Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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1C_582/2017
Urteil vom 13. Juni 2018
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Eusebio, Kneubühler,
Gerichtsschreiber Härri.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Gregor Marcolli,
gegen
Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern,
Schermenweg 5, Postfach, 3001 Bern.
Gegenstand
Sicherungsentzug des Führerausweises,
Beschwerde gegen den Entscheid der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern vom 17. Mai 2017 (RK 020/17).
Sachverhalt:
A.
Am 2. August 2013, um 13.50 Uhr, fuhr A.________ mit seinem Fahrrad mit elektrischer Tretunterstützung von B.________ in Richtung C.________. Er verlor die Kontrolle über das Fahrrad und prallte frontal in einen Zaunpfahl. Seine Blutalkoholkonzentration betrug mindestens 2,30 und höchstens 3,09 Gewichtspromille.
Am 23. August 2013 verfügte das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern (im Folgenden: Amt) gegen A.________ den vorsorglichen Entzug des Führerausweises für Motorfahrzeuge und ein Fahrverbot für Fahrräder bis zur Abklärung der Fahreignung.
Am 7. Januar 2014 erstattete das Institut für forensische Psychiatrie und Psychotherapie (IFPP) in Langenthal ein Gutachten über A.________. Es diagnostizierte eine Alkoholabhängigkeit und verneinte deshalb die Fahreignung.
Am 25. Februar 2014 verfügte das Amt den Entzug des Führerausweises und ein Fahrverbot für Fahrräder auf unbestimmte Zeit.
B.
Am 6. Juli 2015 erstattete das Institut für Rechtsmedizin der Universität Bern, Abteilung Verkehrsmedizin, -psychiatrie und -psychologie (im Folgenden: VMPP), ein Gutachten über A.________. Das VMPP führte aus, in der Gesamtschau spreche nichts dagegen, dass A.________ derzeit alkoholabstinent lebe. Es müsse jedoch davon ausgegangen werden, dass zumindest bis August 2013 ein Alkoholüberkonsum vorgelegen habe. Dessen Verkehrsrelevanz zeige die Trunkenheitsfahrt im August 2013.
Mit Verfügung vom 21. Juli 2015 liess das Amt A.________ per sofort wieder zum Strassenverkehr zu. Es verband dies mit folgenden Auflagen: Strikte Alkoholabstinenz während 12 Monaten; Nachweis der Abstinenz mit Haaranalysen alle sechs Monate, d.h. erstmals im Januar 2016, in Absprache mit dem VMPP; Zustellung von Berichten der Untersuchungsstelle, welche über die Einhaltung der Abstinenz Auskunft geben und sich ausführlich zur Fahreignung aus medizinischer Sicht äussern (der erste Bericht sei dem Amt bis Ende Februar 2016 einzureichen).
Gegen diese Auflagen erhob A.________ Einsprache. Mit Verfügung vom 10. September 2015 wies das Amt die Einsprache ab. Es bestätigte die Auflagen unter Anpassung an den inzwischen eingetreten Zeitablauf (Nachweis der Alkoholabstinenz erstmals im März 2016; erster Bericht der Untersuchungsstelle bis Ende April 2016).
Mit Schreiben vom 15. März 2016 teilte das VMPP dem Amt mit, A.________ sei zum vom VMPP angebotenen Termin am 14. März 2016 nicht erschienen. Auf telefonische Nachfrage habe er angegeben, nicht gewillt zu sein, die Auflagen zu erfüllen.
Am 21. März 2016 verfügte das Amt gegen A.________ den vorsorglichen Entzug des Führerausweises für Motorfahrzeuge bis zur Abklärung der Fahreignung mit sofortiger Wirkung.
Mit Verfügung vom 5. Januar 2017 entzog das Amt A.________ den Führerausweis auf unbestimmte Zeit.
Die von A.________ hiergegen erhobene Beschwerde wies die Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern am 17. Mai 2017 ab.
C.
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, den Entscheid der Rekurskommission aufzuheben; der Führerausweis sei ihm per sofort wieder zu erteilen.
D.
Das Amt und die Rekurskommission haben sich je vernehmen lassen mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen. Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) beantragt unter Hinweis auf den seines Erachtens zutreffenden Entscheid der Rekurskommission ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. A.________ hat auf eine Stellungnahme hierzu verzichtet.
E.
Mit Verfügung vom 16. November 2017 hat der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung das Gesuch von A.________ um aufschiebende Wirkung abgewiesen.
Erwägungen:
1.
Gegen den angefochtenen Entscheid ist gemäss Art. 82 lit. a BGG die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegeben. Ein Ausschlussgrund nach Art. 83 BGG besteht nicht. Ein kantonales Rechtsmittel steht nicht zur Verfügung. Die Beschwerde ist nach Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG zulässig. Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerde befugt. Der angefochtene Entscheid stellt einen nach Art. 90 BGG anfechtbaren Endentscheid dar (Urteil 1C_6/2015 vom 29. April 2015 E. 1.1). Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt. Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der folgenden Erwägungen - einzutreten.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer legt dar, die Vorinstanz sei auf verschiedene Vorbringen nicht eingegangen. Dadurch habe sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt.
2.2. Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Wesentlicher Bestandteil dieses Anspruchs ist die Begründungspflicht. Diese soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und dem Betroffenen ermöglichen, ihren Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70 f.; 139 IV 179 E. 2.2 S. 183; je mit Hinweisen).
