BGer 9C_240/2018 |
BGer 9C_240/2018 vom 20.06.2018 |
9C_240/2018 |
Urteil vom 20. Juni 2018 |
II. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
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Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Moser-Szeless,
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Gerichtsschreiberin Oswald.
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Verfahrensbeteiligte |
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Georg Kramer,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Invalidenrente),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 25. Januar 2018 (IV 2015/413).
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Sachverhalt: |
A. A.________ meldete sich am 5. Februar 2003 unter Verweis auf eine chronische Entzündung der Bauchspeicheldrüse erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen (fortan: IV-Stelle) holte insbesondere bei der MEDAS Ostschweiz ein interdisziplinäres Gutachten in den Disziplinen Allgemeine und Innere Medizin, Orthopädie und Psychiatrie (Expertise vom 13. Juli 2004) ein. Mit (unangefochten gebliebenen) Verfügungen vom 25. Juli 2005 verneinte sie einen Rentenanspruch (Invaliditätsgrad: 37 %) und verzichtete auf Arbeitsvermittlung.
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Am 31. März 2014 meldete sich A.________ aufgrund von Diabetes, Beschwerden an Leber, Knie, Rücken, Armen und Hüfte sowie "Folter im Gefängnis" erneut zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle St. Gallen nahm erwerbliche und medizinische Abklärungen vor und holte u.a. ein polydisziplinäres Gutachten des Swiss Medical Assessment and Business Center (SMAB AG) ein (Expertise vom 16. Juli 2015 in den Disziplinen Allgemeine und Innere Medizin, Orthopädie, Psychiatrie und Neurologie). Gestützt darauf verneinte sie einen Rentenanspruch (Invaliditätsgrad: unverändert 37 %) und verzichtete - zufolge fehlender subjektiver Eingliederungsfähigkeit - auf eine erneute Prüfung beruflicher Massnahmen (Verfügung vom 4. November 2015).
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B. Die von A.________ hiergegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 25. Januar 2018 ab.
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C. A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 25. Januar 2018 sowie die Verfügung der IV-Stelle vom 4. November 2015 seien aufzuheben, und es sei ihm ab 30. September 2014 mindestens eine Viertelsrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Durchführung weiterer Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Erwägungen: |
1. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG), die Feststellung des Sachverhalts nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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2. Die Vorinstanz erwog, auf das Gutachten der SMAB AG vom 16. Juli 2015 könne abgestellt werden. Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten die gutachterliche Arbeitsfähigkeitsschätzung nicht in Zweifel zu ziehen; weitere medizinische Abklärungen seien nicht angezeigt. Der Beschwerdeführer sei in einer sehr leichten, angepassten Tätigkeit (keine rückenbelastenden Zwangshaltungen, kein Heben, Tragen und Bewegung von Lasten über fünf Kilo, kein kraftaufwendiger Einsatz der dominanten rechten oberen Extremität bei einarmigem Gewichtslimit von zwei Kilo, keine Tätigkeiten mit erhöhtem Unfallrisiko, kein Aufenthalt auf unebenem Gelände, Gerüsten und Leitern) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu 70 % arbeitsfähig (volles Pensum mit um 30 % verminderter Leistungsfähigkeit). In der Schweiz habe er als Hilfsarbeiter stets unterdurchschnittliche Einkünfte erzielt, weshalb sowohl beim Validen- als auch beim Invalideneinkommen auf den durchschnittlichen Lohn eines Hilfsarbeiters abzustellen sei. Dass die IV-Stelle vom Invalideneinkommen einen Tabellenlohnabzug von 10 % vorgenommen habe, sei angesichts der erheblichen körperlichen Beeinträchtigungen angemessen, da in concreto ein potenzieller Arbeitgeber das Krankheits- und Ausfallrisiko des Versicherten höher einstufen werde als dasjenige eines gesunden Arbeitnehmers. Die Restarbeitsfähigkeit sei verwertbar. Bei einem Invaliditätsgrad von 37 % (30 % + [70 % x 10 %]) bestehe kein Rentenanspruch.
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3. |
3.1. Dass der Versicherte auch nach 2012 Kontakt zu einem Psychiater gehabt haben soll, ist für den Ausgang des Verfahrens unerheblich, macht er doch nicht geltend (und ist auch nicht aktenkundig), dass er an einer - fachärztlich diagnostizierten (vgl. BGE 143 V 418 E. 8.1 S. 430 mit Hinweis) - psychiatrischen Störung leide, die unberücksichtigt geblieben wäre. Seine diesbezügliche Kritik an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung ist demnach unerheblich.
