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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
5A_108/2018
Urteil vom 11. Juni 2018
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiber Buss.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland.
Gegenstand
Gültigkeit einer Betreibung/Wahrung der Beschwerdefrist,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 15. Januar 2018 (ABS 18 6).
Sachverhalt:
A.
A.a. A.________ wird von der Einwohnergemeine U.________ für offene Forderungen aus Konkursverlustscheinen betrieben (Betreibungen Nrn. xxx und yyy).
A.b. Am 13. Dezember 2016 wurde der Lebenspartnerin von A.________ in V.________ an der B.________strasse zzz zuhanden von A.________ der Zahlungsbefehl vom 24. November 2016 zugestellt; am 22. Dezember 2016 erhob A.________ Rechtsvorschlag.
A.c. Der Zahlungsbefehl vom 16. Dezember 2016 in der Betreibung Nr. yyy wurde A.________ am 17. Januar 2017 auf dem Polizeiinspektorat in V.________ persönlich zugestellt; am 26. Januar 2017 erklärte A.________ Rechtsvorschlag.
B.
B.a. Mit Eingabe vom 8. Januar 2018 (Postaufgabe) erhob A.________ gegen die beiden Zahlungsbefehle Beschwerde an das Obergericht des Kantons Bern als Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen. Er beantragte namentlich die Feststellung der Ungültigkeit bzw. Nichtigkeit derselben sowie die Löschung der Betreibungen aus dem Register.
Zur Begründung brachte A.________ vor, erst Mitte Dezember 2016 in die Schweiz zurückgekommen zu sein und sich erst per 1. Januar 2017 in V.________ angemeldet und dort Wohnsitz genommen zu haben. Zum Zeitpunkt der Einleitung der Betreibung habe er somit noch keinen Wohnsitz in V.________ gehabt.
B.b. Mit Entscheid vom 15. Januar 2018 trat die Aufsichtsbehörde auf die Beschwerde zufolge verspäteter Erhebung nicht ein.
C.
Mit Eingabe vom 2. Februar 2018 (Postaufgabe) ist A.________ an das Bundesgericht gelangt. Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäss, die Sache zur Behandlung der Beschwerde an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
1.1. Entscheide oberer bzw. einziger kantonaler Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen unterliegen unabhängig von einer gesetzlichen Streitwertgrenze der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 19 SchKG i.V.m. Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG; Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG). Die Beschwerde ist fristgerecht erhoben worden (Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG) und grundsätzlich zulässig.
1.2. Aufgrund der vorliegenden Beschwerde kann einzig der Entscheid der Aufsichtsbehörde des Kantons Bern vom 15. Januar 2018 überprüft werden. Soweit der Beschwerdeführer anderes verlangt (z.B. das Bundesgericht habe dem Kanton Luzern und seinen Gemeinden Weisungen zu erteilen) ist darauf nicht einzutreten.
1.3. Mit der vorliegenden Beschwerde kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 86 E. 2). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist ebenfalls zu begründen, wobei hier das Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 II 283 E. 1.2.2).
2.
Gemäss dem SchKG müssen Verfügungen der Betreibungs- und Konkursämter - anders als Entscheide der Aufsichtsbehörden (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 4 SchKG) - nicht zwingend mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen sein (BGE 142 III 643 E. 3.2 mit Hinweisen; jüngst Urteil 5A_354/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 2.3). Aus seinem Vorbringen, es gehe aus dem Kleingedruckten des Zahlungsbefehls nicht mit der erforderlichen Klarheit hervor, dass die Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde wegen Missachtung der Bestimmungen des SchKG innert zehn Tagen zu erfolgen habe, kann der Beschwerdeführer deshalb nichts zu seinen Gunsten ableiten. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt, wenn sie auf die offenkundig verspätet erhobene Beschwerde (vgl. Art. 17 Abs. 2 SchKG und Sachverhalt Bst. A und B) nicht eingetreten ist.
3.
Die kantonalen Aufsichtsbehörden können eine Verfügung grundsätzlich jederzeit auf Nichtigkeit hin überprüfen; das Verpassen der Beschwerdefrist schadet insoweit nicht (BGE 139 III 44 E. 3.1.2; 121 III 142 E. 2).
Zu Recht hat die Vorinstanz das Vorliegen eines potenziellen Nichtigkeitsgrunds im vorliegenden Fall indes verneint und festgehalten, dass der Beschwerdeführer die (angebliche) Unzuständigkeit des Betreibungsamts Bern-Mittelland innert zehntägiger Frist mittels Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG hätte geltend machen müssen. Die örtliche Unzuständigkeit des Betreibungsamts, das den Zahlungsbefehl erlassen hat, macht diesen nämlich im Allgemeinen nicht schlechthin nichtig, sondern nur anfechtbar (BGE 96 III 89 E. 2; 88 III 7 E. 3; Urteile 5A_333/2017 vom 4. August 2017 E. 3, in: SJ 2017 I S. 469; 7B.132/2002 vom 4. Oktober 2002 E. 1, in: Pra 2003 S. 162).
4.
Aus den dargelegten Gründen muss die Beschwerde abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Entschädigung ist dem Beschwerdeführer bereits deshalb nicht zuzusprechen, weil er unterliegt.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. Juni 2018
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Buss