Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_1003/2017
Urteil vom 20. Juni 2018
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Bovey,
nebenamtlicher Bundesrichter Th. Geiser,
Gerichtsschreiberin Gutzwiller.
Verfahrensbeteiligte
1. A.A.________,
Beschwerdeführerin 1,
2. B.A.________,
Beschwerdeführerin 2,
beide vertreten durch Advokat Dieter Roth,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde U.________.
Gegenstand
Verlängerung Platzierung im Jugendheim,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 25. Oktober 2017
(810 17 265, 810 17 266).
Sachverhalt:
A.
A.A.________ ist die Mutter der 2002 geborenen B.A.________. Die Familie A.________ reiste 2013 von Afghanistan herkommend in die Schweiz ein und nahm in V.________ Wohnsitz. Am 11. März 2014 kam es zu einer Gewaltausübung des Ehemannes und Kindesvaters gegenüber den anderen Familienmitgliedern. Der Ehemann wurde daraufhin verhaftet, am 4. März 2015 strafrechtlich verurteilt und aus der Schweiz ausgewiesen.
Am 19. November 2014 verfügte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) W.________ die Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft für B.A.________. Nachdem B.A.________ gegenüber ihrer Familie gewalttätig geworden war, mit Suizid gedroht hatte, anhaltend in der Schule fehlte, selbstverletzendes Verhalten aufwies und Alkoholprobleme zeigte, wurde am 30. Mai 2016 A.A.________ das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihre Tochter B.A.________ entzogen und diese im Heim C.________ in X.________ platziert. Anschliessend wurde B.A.________ hauptsächlich wegen selbstverletzenden Verhaltens mehrmals in diverse Kliniken und Jugendheime umplatziert.
Am 8. Dezember 2016 hob die KESB U.________ die Platzierung auf und B.A.________ wohnte wieder bei ihrer Mutter. Auf Grund eines weiteren Vorfalls wurde A.A.________ am 9. Januar 2017 wiederum das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen und B.A.________ erneut in einem Jugendheim platziert. Es folgten mehrere Wechsel von Stationen und Abteilungen, so dass die KESB U.________ am 7. April 2017 die Einweisung in das Jugendheim D.________ in Y.________ per 10. April 2017 verfügte. Eine dagegen von B.A.________ erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft am 10. Mai 2017 ab (Dispositiv-Ziff. 1).
B.
Mit Entscheid vom 21. September 2017 verfügte die KESB U.________ die Verlängerung der Platzierung im Jugendheim D.________ bis zum 31. Juli 2018, vorläufig in der halbgeschlossenen Wohngruppe.
Dagegen von A.A.________ und B.A.________ ergriffene Beschwerden wurden vom Kantonsgericht vereinigt und mit Urteil vom 25. Oktober 2017 abgewiesen.
C.
Gegen dieses Urteil gelangen A.A.________ und B.A.________ mit Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht. Sie verlangen die Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Entscheides und der Platzierung im Jugendheim, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Zudem begehren sie die unentgeltliche Rechtspflege. Schliesslich stellen sie auch noch prozessuale Anträge.
Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen, in der Sache aber keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
1.1. Angefochten ist ein Entscheid eines oberen kantonalen Gerichts als Rechtsmittelinstanz (Art. 75 Abs. 2 BGG), der das Verfahren abschliesst (Art. 90 BGG). Gegenstand des Verfahrens ist eine Kindesschutzmassnahme und damit zwar ein öffentlich-rechtlicher Entscheid, der aber in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht steht und gemäss Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG der Beschwerde in Zivilsachen unterliegt (BGE 142 III 795 E. 2.1). Die Beschwerdeführerinnen waren Parteien im kantonalen Verfahren; sie sind in der Sache unterlegen und haben damit ein schützenswertes Interesse an der Aufhebung und Änderung des angefochtenen Entscheids ( Art. 76 Abs. 1 lit. a und b BGG ). Die Beschwerde ist rechtzeitig erfolgt (Art. 100 Abs. 1 BGG). Auf sie ist grundsätzlich einzutreten.