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3.2. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers verfügten sämtliche SMAB-Gutachter über Berufsausübungsbewilligungen für den Kanton St. Gallen, wie sich ohne Weiteres dem öffentlich zugänglichen Medizinalberuferegister des Bundesamtes für Gesundheit (MedReg; http://www.medregom.admin.ch, besucht am 18. Juni 2018) entnehmen lässt. Anlass zur Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens (BGE 143 V 418 E. 7.1 Abs. 2 S. 428 f.) bestand nicht, wurde doch die vom Versicherten behauptete somatoforme Schmerzstörung von keinem Psychiater diagnostiziert, und ihr Vorliegen vom psychiatrischen Gutachter der SMAB explizit verneint. Die medizinischen Experten zeichneten die verschiedenen Veränderungen des Gesundheitszustands zwischen 2005 und 2015 nach. Dass sie die Arbeitsunfähigkeit unverändert (wie bereits die Experten der MEDAS Ostschweiz im Jahr 2004) auf 30 % bezifferten, ist nicht widersprüchlich, standen doch gewissen Verschlechterungen des orthopädischen Zustands etwa eine Verbesserung der psychischen Befindlichkeit gegenüber. Soweit der Beschwerdeführer unter Verweis auf seinen Hausarzt das Gegenteil behauptet, übt er appellatorische Kritik an der Beweiswürdigung der Vorinstanz, die nicht zu hören ist (vgl. etwa Urteil 8C_714/2017 vom 7. März 2018 E. 6.4.5). Zusammenfassend hat das kantonale Gericht kein Bundesrecht verletzt, indem es dem SMAB-Gutachten vom 16. Juli 2015 Beweiswert zuerkannte.
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3.3. Die Würdigung des kantonalen Gerichts, wonach die vom Versicherten ins Feld geführten medizinischen Berichte - soweit sie überhaupt Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand im Verfügungszeitpunkt zuliessen (vgl. E. 3.4 sogleich) - weder geeignet seien, Zweifel am Gutachten der SMAB vom 16. Juli 2015 zu wecken, noch eine Verschlechterung des Gesundheitszustands zwischen Begutachtung und Verfügung aufzuzeigen, ist weder willkürlich noch sonstwie bundesrechtswidrig (E. 1 oben). Demnach hat die Vorinstanz mit dem Verzicht auf weitere Abklärungen hierzu den Untersuchungsgrundsatz (Art. 61 lit. c ATSG) nicht verletzt. Ebensowenig hat sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör und Beweisabnahme (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt, indem sie in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236) auf die persönliche Anhörung seiner Lebenspartnerin verzichtete. Diese hatte sich bereits schriftlich geäussert. Inwiefern von ihrer mündlichen Anhörung weitere entscheidrelevante Ergebnisse zu erwarten gewesen wären, ist nicht ersichtlich, zumal ihre Aussage mangels fachärztlicher Qualifikation zum vorneherein nicht geeignet sein konnte, die Einschätzungen der medizinischen Experten der SMAB in Zweifel zu ziehen (vgl. etwa Urteil 8C_558/2015 vom 22. Dezember 2015 E. 4.2.5).
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3.4. Allfällige Verschlechterungen des Gesundheitszustands nach Verfügungserlass sind nicht beschwerdeweise, sondern auf dem Wege der (nochmaligen) Neuanmeldung geltend zu machen (Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV [SR 831.201]; vgl. etwa auch Urteil 9C_399/2017 vom 10. August 2017 E. 3.6). Die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers verfangen deshalb nicht.
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3.5. Der Versicherte bringt nichts vor, was darauf schliessen liesse, dass die Vorinstanz bei der Überprüfung des Tabellenlohnabzugs das ihr zustehende Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hätte (zur beschränkten Kognition des Bundesgerichts vgl. etwa Urteil 9C_782/2016 vom 15. März 2018 E. 3.2.2 Abs. 2 mit Hinweis).
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3.6. Schliesslich vermag der Beschwerdeführer auch nicht aufzuzeigen, weshalb seine Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (vgl. BGE 134 V 64 E. 4.2.1 S. 70 f. mit Hinweis; Urteil 9C_771/2017 vom 29. Mai 2018 E. 3.4.2) unverwertbar sein sollte.
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4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde unbegründet.
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5. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 20. Juni 2018
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Pfiffner
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Die Gerichtsschreiberin: Oswald
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