Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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6B_1219/2017
Urteil vom 4. Juni 2018
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
Gerichtsschreiber Boog.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Schmid,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
2. A.________ AG,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Mehrfacher, teilweise gewerbsmässiger Betrug,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 19. Juni 2017 (SB160398-O/U/cwo).
Sachverhalt:
A.
X.________ wird vorgeworfen, im Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 8. April 2010 von den Sozialen Diensten Zürich ungerechtfertigt finanzielle Unterstützung bezogen zu haben. Er soll am 25. März 2009 bzw. am 29. Januar 2010 in der Einkommens- und Vermögensdeklaration nicht angegeben haben, dass er als Mitinhaber und Geschäftsführer des Clubrestaurants B.________ in U.________ über Mobiliar im Wert von CHF 60'000.-- bzw. nach dessen Verkauf nach Abzügen über einen in bar erhaltenen Verkaufserlös von CHF 42'348.50 verfügt habe.
Im Weiteren wird X.________ zur Last gelegt, er habe rückwirkend ab dem 1. Februar 2008 bis zur Sistierung der Rente im September 2012 unrechtmässig eine Dreiviertels-Rente und drei Kinderrenten der Invalidenversicherung bei einem festgesetzten Invaliditätsgrad von 62% in der Höhe von monatlich CHF 3'314.-- (insgesamt CHF 187'277.--) bezogen. Dabei habe er gegenüber den Organen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) bzw. den behandelnden und untersuchenden Ärzten und Psychologen anlässlich der IV-Rentenanmeldung und den Rentenrevisionen im Juni 2011 und September 2012 in Bezug auf seinen Gesundheitszustand unvollständige oder unwahre Angaben gemacht. In Wirklichkeit hätten keine Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit in einem rentenbegründenden Ausmass vorgelegen. X.________ sei seit 1. Februar 2008, mindestens jedoch seit 1. September 2009 gar nicht IV-berechtigt oder zumindest nur zum Bezug einer Viertels- oder Halbrente berechtigt gewesen. Ferner habe er gestützt auf dieselben unwahren und unvollständigen Angaben ab dem 28. März 2007 Rentenleistungen der A.________ AG bezogen.
Schliesslich wird X.________ vorgehalten, er habe von der C.________ AG durch unwahre Angaben und Vorlage einer gefälschten Lohnabrechnung betrügerisch einen Kredit über CHF 20'000.-- erlangt. In diesem Kontext wird ihm zudem eine falsche Anschuldigung vorgeworfen.
B.
Das Bezirksgericht Zürich erklärte X.________ mit Urteil 28. Juli 2016 des mehrfachen, teilweise gewerbsmässigen Betruges sowie der falschen Anschuldigung schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Haft, sowie zu einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu CHF 30.--. Den Vollzug der Freiheitsstrafe schob es im Umfang von 26 Monaten bei einer Probezeit von 2 Jahren bedingt auf. Im Übrigen, d.h. im Umfang von 10 Monaten (abzüglich 120 Tage erstandender Untersuchungshaft) erklärte es die Freiheitsstrafe als vollziehbar. Den Vollzug der Geldstrafe schob es unter Auferlegung einer Probezeit 2 Jahren bedingt auf. Ferner verpflichtete es X.________ zur Zahlung von CHF 22'451.10 zuzüglich Zins von 5% seit 23. Januar 2015 an die A.________ AG. Das Schadenersatzbegehren der C.________ AG verwies es auf den Zivilweg. Schliesslich entschied es über die beschlagnahmten Gegenstände.
Auf Berufung des Beurteilten und Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft erklärte das Obergericht des Kantons Zürich X.________ am 19. Juni 2017 des mehrfachen, teilweise gewerbsmässigen Betruges schuldig. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, unter Anrechnung von 120 Tagen Untersuchungshaft, mit teilbedingtem Strafvollzug, wobei es den unbedingten Teil der Strafe auf 18 Monate festsetzte und den bedingt aufgeschobenen Strafrest von 18 Monaten mit einer Probezeit von 2 Jahren verband. Von der Anklage der falschen Anschuldigung sprach es ihn frei. Im Übrigen bestätigte es den erstinstanzlichen Entscheid, soweit dieser nicht in Rechtskraft erwachsen war.