1.2. Zulässig sind rechtliche Vorbringen im Sinn von Art. 95 f. BGG. Hingegen ist das Bundesgericht an den festgestellten Sachverhalt grundsätzlich gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG). Gegen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz kann einzig vorgebracht werden, sie seien offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweis), oder sie würden auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (z.B. Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen. Ausserdem muss in der Beschwerde aufgezeigt werden, inwiefern die Behebung der vorerwähnten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 137 III 226 E. 4.2 mit Hinweis). Auf rein appellatorische Kritik tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 142 III 364 E. 2.4 mit Hinweis). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Echte Noven, das heisst Tatsachen, die erst nach dem Ergehen des angefochtenen Entscheids aufgetreten sind, sind unzulässig (BGE 139 III 120 E. 3.1.2 mit Hinweis).
Entsprechend ist vorliegend auf die Beschwerde nicht einzutreten, soweit bloss in allgemeiner Weise und mit einem allgemeinen Hinweis auf die Akten die Feststellungen der Vorinstanz gerügt werden oder die Würdigung bestimmter Beweismittel in allgemeiner Weise kritisiert wird. Ohne Bedeutung für das vorliegende Verfahren sind auch alle Ereignisse und Entwicklungen, welche nach dem Zeitpunkt eingetreten sind, der für die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz massgeblich war. Deshalb kann insbesondere auf die Schilderung der Situation seit Zustellung des Kantonsgerichtsurteils nicht eingegangen werden (Beschwerdeschrift, Ziff. 1.10 f.).
Demgegenüber ist auf die Rüge der willkürlichen Feststellung des massgeblichen Sachverhaltes einzutreten, soweit sie genügend substanziiert wird (nachfolgend E. 2). Einzutreten ist ebenfalls auf die Kritik der Beschwerdeführerinnen, die kantonalen Instanzen hätten Art. 310 Abs. 1 i.V.m. Art. 426 ZGB falsch angewendet (nachfolgend E.3).
1.3. Den Verfahrensanträgen, auf einen Kostenvorschuss zu verzichten und die Akten der Vorinstanz beizuziehen, wurde entsprochen. Der Antrag auf Gewährung des Replikrechts ist vorliegend gegenstandslos, weil das Bundesgericht keine Vernehmlassungen eingeholt hat.
2.
Die Beschwerdeführerinnen machen bezüglich verschiedener Punkte eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung geltend. Sie irren sich jedoch bezüglich des Willkürbegriffs.
Willkürlich ist ein Entscheid nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid wegen willkürlicher Sachverhaltsfeststellung vielmehr nur auf, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, d.h. mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dabei genügt es nicht, wenn sich nur die Begründung des angefochtenen Entscheides als unhaltbar erweist. Eine Aufhebung rechtfertigt sich nur dann, wenn der Entscheid auch im Ergebnis verfassungswidrig ist, sich die falsche Sachverhaltsfeststellung mithin auch auf das Ergebnis auswirkt (BGE 141 III 564 E. 4.1 mit Hinweisen). Für Rügen betreffend die Beweiswürdigung gelten - wie auch für jene nach Art. 106 Abs. 2BGG - strenge Anforderungen an die Begründungspflicht (BGE 133 II 249 E. 1.4.3 mit Hinweis).
