BGer 5D_110/2018 |
BGer 5D_110/2018 vom 19.06.2018 |
5D_110/2018 |
Urteil vom 19. Juni 2018 |
II. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Zingg.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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1. Staat Zürich,
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2. Politische Gemeinde U.________,
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beide vertreten durch das Steueramt U.________,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Definitive Rechtsöffnung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 16. April 2018 (RT180037-O/U).
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Erwägungen: |
1. Mit Urteil vom 30. Januar 2018 erteilte das Bezirksgericht Dielsdorf den Beschwerdegegnern gegenüber der Beschwerdeführerin in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes V.________ für Staats- und Gemeindesteuern 2014 definitive Rechtsöffnung für Fr. 9'511.35 nebst Zinsen.
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Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 19. Februar 2018 (Poststempel) Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich. Mit Urteil vom 16. April 2018 wies das Obergericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
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Gegen dieses Urteil hat die Beschwerdeführerin am 23. Mai 2018 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Am 12. Juni 2018 hat sie aufforderungsgemäss das angefochtene Urteil und zudem ein Begleitschreiben eingereicht.
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2. Aufgrund des tiefen Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) ist gegen den angefochtenen Entscheid einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zulässig (Art. 113 ff. BGG).
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Soweit ersichtlich ist die Beschwerdeschrift vom 23. Mai 2018 von der Beschwerdeführerin selber verfasst und unterzeichnet worden. Allerdings scheint sie davon auszugehen, auch für ihren Ehemann B.________ Beschwerde führen zu können. Dies ist jedoch vor Bundesgericht in einem Verfahren wie dem vorliegenden nicht möglich (Art. 40 Abs. 1 BGG). B.________ war auch nicht Partei vor Obergericht und es ist nicht ersichtlich, inwieweit er zur Beschwerde berechtigt sein könnte (Art. 115 BGG). Er ist deshalb nicht als Partei des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens zu führen.
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Die Beschwerdeführerin ergänzt mit ihrem Begleitschreiben vom 12. Juni 2018 ihre ursprüngliche Beschwerdebegründung. Die dreissigtägige Beschwerdefrist (Art. 117 i.V.m. 100 Abs. 1 BGG) ist am 30. Mai 2018abgelaufen. Nach Ablauf der Beschwerdefrist kann die Beschwerde nicht ergänzt werden, weshalb die Eingabe vom 12. Juni 2018 insoweit unbeachtlich ist.
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In einer subsidiären Verfassungsbeschwerde kann nur die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorgebracht werden (Art. 116 BGG). Diese ist zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids ist klar und detailliert darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
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3. Die Beschwerdeführerin bestreitet die Richtigkeit des Steuereinschätzungsentscheids bzw. der betriebenen Forderung und möchte eine Neuveranlagung erwirken. Wie ihr bereits das Obergericht erläutert hat, kann im Rechtsöffnungsverfahren nicht überprüft werden, ob die betriebene Forderung zu Recht besteht. Darauf geht sie nicht ein. Ebenso wenig sind die Rechtsöffnungsgerichte (bzw. das Bundesgericht im vorliegenden Beschwerdeverfahren) zuständig, eine Revision der Veranlagung zu ermöglichen. Die Beschwerdeführerin schildert sodann ihre finanzielle Lage und sie macht geltend, Privatkonkurs anmelden zu müssen. Auch diesbezüglich setzt sich die Beschwerdeführerin nicht mit den obergerichtlichen Erwägungen auseinander, wonach die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin keinen Einfluss auf den Bestand der betriebenen Forderung habe und erst im späteren Verlauf des Betreibungsverfahrens geprüft werde.
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Die Beschwerde ist damit offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG).
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4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sie stellt kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Ein solches Gesuch wäre allerdings ohnehin abzuweisen, da die Beschwerde nach dem Gesagten von vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: |
1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 19. Juni 2018
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Zingg
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