C.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, er sei von der Anklage des gewerbsmässigen Betruges zum Nachteil der IV-Stelle und der A.________ AG freizusprechen und er sei mit einer bedingten Freiheitsstrafe von maximal 24 Monaten zu betrafen, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges bei Ansetzung einer angemessenen Probezeit. Ferner sei ihm die ausgestandene Haft anzurechnen. Die Schadenersatzforderungen seien auf den Zivilweg zu verweisen. Eventualiter schliesst er auf Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. Schliesslich ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Erwägungen:
1.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Schuldspruch des mehrfachen, teilweise gewerbsmässigen Betruges zum Nachteil der SVA Zürich und der A.________ AG. In Bezug auf die Schuldsprüche des Betruges zum Nachteil der Sozialen Dienste Zürich und der C.________ AG ficht er das Urteil der Vorinstanz nicht an (Beschwerde S. 3).
1.1. Die kantonalen Instanzen stellen in tatsächlicher Hinsicht fest, der Beschwerdeführer habe sich am 30. April 2008 bei der Invalidenstelle der SVA (IV-Stelle) gemeldet. Im Anmeldeformular und im Fragebogen vom 5. Juni 2008 habe er angegeben, er leide nach zwei Operationen am Kopf unter starken Schmerzen in Nacken, Rücken und linkem Bein, sowie unter Gangunsicherheit, Gleichgewichtsstörungen, Brennen und Schwellungen an Händen und Füssen; überdies könne er höchstens leichte Gewichte tragen und aufgrund einer Sehstörung nur den öffentlichen Verkehr benutzen. Gestützt auf ein Gutachten der Academy of Swiss Insurance Medicine Basel (asim) vom 27. August 2009 habe die IV-Stelle mit Verfügung vom 25. Januar 2010 rückwirkend ab dem 1. Februar 2008 einen Invaliditätsgrad von 62% errechnet und dem Beschwerdeführer eine monatliche Dreiviertels- und drei Kinderrenten in der Höhe von CHF 3'314.-- zugesprochen.
Gestützt auf das Gutachten des Aerztlichen Begutachungsinstitut Basel (ABI) vom 21. Oktober 2013 und die Ergebnisse der Überwachung durch die Kantonspolizei Zürich an insgesamt 4 bzw. 8 Tagen in den Jahren 2011 und 2012 nehmen die kantonalen Instanzen an, die tatsächliche Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers habe in Wirklichkeit über den vom asim-Gutachten festgestellten und mit zahlreichen Einschränkungen verbundenen 50-60% - gelegen und sei auf 70% für körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten festzusetzen. Diese Annahme durch die Gutachter des ABI werde zudem durch weitere Beweismittel gestützt. Vorab aus den Ergebnissen der Observation ergebe sich für den Zeitraum September 2009 bis Juli 2012, dass der Beschwerdeführer äusserst umtriebig, geschäftig und vielbeschäftigt aufgetreten sei. Er habe mehrere Stunden, mindestens vier, teilweise gar bis zu 16 Stunden täglich, zuweilen bis spätnachts oder frühmorgens gearbeitet und dabei mittelschwere Arbeiten verrichtet, die ihm nach seinen eigenen Aussagen und denjenigen der Hausärztin und seines Psychologen nicht möglich gewesen wären. Bei einer Arbeitsfähigkeit von 70% bzw. (zufolge der nachvollziehbaren Rückdatierung mit einer leichten Besserung von 5%) von 65% spätestens ab Mitte 2009 wäre bei Annahme eines 100%-Pensums mit einem IV-Grad von ca. 35% zu rechnen, welcher nicht zu einer IV-Rente berechtige ( Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG ). Damit habe zumindest ab Mitte 2009 kein Anspruch auf eine IV-Rente bestanden, wobei der massgebliche Zeitpunkt auf den Arbeitsbeginn vom 1. September 2009 im Restaurant D.________ zu legen sei. Damit seien offensichtlich die ärztlichen Berichte und das asim-Gutachten durch die täuschenden Angaben des Beschwerdeführers in relevantem Umfang verfälscht gewesen. Für die Zeit vor dem 1. September 2009 sei demgegenüber - trotz gewichtiger Indizien - zugunsten des Beschwerdeführers nicht von einer rentenreduzierenden Arbeitsfähigkeit auszugehen (angefochtenes Urteil S. 13 ff., 21 ff.; erstinstanzliches Urteil S. 35 ff.; 90 ff.).
In subjektiver Hinsicht nehmen die kantonalen Instanzen an, der Beschwerdeführer habe sich nach seinen Operationen aus dem Jahr 2007 für eine gewisse Zeit in einem schlechten Gesundheitszustand befunden. Spätestens ab dem Zeitpunkt der asim-Begutachtung sei indes davon auszugehen, dass dieser einen massiv schlechteren Gesundheitszustand vorgetäuscht habe, als er in Wirklichkeit bestanden habe. Hiefür spreche im Wesentlichen, dass er kurz darauf ins Restaurant D.________ eingestiegen sei und dort Arbeiten verrichtet habe, die sich mit dem Bild eines schwerkranken, an Schwindel und Gangunsicherheiten leidenden, allseits schmerzgeplagten, depressiven und sozial zurückgezogenen Mannes nicht in Übereinstimmung bringen liessen. Offensichtlich habe der Beschwerdeführer seine Beeinträchtigungen derart überzeugend vorgetäuscht, dass er selbst seiner Ehefrau habe weismachen können, er sei aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen nicht in der Lage, Einkaufstaschen zu tragen oder im Haushalt zu helfen. Angesichts dieser Diskrepanz zwischen der tatsächlich vorhandenen Leistungsfähigkeit und den geschilderten Einschränkungen sei es undenkbar, dass der Beschwerdeführer lediglich fahrlässig gehandelt habe. Er habe die falschen Angaben vielmehr wissentlich und willentlich gemacht (angefochtenes Urteil S. 23; erstinstanzliches Urteil 92 ff.).
1.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei im Jahr 2007 zwei Mal am Gehirn operiert worden. Seine Hausärztin habe ihm ab dem 28. Februar 2008 eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Am 30. April 2008 habe er sich bei der IV-Stelle gemeldet. Der Beschwerdeführer räumt ein, dass er in den von ihm ausgefüllten Fragebögen Angaben gemacht habe, welche nicht mit seinem späteren Verhalten übereingestimmt hätten. Dazu gehöre namentlich, dass er angegeben habe, nicht in der Lage gewesen zu sein, Auto zu fahren. Die IV-Stelle habe aber nicht auf diese Selbstdeklaration abgestellt, sondern ihn von der asim begutachten lassen. Aufgrund dieses Gutachtens sowie der Berechnungen des Valideneinkommens und des Invalideneinkommens durch die IV-Stelle sei ein Invaliditätsgrad von 62% errechnet und ihm rückwirkend ab 1. Februar 2008 eine monatliche Dreiviertels-Rente zugesprochen worden. Es sei nicht nachgewiesen, dass er in grösserem Umfang Arbeitsleistungen erbracht habe, als einem 38%-Pensum entsprochen habe. Zudem fehle jeder Nachweis dafür, dass er die Ärzte und Gutachter getäuscht habe. Das Gutachten des ABI, welches über die Video- und Berichtsunterlagen aus dem Strafverfahren verfügt habe, habe aus medizinischer Sicht gegenüber dem asim-Gutachten lediglich eine Verbesserung im Umfang von 5% festgestellt. Aus medizinischer Sicht lägen somit zwei im Wesentlichen übereinstimmende Gutachten von zwei verschiedenen Instituten vor (Beschwerde S. 4 ff.).
Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, es sei nicht vollständig nachgewiesen, in welchem Umfang er im Club B.________ Arbeiten verrichtet habe, welche er aufgrund der Gutachten und der eigenen Angaben nicht hätte ausführen sollen, zumal er dort auch einen grossen Teil seiner Freizeit verbracht habe. Dass er dort tätig gewesen sei, belege nicht, dass die von ihm anlässlich der Untersuchung gegenüber den Ärzten und Gutachtern angegebenen Beschwerden vorgeschoben und seine Angaben somit unwahr gewesen seien. Sowohl die Gutachter des ABI als auch seine Hausärztin hätten auf Vorhalt der Videoaufnahmen und der Fotografien sein Verhalten zwar als unvernünftig bezeichnet, indes nicht ausgeschlossen, dass diese Tätigkeiten für ihn aus medizinischer Sicht möglich gewesen seien. Sie hätten auf jeden Fall keinen Anlass gesehen, ihre medizinischen Feststellungen anzupassen. Soweit er seine Beschwerden aber wahrheitsgemäss geschildert habe, fehle es zum Vornherein an einer Täuschung (Beschwerde S. 7 f.).
Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, der Tatbestand des Betruges zum Nachteil der IV-Stelle wäre selbst dann nicht erfüllt, wenn man von wahrheitswidrigen Angaben gegenüber der Hausärztin und den Gutachtern der asim ausgehen wollte. Er habe bei der Hausärztin lediglich über Schmerzen, Schwindelgefühle und Sehstörungen geklagt. Weitergehende Täuschungshandlungen habe er nicht vorgenommen. Er verfüge über kein medizinisches Vorwissen, welches ihm erlaubt hätte, spezifische Symptome zu simulieren. Es lägen somit keine betrügerischen Machenschaften vor. Für eine medizinische Fachperson sei zudem die Überprüfung seiner Angaben sowohl möglich als auch zumutbar gewesen. Im Weiteren habe auch gegenüber der IV-Stelle keine Täuschung vorgelegen. Diese habe ihre Rentenverfügung auf das Gutachten der asim gestützt. Eine allfällige Täuschung der Hausärztin habe daher nicht auf die IV-Stelle fortgewirkt. Schliesslich habe er auch gegenüber den Gutachtern der asim lediglich seine Schmerzen, Schwindelgefühle und Sehstörungen geschildert. Weitere Täuschungshandlungen habe er nicht vorgenommen, sondern sich den Untersuchungen unterzogen. Bei den untersuchenden Ärzten habe es sich um ausgewiesene Fachleute gehandelt, bei denen davon ausgegangen werden müsse, dass sie in der Lage gewesen seien, den Wahrheitsgehalt seiner Angaben zu überprüfen; andernfalls wäre die Anordnung eines Gutachtens sinnlos gewesen. Es fehle daher jedenfalls an der Arglist (Beschwerde S. 8 f.).
2.
2.1. Die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz kann im bundesgerichtlichen Verfahren nur gerügt werden, wenn sie willkürlich ist oder auf einer Verletzung von schweizerischem Recht im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht prüft die Rüge der willkürlichen Feststellung des Sachverhalts nur insoweit, als sie in der Beschwerde explizit vorgebracht und substantiiert begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf eine blosse appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368; 141 IV 249 E. 1.3.1).
Den kantonalen Instanzen steht bei der Beweiswürdigung ein weiter Spielraum des Ermessens zu. Willkür gemäss Art. 9 BV liegt nur vor, wenn der angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren Beweiswürdigung beruht, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen, oder wenn jene erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt. Dass das angefochtene Urteil mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei nicht übereinstimmt oder eine andere Lösung oder Würdigung vertretbar erscheint, genügt für die Begründung von Willkür praxisgemäss nicht (BGE 141 I 49 E. 3.4 und 70 E. 2.2; 140 I 201 E. 6.1; je mit Hinweisen).