Diesen Anforderungen genügen die Ausführungen der Beschwerdeführerinnen nicht. Zum grössten Teil interpretieren sie die von der Vorinstanz gewürdigten Ereignisse bzw. Beweismittel, namentlich die Auskünfte und Berichte, bloss anders. Die Kritik am vorinstanzlichen Entscheid, die Beschwerdeführerin 2 sei nicht wiederholt, sondern nur einmal straffällig geworden, ist zwar richtig und die entsprechende Feststellung der Vorinstanz ist tatsächlich willkürlich. Die falsche Sachverhaltsfeststellung ist vorliegend aber für das Ergebnis des Verfahrens ohne Bedeutung. Die Vorinstanz leitet aus ihrer Feststellung einer
wiederholten Straffälligkeit nichts ab. Entscheidend ist für die Vorinstanz vielmehr, dass die unbestrittenermassen wiederholten Gewaltausbrüche ein strafrechtlich relevantes Ausmass erreicht haben. Der Beschwerde kann in diesem Punkt somit kein Erfolg beschieden sein.
3.
3.1. Muss eine minderjährige Person in einer geschlossenen Einrichtung oder in einer psychiatrischen Klinik untergebracht werden, so sind die Bestimmungen des Erwachsenenschutzes über die fürsorgerische Unterbringung sinngemäss anwendbar (Art. 314b Abs. 1 ZGB). Während sich das Verfahren nach den Art. 426 ff. ZGB richtet, ist bezüglich der Einweisungsgründe der Besonderheit des Kindesschutzes Rechnung zu tragen. Eine Einweisung in eine geeignete Einrichtung kann sich deshalb nicht nur rechtfertigen, wenn die betroffene Person an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, sondern auch, wenn eine überwachte Erziehung notwendig ist und diese bzw. die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann (Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personen- und Kindesrecht], BBl 2006 7102 Ziff. 2.4.2; THOMAS GEISER/MARIO ETZENSBERGER, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch, 5. Aufl. 2014, N. 4 zu Art. 426 ZGB). Insofern richten sich die materiellen Voraussetzungen nach Art. 310 Abs. 1 ZGB, auch wenn der Entscheid nicht den Entzug der elterlichen Obhut betrifft, weil diese bereits entzogen worden ist, sondern ausschliesslich die Unterbringung (Urteil 5A_188/2013 vom 17. Mai 2013 E. 3; DANIEL ROSCH, Die fürsorgerische Unterbringung im revidierten Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, AJP 2011 S. 514).
3.2. Die Beschwerdeführerinnen bestreiten nicht, dass die Platzierung der Beschwerdeführerin 2 in einem Jugendheim notwendig war. Mit dem Platzierungsentscheid haben sie sich auf Grund der Abweisung der Beschwerde durch das Kantonsgericht Basel-Landschaft vom 10. Mai 2017 abgefunden (vgl. vorne Sachverhalt Bst. A). Sie wehren sich ausschliesslich gegen die Verlängerung der Unterbringung bis Ende Juli 2018, weil sich die Situation sowohl bei der Tochter wie auch bei der Mutter verbessert habe und damit die Tochter wieder bei ihrer Mutter leben könne.
Ob eine Kindesschutzmassnahme notwendig ist oder nicht, stellt einen Ermessensentscheid dar (vgl. Urteil 5A_765/2016 vom 18. Juli 2017 E. 5.5). Die kantonalen Instanzen haben auf Grund eines korrekt festgestellten Sachverhalts abzuwägen, ob im konkreten Fall das Kind bzw. der oder die Jugendliche in der Entwicklung gefährdet ist und ob diese Gefährdung mittels einer überwachten Erziehung abgewendet oder wenigstens erheblich vermindert werden kann. Rechtsfolgeermessensentscheide betreffen Rechtsfragen, welche das Bundesgericht überprüfen kann (PETER MÜNCH/CHRISTIAN LUCZAK, in: Handbücher für die Anwaltspraxis, Bd. I, Prozessieren vor Bundesgericht, 4. Aufl. 2014, Rz. 2.51). Bei der Überprüfung eines Ermessensentscheids auferlegt sich das Bundesgericht aber Zurückhaltung. Es schreitet nur ein, wenn die kantonale Instanz von ihrem Ermessen offensichtlich falschen Gebrauch gemacht hat. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn sie Gesichtspunkte berücksichtigt hat, die keine Rolle hätten spielen dürfen, wenn sie umgekehrt rechtserhebliche Umstände ausser Acht gelassen hat oder wenn sich der Ermessensentscheid im Ergebnis als offensichtlich unbillig oder ungerecht erweist (BGE 142 III 336 E. 5.3.2 mit Hinweisen).
