Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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5F_6/2018
Urteil vom 20. Juni 2018
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, Bovey,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
Gesuchsteller,
gegen
C.________,
vertreten durch Advokat Dr. Stefan Grundmann,
Gesuchsgegner.
Gegenstand
Revision (Gültigkeit eines Testaments),
Revisionsgesuch gegen das Urteil 5A_322/2018 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 19. April 2018.
Sachverhalt:
Nachdem A.________ und B.________ im Berufungsverfahren gegen den am 17. März 2017 ergangenen Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt betreffend Gültigkeit eines Testaments innert Nachfrist den Kostenvorschuss nicht geleistet hatten, trat das Appellationsgericht Basel-Stadt mit Entscheid vom 6. März 2018 auf die Berufung nicht ein.
Auf die hiergegen von A.________ und B.________ erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 5A_322/2018 vom 19. April 2018 mangels eines Rechtsbegehrens und mangels einer hinreichenden Begründung nicht ein.
Mit Eingabe vom 2. Juni 2018 (Postaufgabe 4. Juni 2018) verlangen A.________ und B.________ die Revision dieses Urteils. Ferner verlangen sie die unentgeltliche Rechtspflege.
Erwägungen:
1.
Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Das Bundesgericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Die Gesuchsteller haben allfällige Revisionsgründe in gedrängter Form darzulegen (vgl. Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ).
2.
Soweit die Revision aller vorhergehender Urteile und die Wiederherstellung sämtlicher Fristen verlangt wird, ist auf die Eingabe nicht einzutreten; der Revision gemäss Art. 121 ff. BGG unterliegt einzig das letztinstanzliche bundesgerichtliche Urteil.
Gleiches gilt für die verlangten vorsorglichen Massnahmen, damit keine nicht wiedergutzumachenden Schäden an der Erbmasse entstünden; auch dies steht ausserhalb des Revisionsverfahrens.
3.
Betreffend das Urteil 5A_322/2018 machen die Gesuchsteller geltend, das Bundesgericht habe bei ihrer damaligen Eingabe übersehen, dass es sich um einen Doppelantrag gehandelt habe: Sie hätten einerseits eine Beschwerde in Zivilsachen, aber andererseits auch einen Weiterzug ans Bundesgericht beantragt; offensichtlich sei nur das eine behandelt worden. Damit ist kein Revisionsgrund darzutun. Das Bundesgericht beurteilt im Bereich des Zivilrechts einzig Beschwerden gegen kantonal letztinstanzliche Entscheide (Art. 75 Abs. 1 BGG), und zwar im Rahmen von Beschwerden in Zivilsachen (Art. 72 ff. BGG) oder subsidiären Verfassungsbeschwerden (Art. 113 BGG). Vorliegend wurde eine Beschwerde in Zivilsachen eingereicht; weder war etwas anderes zu beurteilen noch wurde etwas übersehen.
4.
Soweit die Gesuchsteller zu erklären versuchen, weshalb sie seinerzeit im Appellationsverfahren die Frist für den Kostenvorschuss nicht hätten einhalten können, lässt sich im Zusammenhang mit dem Urteil 5A_322/2018 von vornherein kein Revisionsgrund dartun. Ebenso wenig ergeben sich Revisionsgründe durch das sinngemässe Vorbringen von Ausstandsgründen in Bezug auf einen KESB-Entscheid.
5.
Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte dem Revisionsgesuch angesichts der nicht ansatzweise ersichtlichen Revisionsgründe von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das betreffende Gesuch abzuweisen ist.
6.
Die Gerichtskosten sind den Gesuchstellern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Gesuchstellern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. Juni 2018
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Möckli