BGer 9C_378/2018 |
BGer 9C_378/2018 vom 05.06.2018 |
9C_378/2018
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Urteil vom 5. Juni 2018 |
II. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Williner.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Zürich,
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Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
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vom 22. März 2018 (IV.2017.00667).
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Nach Einsicht |
in den Entscheid vom 22. März 2018, mit welchem das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die von A.________ gegen eine Nichteintretensverfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 10. Mai 2017 erhobene Beschwerde abwies,
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in die dagegen erhobene Beschwerde vom 16. Mai 2018 (Poststempel),
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in Erwägung, |
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), während rein appellatorische Kritik nicht genügt (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266),
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dass die Eingabe vom 16. Mai 2018 diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da den Ausführungen nichts entnommen werden kann, was darauf hindeuten würde, die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung sei im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich; BGE 140 V 22 E. 7.3.1 S. 39; 135 II 145 E. 8.1 S. 153) oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG),
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dass die Vorinstanz einlässlich erwog, weshalb im Rahmen der Neuanmeldung eine Verschlechterung des Gesundheitszustands für den massgeblichen Vergleichszeitraum nicht glaubhaft gemacht wurde (Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV),
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dass das kantonale Gericht insbesondere feststellte, die gemäss Bericht des Medizinischen Zentrums B.________ vom 8. Dezember 2016 verstärkten Symptome (Nervosität, Aggression, Impulsivität) würden sich (nach wie vor) unter keine der gestellten Diagnosen subsumieren lassen, was auch der Einschätzung der Gutachter der MEDAS Bern vom Mai 2014 entspreche, welche die Reizbarkeit und die innere Unruhe als Folge schwieriger psychosozialer Umstände interpretiert hätten,
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dass sich der Beschwerdeführer demgegenüber in appellatorischer Weise auf eine eigene, von der Vorinstanz abweichende Beweiswürdigung und Darstellung seiner gesundheitlichen Verhältnisse beschränkt, was nicht genügt,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
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dass mangels einer gültigen Beschwerde die für das letztinstanzliche Verfahren beantragte unentgeltliche Rechtspflege ausscheidet (Art. 64 BGG), indessen umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
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erkennt die Präsidentin: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 5. Juni 2018
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Pfiffner
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Der Gerichtsschreiber: Williner
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