Der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die Unterbringung einer Jugendlichen in einem Jugendheim stellen ohne Zweifel sowohl bezüglich der Jugendlichen selber wie auch des entsprechenden Elternteils schwere Eingriffe in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 13 BV, Art. 8 EMRK, Art. 17 UNO-Pakt II) sowie des Rechts auf persönliche Freiheit (Art. 31 BV, Art. 5 EMRK, Art. 9 UNO-Pakt II) dar (KURT AFFOLTER-FRINGELI/URS VOGEL, Berner Kommentar, 2016, N. 34 zu Art. 310/314b ZGB). Auch auf der Stufenleiter der möglichen Kindesschutzmassnahmen handelt es sich zusammen mit dem Entzug des Sorgerechts um die einschneidendsten Eingriffe. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gebietet es, eine entsprechende Anordnung nur zu treffen, wenn eine mildere Massnahme nicht ebenfalls erfolgversprechend ist. Die Unterbringung ist insbesondere sofort aufzuheben, wenn sie sich nicht mehr als notwendig erweist, da der Gefährdung auch mit milderen Massnahmen begegnet werden kann.
3.3. Das Kantonsgericht ist bei seinem Entscheid von diesen dargelegten Grundsätzen ausgegangen. Es hielt mit Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (Urteile 5A_401/2015 vom 7. September 2015 E. 5.2; 5A_188/2013 vom 17. Mai 2013 E. 3; 5A_701/2011 vom 12. März 2012 E. 4.2.1) fest, dass der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts nur zulässig ist, wenn andere Massnahmen ohne Erfolg geblieben sind oder von vornherein als ungenügend erscheinen (angefochtenes Urteil, E. 2.3
in fine) und die Unterbringung in einer Einrichtung nur zulässig ist, wenn diese mit Blick auf die spezifisch kindesrechtliche Gefährdung dem Kind die notwendige Hilfe bei der Lösung seiner Probleme zu leisten vermag, so dass Aussicht besteht, seine Entwicklung in geordnete Bahnen lenken zu können (angefochtenes Urteil, E. 2.2). Es hat auch richtig das Kindeswohl als oberste Maxime bezeichnet und festgehalten, dass jede Anordnung und Änderung einer Kindesschutzmassnahme eine Prognose über die künftige Entwicklung der massgebenden Umstände voraussetzt und eine solche Prognose immer nur auf Grund der vergangenen Ereignisse und des derzeitigen Verhaltens der betroffenen Personen möglich ist (angefochtenes Urteil, E. 2.4.). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern das Kantonsgericht damit Gesichtspunkte berücksichtigt haben sollte, die keine Rolle hätten spielen dürfen, oder rechtserhebliche Umstände ausser Acht gelassen haben könnte.
In Anwendung dieser Grundsätze hat das Kantonsgericht festgestellt, dass mit Blick auf die bisherigen Ereignisse (das Fehlen in der Schule, das sich Benutzenlassen als Drogenkurierin und diverse weitere Vorfälle) nach wie vor eine grosse Gefährdung des Kindeswohls besteht, welcher nur durch eine - zeitlich beschränkte - Platzierung in einem Jugendheim mit einem klaren erzieherischen Konzept begegnet werden kann. Das Kantonsgericht hat dabei auch nicht behauptet, dass es ausserhalb des Heims zu sexuellen Übergriffen gekommen sei, wie die Beschwerdeführerinnen vorbringen. Im angefochtenen Urteil wird vielmehr nur festgehalten, dass es "wohl beinahe zu einem sexuellen Übergriff gekommen" sei (angefochtenes Urteil, E. 3). Das Kantonsgericht stützt die Abweisung der Beschwerden zudem auf den Umstand, dass die Rückplatzierung zur Mutter Ende 2016 gescheitert sei, weil die Beschwerdeführerin 2 wiederum ihre Familie tätlich angegriffen hatte und die nachfolgende Platzierung in einer offeneren Einrichtung auch nicht Erfolg zeigte, weil die Beschwerdeführerin 2 entwichen war und mit einer Alkoholvergiftung in ein Spital eingewiesen werden musste. Das Kantonsgericht setzt sich dann auch mit der Entwicklung der Beschwerdeführerin 2 seit ihrer Platzierung im Jugendheim D.________ und ihrer Einstellung zu den verschiedenen Vorfällen sowie ihrem Verhalten auseinander (angefochtenes Urteil, E. 4.3.3). Auf Grund der gesamten Umstände kommt das Kantonsgericht sodann zum Ergebnis, dass die KESB zu Recht den Aufenthalt bis Ende Juli 2018 verlängert habe.
Diesen Erwägungen halten die Beschwerdeführerinnen - soweit ihre Ausführungen nicht bloss eine unzulässige Kritik an den Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz darstellen - ihre eigene Würdigung der Ereignisse entgegen. Dass die gleichen Ereignisse unterschiedlich gewürdigt werden und zu verschiedenen Prognosen bezüglich der Zukunft führen können, liegt auf der Hand. Das genügt aber nicht, um die Würdigung der Vorinstanz als bundesrechtswidrig auszuweisen. Wie dargelegt, kommt den Sachinstanzen beim Kindesschutz ein grosses Ermessen zu, in welches das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung eingreift. KESB und Kantonsgericht sind sehr viel näher beim Sachverhalt und den betroffenen Personen. Es wäre vermessen, wenn das Bundesgericht im Beschwerdeverfahren auf Grund der Akten und Rechtsschriften bei einem mit belegten Vorfällen wohlbegründeten und ausführlich dargelegten Entscheid über eine Kindesschutzmassnahme die eigene Einschätzung der möglichen Entwicklung über jene der Vorinstanz setzen würde. Entsprechend bleibt die Verantwortung für den Schutz des Kindeswohls aber auch bei den kantonalen Instanzen und diese haben, sobald sich die Gefährdung des Kindswohls vermindert, die angeordneten Massnahmen anzupassen bzw. aufzuheben. Damit können die Ausführungen der Beschwerdeführerinnen bezüglich der Entwicklung seit dem Entscheid des Kantonsgerichts auch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein. Vielmehr sind diese gegebenenfalls in einem neuen Verfahren vor der ersten Instanz vorzutragen.
Damit kann der Beschwerde auch bezüglich der Begründetheit der Anordnung einer Verlängerung des Aufenthaltes im Jugendheim kein Erfolg beschieden sein.
4.
Die Beschwerde erweist sich insgesamt als nicht begründet, soweit darauf eingetreten werden kann. Entsprechend haben die Beschwerdeführerinnen grundsätzlich die Kosten zu tragen. Sie haben allerdings - wie schon für das kantonale Verfahren - ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Diese wurde ihnen im angefochtenen Entscheid bewilligt. Seither haben sich ihre finanziellen Verhältnisse nicht verändert. Die Beschwerde kann auch nicht als geradezu aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist somit gutzuheissen und Advokat Dieter Roth als Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen für das bundesgerichtliche Verfahren zu bestellen ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ). Auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1
in fine BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch der Beschwerdeführerinnen um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird gutgeheissen und es wird ihnen Advokat Dieter Roth als Rechtsbeistand beigegeben.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Advokat Dieter Roth wird aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'500.-- entschädigt.
5.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführerinnen, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde U.________ und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. Juni 2018
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Die Gerichtsschreiberin: Gutzwiller