BGer 8C_408/2018 |
BGer 8C_408/2018 vom 05.06.2018 |
8C_408/2018
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Urteil vom 5. Juni 2018 |
I. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Gerichtsschreiber Grünvogel.
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Verfahrensbeteiligte |
Beschwerdeführer,
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gegen
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Stadt Kloten,
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vertreten durch die Sozialbehörde Kloten,
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Kirchgasse 7, 8302 Kloten,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich
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vom 19. April 2018 (VB.2018.00205).
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Nach Einsicht |
in die Beschwerde vom 29. Mai 2018 (Poststempel) gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 19. April 2018,
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in Erwägung, |
dass das Verwaltungsgericht in dieser Verfügung
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- die Voraussetzungen für den Erlass vorsorglicher Massnahmen im gegen die Verfügungen der Sozialhilfebehörde vom 25. September und 16. Oktober 2017 gerichteten Beschwerdeverfahren für nicht erfüllt erachtete (Ziffer 1),
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- das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtverbeiständung abwies (Ziffer 2),
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- von der beantragten Verfahrenssistierung absah (Ziffer 3),
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dass die Verfügung mit den Punkten 1 und 3 vorsorgliche Massnahmen zum Gegenstand hat und insgesamt auf kantonalem Verfahrensrecht beruht,
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dass daher vor Bundesgericht im Wesentlichen lediglich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann, wobei hierfür eine qualifizierte Rügepflicht besteht (Art. 42 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 98 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246 und 133 III 393 E. 5 S. 396 f.),
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dass überdies, da ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG angefochten ist, darzulegen ist, inwiefern die angefochtenen Punkte einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Abs. 1 dieser Bestimmung bewirken können,
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dass der Beschwerdeführer das Vorgehen von Vorinstanz wortreich zwar als skandalös, willkürlich und diskriminierend rügt und dabei verschiedene Verfassungsbestimmungen und die EMRK anruft,
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dass er es indessen unterlässt, auf das vom kantonalen Gericht zu den einzelnen Punkten konkret Erwogene näher einzugehen; inwiefern etwa die vorinstanzlichen Feststellungen zum Inhalt der eingereichten Beschwerdeschrift (umfangreich, mit Zitaten von Gesetzesbestimmungen und Rechtsprechung versehen, dem Wortsinn nach ohne weiteres verständlich) und die daraus gezogene Schlussfolgerung, der Beschwerdeführer sei dergestalt durchaus in der Lage, seine Interessen vor dem Verwaltungsgericht selber zu wahren, willkürlich d.h. schlechthin unhaltbar sein sollen, wird nicht hinreichend dargetan,
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dass er überdies auch nicht näher darlegt, inwiefern die eingangs aufgezählten Punkte der Verfügung bei ihm einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken können; betreffend Punkt 1 und 3 ist dies überdies auch nicht erkennbar,
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dass er vielmehr in weiten Teilen ausserhalb des Prozessthemas Liegendes aufgreift und sich dabei öfter im Ton vergreift, was die Beschwerde insgesamt als querulatorisch geführt erscheinen lässt,
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dass dies zu einem Nichteintreten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG führt,
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dass dabei das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 in fine BGG),
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dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG indessen ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,
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dass der Beschwerdeführer aber in der Zukunft bei gleichbleibender Beschwerdeführung nicht mehr mit dieser Rechtswohltat rechnen darf,
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erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und dem Bezirksrat Bülach schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 5. Juni 2018
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
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