2.2. Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betruges schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.
Die Täuschung ist arglistig, wenn der Täter ein Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften bedient. Bei einfachen falschen Angaben wird Arglist bejaht, wenn deren Überprüfung nicht zumutbar oder nicht bzw. nur mit besonderer Mühe möglich ist und wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Das Merkmal ist nicht erfüllt, wenn das Täuschungsopfer den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Der Tatbestand erfordert aber nicht, dass das Opfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft, um den Irrtum zu vermeiden. Arglist scheidet nur bei Leichtfertigkeit des Opfers aus (BGE 135 IV 76 E. 5.2; 128 IV 18 E. 3a; 126 IV 165 E. 2a; je mit Hinweisen).
Aufgabe der Ärzte bei der Feststellung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit im Rahmen der Sozialversicherungen ist es, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten sie arbeitsunfähig ist (BGE 132 V 93 E. 4; präzisiert mit BGE 140 V 193 E. 3.2; Urteil 6B_1099/2016 vom 1. September 2017 E. 3.3.3). Die Rechtsprechung bejaht im Rahmen der Ausrichtung von Versicherungsleistungen besondere betrügerische Machenschaften, wenn dem Gutachter anlässlich der Exploration in einer eigentlichen Inszenierung Schmerzen und Beeinträchtigungen vorgespielt werden, die jedenfalls im vorgegebenen Ausmass nicht vorhanden sind. So hat das Bundesgericht etwa im Zusammenhang mit einem geltend gemachten Schleudertrauma Arglist wiederholt mit der Begründung bejaht, der Betroffene habe tatsächlich nicht bestehende Beschwerden vorgetäuscht (Urteil 6B_107/2016 vom 3. Februar 2017 E. 6.2.1; 6B_1029/2013 vom 24. Februar 2014 E. 2.4; je mit Hinweisen).
3.
3.1. Die IV-Stelle stützte sich für die Zusprechung der IV-Rente an den Beschwerdeführer vom 25. Januar 2010 auf die Stellungnahmen des RAD, welche u.a. auf den Berichten der Hausärztin, welche dem Beschwerdeführer in Anbetracht seiner Hirnoperationen mehrfach eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit attestiert hatte, sowie auf dem Gutachten der asim basierten (erstinstanzliches Urteil S. 35 f.).
Das Gutachten der asim vom 27. August 2009 gelangte zum Schluss, beim Beschwerdeführer bestehe eine für sämtliche körperlich leichte Tätigkeiten, nicht ausschliesslich stehend und gehend, ohne Leiterbenutzung, ohne repetitive Treppenbenutzung, ohne repetitives Heben, Stossen oder Ziehen von Lasten, nicht gebückt und nicht über Kopf, ohne rotierende Tätigkeitsanteile, ohne besondere Ansprüche an räumliches Sehen, eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von 50 - 60%, sofern diese Tätigkeit kognitiv einfach und klar strukturiert sei. Diese Tätigkeit sei ganztags verwertbar mit Möglichkeit zum Einschalten längerer Pausen. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei durch die neuropsychologischen und somatischen Einschränkungen bedingt, wobei diese nicht additiv wirksam würden. Für schwere und mittelschwere Tätigkeiten sowie für Tätigkeiten mit Absturzgefahr bestehe keine Arbeitsfähigkeit (Gutachten asim, Untersuchungsakten, Ordner 8, act. ND 1/3/4/41, S. 22; erstinstanzliches Urteil S. 38; vgl. auch S. 64 f.).
