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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
1C_679/2017
Verfügung vom 20. Juni 2018
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
Beschwerdeführer,
beide vertreten durch Rechtsanwälte Jon Andri Moder und Jeannette Fischer,
gegen
Gemeinde Landquart, Postfach 15, 7206 Igis,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwältin Flavia Brülisauer.
Gegenstand
Kostenentscheid,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 5. Kammer, vom 24. Oktober 2017 (R 16 80 und R 16 81).
In Erwägung,
dass A.________ und B.________ mit Eingabe vom 6. Dezember 2017 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 24. Oktober 2017 erhoben haben;
dass das Bundesgericht auf Ersuchen der Parteien das Verfahren mit Verfügung vom 17. April 2018 bis Ende Mai 2018 ausgesetzt hat;
dass sich Parteien aussergerichtlich geeinigt haben;
dass die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. Juni 2018 ihre Beschwerde vom 6. Dezember 2017 zurückgezogen haben;
dass das Beschwerdeverfahren somit im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG als durch Beschwerderückzug erledigt abzuschreiben ist;
dass die Gerichtskosten gemäss Vergleich den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen sind;
dass Parteientschädigungen gemäss Vergleich wettzuschlagen sind;
verfügt der Präsident:
1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 1'000.-- werden den Parteien je zur Hälfte (ausmachend je Fr. 500.--) auferlegt.
3.
Die Parteientschädigungen werden wettgeschlagen.
4.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 5. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. Juni 2018
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Merkli
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli