BGer 5A_480/2018
 
BGer 5A_480/2018 vom 13.06.2018
 
5A_480/2018
 
Urteil vom 13. Juni 2018
 
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Glaus,
2. C.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Andrea Degginger,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Persönlichkeitsverletzung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 23. Mai 2018 (PP180016-O/U).
 
Erwägungen:
1. Die Beschwerdegegnerinnen sind (oder waren) Mitarbeiterinnen der D.________-Filiale in U.________. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, die Beschwerdegegnerinnen hätten sich ihr gegenüber als Kundin unkorrekt verhalten.
Am 31. Oktober 2017 reichte die Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht Pfäffikon gegen die Beschwerdegegnerinnen eine Klage ein, mit der sie die Feststellung verlangte, dass ihre Persönlichkeit widerrechtlich verletzt worden sei. Am 22. November 2017 erteilte D.________ der Beschwerdeführerin für die Filiale U.________ Hausverbot bis 30. Juni 2018. Mit Urteil vom 8. Februar 2018 wies das Bezirksgericht die Klage ab, soweit es darauf eintrat.
Gegen dieses Urteil erhob die Beschwerdeführerin am 10. April 2018 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich. Mit Urteil vom 23. Mai 2018 wies das Obergericht die Beschwerde ab.
Gegen dieses Urteil hat die Beschwerdeführerin am 6. Juni 2018 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.
2. Gegen das angefochtene Urteil ist die Beschwerde in Zivilsachen grundsätzlich gegeben (Art. 72 Abs. 1, Art. 75, Art. 76, Art. 90 BGG). Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde Anträge zu enthalten und nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116).
3. Die Beschwerdeführerin stellt keine Anträge und auch der Beschwerdebegründung lässt sich nicht entnehmen, was sie vor Bundesgericht anstrebt. Im Wesentlichen stört sie sich daran, dass das Obergericht Zweifel an ihrer Fähigkeit hatte, ihre Sache selbst zu führen (Art. 69 Abs. 1 ZPO). Das Obergericht hat jedoch davon abgesehen, ihr eine Vertretung zu bestellen, da ihr Standpunkt keine realistische Erfolgschance habe. Auf die Erfolgschancen ihrer Klage geht sie nicht ein. Es ist auch gar nicht ersichtlich, wie sich die Beschwerdeführerin nunmehr zu ihrer Persönlichkeitsklage gegen die Beschwerdegegnerinnen stellt. Sie führt diesbezüglich einzig aus, nachdem die Justizbehörden sie durch den Dreck gezogen hätten, wäre es ihr Schande und Schmach, wenn sie die D.________-Filiale U.________ je wieder betreten würde, solange (unter anderem) die Beschwerdegegnerinnen dort angestellt seien. Was die Ausführungen des Obergerichts zu Art. 69 Abs. 1 ZPO betrifft, so genügt es nicht, das angefochtene Urteil als verleumderisch und rufmörderisch zu bezeichnen, den Richtern und Richterinnen des Obergerichts "ein Durcheinander in ihrem oberen Stübchen" vorzuwerfen und ihnen die Verdrehung der Wahrheit (insbesondere im Zusammenhang mit der Wiedergabe von Aussagen der Beschwerdeführerin) vorzuwerfen. Sie stört sich namentlich daran, dass das Obergericht von "idées fixes" gesprochen hat, was sie als menschenverachtend bezeichnet. Das Obergericht hat dies im Zusammenhang damit getan, dass sie sich immer und überall darauf versteife, Jahrzehnte zurückliegende Todesfälle seien Morde, und sie die Geltung des mosaischen Gesetzes in der Schweiz durchsetzen wolle, weshalb es ihr wohl nicht gelinge, eine andere konkret anstehende Sache (d.h. vorliegend den Persönlichkeitsprozess) zu behandeln. Abgesehen davon, dass blosse Erwägungen, die keine konkreten Rechtsfolgen nach sich ziehen, nicht deshalb angefochten werden können, weil sich eine Partei durch sie betroffen fühlt, legt sie auch gar nicht dar, inwiefern es unzutreffend sein sollte, dass sie immer wieder auf die genannten Themen zurückkommt, zumal sie auch vor Bundesgericht erneut auf die angeblichen Morde eingeht.
Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. Juni 2018
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Zingg