Das Gutachten des ABI vom 21. Oktober 2013 nimmt an, aus polydisziplinärer Sicht sei der Beschwerdeführer für eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit ohne sturzgefährdende Arbeiten oder solche an gefährlichen Maschinen zu 70% arbeits- und leistungsfähig. Eine angepasste Tätigkeit könne mit ganztägigem Pensum und der 30%-igen Leistungseinschränkung zugemutet werden, dies bei erhöhtem Pausenbedarf von 10-15 Minuten pro Stunde und etwas reduziertem Rendement (Gutachten ABI, Untersuchungsakten, Ordner 9, act. ND 1/4/13, S. 31 f.; angefochtenes Urteil S. 14; erstinstanzliches Urteil S. 37 f.).
3.2. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass die beiden Gutachten der asim und des ABI aus medizinischer Sicht im Wesentlichen übereinstimmten, wobei den Gutachtern des ABI im Gegensatz zu denjenigen der asim die Videoaufnahmen und Berichte aus dem Strafverfahren bekannt gewesen sind. Aus dieser Übereinstimmung der Gutachten ergebe sich, dass es am Nachweis einer Täuschung gegenüber den Ärzten und Gutachtern fehle (Beschwerde S. 5 f.).
Die Gutachter des ABI führten in der Tat aus, ihre Beurteilung stimme weitgehend mit derjenigen im Gutachten der asim - wenn auch mit anderer Gewichtung - überein; gegenüber dem Gutachten der asim bestehe eine leichte Verbesserung um 5%. Einzig in Bezug auf den Bewegungsapparat seien die im Gutachten der asim angegebenen Einschränkungen nicht nachvollziehbar (Gutachten ABI, Untersuchungsakten, Ordner 9, act. ND 1/4/13, S. 31 f.; Schreiben des ABI vom 9. Dezember 2013, Untersuchungsakten, Ordner 9, act. ND 1/4/23 S. 2). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers lässt sich indes hieraus nichts für seinen Standpunkt ableiten. Ausgangspunkt bildet im zu beurteilenden Fall, dass der Beschwerdeführer gegenüber der IV-Stelle, den behandelnden Ärzten und den Gutachtern einen seit seinen Operationen gleichbleibenden schlechten Gesundheitszustand und hochgradige Limitierungen vorgegeben hat und dass diese Schilderungen in diametralem Widerspruch zu den Ergebnissen der Observation stehen. So hat der Beschwerdeführer stets Schwindel, Kopfschmerzen, brennende Fuss-, Bein- und Armschmerzen, Gleichgewichtsstörungen und Schwierigkeiten beim Gehen beschrieben. Er sei aufgrunddessen nicht in der Lage, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, im Haushalt mitzuhelfen oder auch nur kleinere Lasten wie Einkaufstaschen zu tragen (erstinstanzliches Urteil S. 63 ff.). Demgegenüber zeigten die Ergebnisse der Observation (ad Restaurant D.________ an insg. 4 Tagen innerhalb von drei Monaten und ad Restaurant B.________ an insg. 8 Tagen innerhalb von 4 Monaten je durch die Kantonspolizei Zürich; ND 1/1/15/6-9 und ND 1/1/15/11-17) das Bild eines umtriebigen und vielbeschäftigten Mannes, der praktisch täglich in den Restaurants während 5-7 Stunden, zuweilen bis zu 12 Stunden anwesend war und den Betrieb führte und bei welchem keinerlei Hinweise auf Unsicherheiten, Einschränkungen oder Gebrechen erkennbar waren (angefochtenes Urteil S. 18 f.; erstinstanzliches Urteil S. 42 ff., 52 ff. und 61 f.). Angesichts der in den Observationsberichten beschriebenen Tätigkeiten erscheint der Einwand des Beschwerdeführers, es sei lediglich nachgewiesen, dass er sehr viel Zeit im Clubrestaurant verbracht, nicht aber dass er dort Arbeitsleistungen erbracht habe, welche den Umfang von 38% überstiegen hätten (Beschwerde S. 5), als rein appellatorisch.
