert unzutreffend (offensichtlich unrichtig oder unhaltbar, d.h. willkürlich [BGE 134 IV 36 E. 1.4.1 S. 39]) und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
dass insbesondere nicht substanziiert begründet wird, inwiefern die vorinstanzliche Berechnung der Höhe der ausstehenden Beitragsforderungen (Fr. 10'197.95) und der Betreibungskosten (Fr. 103.30) sowie die darauf basierende Beseitigung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes C.________ und Erteilung der definitiven Rechtsöffnung Bundesrecht verletzen sollten, zumal die Beschwerdeführerin weder im Vorfeld noch im Rahmen des kantonalen Klageverfahrens entsprechende Einwendungen erhoben hatte,
dass im Übrigen auf Grund des Novenverbots (Art. 99 Abs. 1 BGG) sowie der Bindung des Bundesgerichts an den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt (Art. 105 Abs. 1 BGG) und der Beschränkung der Prüfung in tatsächlicher Hinsicht auf die in Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG festgelegten Beschwerdegründe die erstmals im letztinstanzlichen Prozess vorgebrachten Argumente und aufgelegten Akten ohnehin ausser Acht zu bleiben haben,
dass, soweit die Beschwerdeführerin mit ihrem in Kopie beigelegten Schreiben an die Vorinstanz ("Einsprache gegen die Aufhebung des Rechtsvorschlags") vom 6. Februar 2018 geltend machen möchte, sich dennoch im kantonalen Verfahren geäussert zu haben, diesbezügliche Zustellbeweise fehlen (BGE 129 I 8 E. 2.2 S. 10; 124 V 400 E. 2a S. 402; Urteil 9C_791/2010 vom 10. November 2010 E. 4.1, in: SVR 2011 IV Nr. 32 S. 93),
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Freiburg und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 1. Juni 2018
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Pfiffner
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl