BGer 9C_403/2018 |
BGer 9C_403/2018 vom 19.06.2018 |
9C_403/2018
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Urteil vom 19. Juni 2018 |
II. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
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Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
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Verfahrensbeteiligte |
Beschwerdeführer,
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Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. April 2018 (200 18 260 EL).
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Nach Einsicht |
in die Beschwerde vom 25. Mai 2018 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. April 2018 (betreffend Ergänzungsleistungen) und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,
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in Erwägung, |
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt,
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dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60),
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dass nach der Rechtsprechung eine Beschwerdeschrift, welche sich bei Nichteintretensentscheiden lediglich mit der materiellen Seite des Falles auseinandersetzt, keine sachbezogene Begründung aufweist und damit keine rechtsgenügliche Beschwerde darstellt (vgl. BGE 123 V 335 E. 1b S. 336 f. mit Hinweis; Urteil [des Eidg. Versicherungsgerichts] C 60/01 vom 17. Juli 2001 E. 2, in: ARV 2002 S. 59),
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dass die Vorinstanz auf die bei ihr erhobene Beschwerde insoweit mangels Rechtsschutzinteresses nicht eingetreten ist, als laut Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 19. März 2018 die Vergütung sämtlicher Behandlungskosten gemäss zahnärztlicher Kostenschätzung vom 27. November 2017 zugesichert und dem Antrag des Beschwerdeführers damit vollumfänglich entsprochen worden sei,
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dass der Beschwerdeführer letztinstanzlich nicht substanziiert darlegt, weshalb das kantonale Gericht sich dennoch materiell mit der Beschwerde hätte befassen sollen, zumal, wie bereits im angefochtenen Entscheid ausgeführt, allfällige Kosten für Zahnprothesen nicht Teil der zahnärztlichen Kostenschätzung vom 27. November 2017 und daher nicht Gegenstand des Einspracheentscheids vom 19. März 2018 bildeten,
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dass der Hinweis auf die im Zusicherungsschreiben der Beschwerdegegnerin vom 12. Dezember 2017 bzw. in deren Verfügung vom 7. Februar 2018 enthaltene Formulierung in Bezug auf die zu übernehmenden zahnärztlichen Kosten ins Leere zielt, da der Einspracheentscheid vom 19. März 2018 anfechtungsgegenständlich an die Stelle der genannten Rechtsakte getreten ist und diese, soweit angefochten, jede rechtliche Bedeutung verloren haben (vgl. BGE 132 V 368 E. 6.1 S. 374 f.; Urteil 9C_166/2017 vom 8. August 2017 E. 1.2 mit Hinweisen),
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dass die Vorinstanz die Beschwerde ferner in dem Punkt abgewiesen hat, als die Beschwerdegegnerin auf das Ersuchen des Versicherten, die Verfügung vom 7. Februar 2018 hätte auch seinem Krankenversicherer eröffnet werden müssen, nicht eingetreten ist, da hierfür keine Legitimation bestehe,
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dass den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht entnommen werden kann, inwiefern die entsprechenden Erwägungen qualifiziert rechtsfehlerhaft sein sollen, sondern sie sich zur Hauptsache in unzulässiger appellatorischer Kritik am vorinstanzlichen Entscheid erschöpfen (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266),
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dass schliesslich mit der Beschwerdegegnerin nicht erkennbar ist, worin die Rechtsgrundlage für die vom Beschwerdeführer geforderte Kostengutsprache bestehen sollte,
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dass die Eingabe somit insgesamt den genannten inhaltlichen Mindestanforderungen nicht zu genügen vermag,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
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dass damit der Antrag auf Erlass vorsorglicher Massnahmen "zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr" hinfällig wird,
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dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, womit sich das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung als gegenstandslos erweist,
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erkennt die Präsidentin: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 19. Juni 2018
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Pfiffner
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Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl
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