Wohl trifft zu, dass die Gutachter sowohl der asim als auch des ABI die massive Diskrepanz zwischen den anamnestischen Schmerzschilderungen durch den Beschwerdeführer einerseits und den objektivierbaren Befunden anlässlich der Untersuchung als nicht erklärbar bzw. begründet erachtet haben (Gutachten ABI, Untersuchungsakten, Ordner 9, act. ND 1/4/13, S. 17; Gutachten asim, Untersuchungsakten, Ordner 8, act. ND 1/3/4/41, S. 20 f.). Doch hat sich die IV-Stelle bei ihrer Verfügung vom 25. Januar 2010, auch wenn sich aus ihr für den IV-Grad von 62% keine Begründung ergibt (angefochtenes Urteil S. 15 f.), nicht nur auf das asim-Gutachten, sondern massgeblich auch auf die Stellungnahme des RAD abgestützt, die wiederum auf den Berichten der Hausärztin beruhte (angefochtenes Urteil S. 13 f.; erstinstanzliches Urteil S. 35 f.). Letztere hatte dem Beschwerdeführer mehrfach, insbesondere gestützt auf die von diesem geschilderten Schmerzen in den Beinen, der Gangunsicherheit und der Gleichgewichtsstörungen eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. erstinstanzliches Urteil S. 36, 64 f.; Untersuchungsakten Ordner 8, act. ND 1/3/9/4 S. 6), was sie nach Konfrontation mit den Resultaten der Überwachung relativierte (erstinstanzliches Urteil S. 36). Im Übrigen nehmen die kantonalen Instanzen zu Recht an, dass zwischen den beiden Gutachten erhebliche Diskrepanzen hinsichtlich der dem Beschwerdeführer für zumutbar erachteten Arbeiten bestehen (erstinstanzliches Urteil S. 41). So geht das ABI-Gutachten von einer 65%-igen Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf aus, während das Gutachten der asim annimmt, der Beschwerdeführer sei im angestammten Beruf arbeitsunfähig (erstinstanzliches Urteil 38, 90). Im asim-Gutachten sind zudem gegenüber demjenigen des ABI zahlreiche qualitative Einschränkungen anerkannt worden. Aufgrund des ABI-Gutachtens und der Überwachungsergebnisse lag die tatsächliche Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers jedenfalls über dem von der asim attestierten und mit Einschränkungen verbundenen Grad von 50-60%. Die kantonalen Instanzen durften daher ohne Weiteres daraus ableiten, dass der Beschwerdeführer die behandelnden Ärzte und die Gutachter der asim über seinen Gesundheitszustand getäuscht hat. Daran ändert nichts, dass diese die Angabe des Beschwerdeführers nicht unbesehen übernommen haben, zumal sie jedenfalls zu Umständen, die sie nicht selbst hätten erklären können, Diagnosen gestellt und insofern den täuschenden Angaben offenbar Glauben geschenkt haben (angefochtenes Urteil S. 14; erstinstanzliches Urteil S. 83). In dieser Hinsicht setzt sich der Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Urteil nicht auseinander. Insgesamt ist der Schluss der kantonalen Instanzen, der Beschwerdeführer habe gegenüber der IV-Stelle und den ihn untersuchenden Ärzten eine dauerhafte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit von mehr als 40% vorgetäuscht, nicht schlechterdings unhaltbar. Schliesslich ist nicht erkennbar, inwiefern die Feststellung der Vorinstanz, die IV-Stelle habe neben dem asim-Gutachten auch das Zeugnis der Hausärztin berücksichtigt, ihrer Verfügung vom 12. November 2015, wonach die Gründe nicht mehr nachvollziehbar seien, widersprechen soll (Beschwerde S. 9). Dass die Gründe zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr nachvollziehbar waren, bedeutet nicht, dass sie für die erste Rentenverfügung ohne Bedeutung waren.
Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet, soweit auf sie eingetreten werden kann.