2.3. Die Vorinstanz begründet einlässlich, weshalb sie den neuerlichen Sicherungsentzug als rechtmässig erachtet (angefochtener Entscheid insb. E. 5 S. 9 ff.). Gestützt darauf war der Beschwerdeführer ohne Weiteres in der Lage, ihren Entscheid sachgerecht anzufechten. Wenn sich die Vorinstanz nicht mit jedem tatbeständlichen oder rechtlichen Einwand auseinandergesetzt hat, sondern sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränkt hat, ist das nach der dargelegten Rechtsprechung nicht zu beanstanden. Eine Verletzung der Begründungspflicht und damit des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör ist zu verneinen. Die Beschwerde ist im vorliegenden Punkt unbegründet.
3.
3.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, die kantonalen Instanzen seien ihrer Pflicht, klare Bedingungen zu formulieren, unter denen der Ausweis wieder erteilt werden könne, nicht nachgekommen. Darin liege eine formelle Rechtsverweigerung und somit ein Verstoss gegen Art. 29 BV.
3.2. Das Amt legt im Dispositiv seiner Verfügung vom 5. Januar 2017 (Ziff. 2) unter Hinweis auf Art. 17 Abs. 3 SVG dar, eine Wiederzulassung zum motorisierten Strassenverkehr sei möglich, sobald der Beschwerdeführer mittels eines Gutachtens einer anerkannten Fachstelle den Nachweis der Wiederherstellung der Fahreignung erbringen könne. Diese Bedingung ist klar. Mehr verlangt das Amt nicht. Im Anhang zur Verfügung vom 5. Januar 2017 gibt es dem Beschwerdeführer Empfehlungen für die Wiederzulassung zum motorisierten Strassenverkehr (strikte Alkoholabstinenz für die Mindestdauer von 12 Monaten; Nachweis der Abstinenz durch zwei Kopfhaaranalysen in Abständen von sechs Monaten). Zwar liegt es im Interesse des Beschwerdeführers, diesen Empfehlungen nachzukommen. Zwingend einhalten muss er sie aber nicht. Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt (angefochtener Entscheid S. 12), kann der Beschwerdeführer auch ohne Einhaltung der genannten Empfehlungen wieder zum motorisierten Strassenverkehr zugelassen werden, sofern er mit einem Gutachten einer anerkannten Fachstelle den Nachweis der Wiederherstellung der Fahreignung erbringt. Die kantonalen Behörden haben demnach keine unklaren Verhältnisse geschaffen. Der Beschwerdeführer weiss, unter welcher Voraussetzung er wieder zum motorisierten Strassenverkehr zugelassen werden kann. Eine formelle Rechtsverweigerung kann den kantonalen Behörden daher nicht vorgeworfen werden. Die Rüge ist unbegründet.
4.
4.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, seine Fahreignung sei uneingeschränkt gegeben, weshalb ihm der Führerausweis mit sofortiger Wirkung wieder zu erteilen sei.
4.2. Mit Verfügung vom 21. Juli 2015 liess das Amt den Beschwerdeführer per sofort wieder zum motorisierten Strassenverkehr zu. Damit verband es folgende Auflagen: Strikte Alkoholabstinenz während 12 Monaten; Nachweis der Abstinenz mit Haaranalysen in Abständen von sechs Monaten. Die vom Beschwerdeführer gegen die Auflagen erhobene Einsprache wies das Amt mit Verfügung vom 10. September 2015 ab. Diese ist, was der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht mehr in Frage stellt, in Rechtskraft erwachsen. Der Beschwerdeführer hielt die Auflagen nicht ein.
Missachtet die betroffene Person die Auflagen, so ist gemäss Art. 17 Abs. 5 SVG der Ausweis wieder zu entziehen. Nach der Rechtsprechung ist der Führerausweis ohne weitere verkehrsmedizinische Abklärungen über das Bestehen einer Suchtkrankheit zu entziehen, wenn der Ausweisinhaber eine Auflage wie hier nicht einhält. In diesem Fall ist davon auszugehen, dass er die bereits früher festgestellte Suchtkrankheit nicht erfolgreich überwunden hat und ihm die Fahreignung weiterhin fehlt (BGE 140 II 334 E. 2 S. 336 f.).
Die Fahreignung des Beschwerdeführers kann demnach nicht bejaht werden, weshalb die sofortige Wiedererteilung des Führerausweises ausser Betracht fällt.
4.3. Aus dem Urteil 1C_320/2017 vom 9. Januar 2018, auf das sich der Beschwerdeführer in der Replik beruft, kann er nichts zu seinen Gunsten herleiten. Die Fahrzeuglenkerin, um die es dort ging und deren Fahreignung das Bundesgericht bejahte, hatte im Gegensatz zum Beschwerdeführer nie (rechtskräftige) Auflagen missachtet. Die Fälle sind nicht vergleichbar.
5.
Der Beschwerdeführer bringt vor, die verlangte Totalabstinenz von 12 Monaten sei jedenfalls unverhältnismässig.
Wie dargelegt, muss der Beschwerdeführer keine Alkoholabstinenz von 12 Monaten zwingend befolgen (oben E. 3). Die Rüge geht daher an der Sache vorbei.
6.
Aus dem gleichen Grund gilt dasselbe für den Einwand des Beschwerdeführers, das Amt verhalte sich widersprüchlich und verletze damit den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV ), wenn es von ihm eine Alkoholabstinenz von 12 Monaten verlange.
7.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern und dem Bundesamt für Strassen Sekretariat Administrativmassnahmen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. Juni 2018
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Merkli
Der Gerichtsschreiber: Härri