BGer 1G_3/2018 |
BGer 1G_3/2018 vom 15.06.2018 |
1G_3/2018 |
Urteil vom 15. Juni 2018 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Bundesrichter Karlen, Fonjallaz, Eusebio, Chaix
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Gerichtsschreiberin Gerber.
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Verfahrensbeteiligte |
1. Flughafen Zürich AG, Postfach, 8058 Zürich,
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2. Kanton Zürich,
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handelnd durch die Baudirektion Kanton Zürich, Immobilienmanagement, Postfach, 8090 Zürich,
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Gesuchsteller,
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beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Gfeller,
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gegen
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Genossenschaft A.________,
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Gesuchsgegnerin,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Ettler und Rechtsanwalt Dr. Adrian Strütt,
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Eidgenössische Schätzungskommission, Kreis 10, Administration Flughafenfälle, Postfach 1813, 8032 Zürich,
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Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, Kreuzackerstrasse 12, 9000 St. Gallen.
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Gegenstand
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Erläuterung des bundesgerichtlichen Urteils vom 25. April 2018 (1C_322/2017).
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Es wird in Erwägung gezogen: |
Am 25. April 2018 hiess das Bundesgericht die Beschwerde der Flughafen Zürich AG und des Kantons Zürich gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Mai 2017 teilweise gut und wies die Sache zur Bemessung der anrechenbaren Schallschutzkosten im Sinne der Erwägungen an das Bundesverwaltungsgericht zurück. In E. 4.7 hielt es fest, zur Vermeidung einer reformatio in peius sei eine Korrektur nur vorzunehmen, wenn die Anrechenbarkeit 90 % des Gebäudeminderwerts übersteige.
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Am 18. Mai 2018 haben die Flughafen Zürich AG und der Kanton Zürich ein Erläuterungsgesuch eingereicht, zur Frage, ob eine Korrektur nicht schon dann vorzunehmen sei, wenn die Anrechenbarkeit mehr als 10 % des Gebäudeminderwerts betrage.
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Tatsächlich enthält der letzte Satz von E. 4.7 einen offensichtlichen Schreibfehler: Wie sich klar aus den vorangegangenen Erwägungen und dem Streitgegenstand ergibt, muss es an dieser Stelle 10 % (und nicht 90 %) heissen:
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Das Bundesverwaltungsgericht hatte eine pauschale Anrechnung der Schallschutzkosten in Höhe von 10 % des Gebäudeminderwerts angeordnet, gestützt auf den Entscheid BGE 122 II 337. Das Bundesgericht hielt diesen Entscheid nicht für massgeblich und wies die Sache daher zur Schätzung des anzurechnenden Vorteils im konkreten Einzelfall an das Bundesverwaltungsgericht zurück. Mit dem Hinweis im letzten Satz von E. 4.7 wollte das Bundesgericht - zur Vermeidung einer reformatio in peius - sicherstellen, dass eine Korrektur nur zugunsten der Beschwerdeführer erfolgt, d.h. es bei der vorinstanzlichen Anordnung bleibt, wenn sich der anzurechnende Vorteil als geringer erweisen sollte als vom Bundesverwaltungsgericht angenommen. Da dieses eine Anrechnung in Höhe von 10 % des Gebäudeminderwerts angeordnet hatte, ist klar, dass diese Prozentzahl (10 %) für das Verschlechterungsverbot massgeblich sein muss (und nicht 90 %).
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Da das Urteilsdispositiv auf die Erwägungen verweist (Rückweisung im Sinne der Erwägungen), kann dieser Redaktionsfehler nach Art. 129 Abs. 1 BGG berichtigt werden. Damit wird das Erläuterungsgesuch gegenstandslos.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Der letzte Satz von E. 4.7 des Urteils 1C_322/2017 vom 25. April 2018 wird wie folgt berichtigt: "Zur Vermeidung einer reformatio in peius ist eine Korrektur nur vorzunehmen, soweit die Anrechenbarkeit 10 % des Gebäudeminderwerts übersteigt."
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2. Das Erläuterungsgesuch wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
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3. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigung zugesprochen.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen Schätzungskommission, Kreis 10, und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 15. Juni 2018
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Merkli
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Die Gerichtsschreiberin: Gerber
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