3.3. Das angefochtene Urteil ist auch in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Nach den tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Instanzen steht fest, dass der Beschwerdeführer die IV-Stelle, seine Hausärztin und die Gutachter der asim über seinen Gesundheitszustand bzw. das Ausmass seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen getäuscht hat. Was der Beschwerdeführer hiegegen einwendet, geht an der Sache vorbei. Es mag zutreffen, dass einer medizinische Fachperson, namentlich ein mit der Erstellung eines Fachgutachtens betrauter Spezialarzt die Überprüfung der Angaben des Betroffenen über sein Wohlbefinden und seinen Gesundheitszustand möglich und auch zumutbar ist (Beschwerde S. 9 f., vgl. auch S. 5). Indes sind, wie die Rechtsprechung verschiedentlich erkannt hat, Vorhandensein und Ausmass chronischer Schmerzen objektiv nur beschränkt überprüfbar. Der Gutachter ist für seine medizinische Diagnose auf die Schilderungen des Exploranden angewiesen und darf sich grundsätzlich darauf verlassen, auch wenn dabei nicht von einem eigentlichen Vertrauensverhältnis zwischen jenem und dem Sachverständigem ausgegangen werden kann (Urteil 6B_46/2010 vom 19. April 2010 E. 4.3; vgl. auch Urteile 6B_1168/2016 vom 17. März 2017 E. 3.4.2; 6B_107/2016 vom 3. Februar 2017 E. 6.3; je mit Hinweisen). Im zu beurteilenden Fall war der Beschwerdeführer infolge seiner Operationen aus medizinischer Sicht in seiner Erwerbsfähigkeit zwar in gewissem Sinne objektiv eingeschränkt. Es trifft auch zu, dass Verdeutlichungstendenzen und Aggravationshinweise parallel vorhandene objektivierbare Befunde nicht ausschliessen (Schreiben des ABI vom 9. Dezember 2013, Untersuchungsakten, Ordner 9, act. ND 1/4/23, S. 2). Doch geht, was der Beschwerdeführer gegenüber der IV-Stelle und den Ärzten vorgespiegelt hat, über eine blosse irrelevante Verdeutlichung der bestehenden Beschwerden bei weitem hinaus. Jedenfalls in Bezug auf die geltend gemachten multiplen Schmerzen ergibt sich ohne weiteres die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der Arglist. Diese vorgegebenen Schmerzen und die dadurch angeblich verursachten Beeinträchtigungen waren objektiv nicht überprüfbar. Die effektiv vorhandene körperliche Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers wurde denn auch erst durch die Observationen der Kantonspolizei offenbart. Abwegig ist jedenfalls der Einwand des Beschwerdeführers, er habe über keine medizinischen Vorkenntisse verfügt, die es ihm ermöglicht hätten, spezifische Symptome so zu simulieren, dass er Ärzte im Rahmen eines Gutachtens hätte täuschen können (Beschwerde S. 10; vgl. auch S. 5).
Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.
4.
Damit erweist sich der Schuldspruch wegen Betruges zum Nachteil der SVA als bundesrechtskonform. Da der Schuldspruch des Betruges zum Nachteil der A.________ AG auf demselben Sachverhalt beruht (angefochtenes Urteil S. 24 f.; erstinstanzliches Urteil S. 95 ff.), zumal diese ihren Leistungsentscheid allein auf die Rentenverfügung der IV-Stelle vom 25. Januar 2010 abstützte, und der Beschwerdeführer sich mit denselben Einwänden gegen den Schuldspruch wendet (Beschwerde S. 12), erübrigen sich weitere Erwägungen zu diesem Punkt. Das angefochtene Urteil verletzt daher auch in diesem Punkt kein Bundesrecht.
5.
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Da sein Rechtsbegehren von vornherein als aussichtslos (vgl. BGE 142 III 138 E. 5.1; 140 V 521 E. 9.1) erschien, ist sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Seinen eingeschränkten finanziellen Verhältnissen kann bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr Rechnung getragen werden (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. Juni 2018
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Boog