Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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1C_238/2018
Urteil vom 21. Juni 2018
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Fonjallaz, Kneubühler,
Gerichtsschreiber Dold.
Verfahrensbeteiligte
A.________ N.V.,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Dr. Florian Baumann und Dr. Omar Abo Youssef,
Rechtsanwälte,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug,
An der Aa 4, Postfach 1356, 6301 Zug.
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Niederlande; Herausgabe von Beweismitteln,
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer, vom 7. Mai 2018 (RR.2017.297).
Sachverhalt:
A.
Die Niederlande ersuchte die Schweiz mit Schreiben vom 21. März 2016 um Rechtshilfe für eine Strafuntersuchung wegen Verkauf von für die Gesundheit schädlicher Ware, Urkundenfälschung, Geldwäscherei sowie Verstoss gegen die niederländische Umweltschutzgesetzgebung. Die Untersuchung betrifft den Verkauf und Transport von gefährlichen ölhaltigen Abfällen nach Curaçao. Die Abfälle sollen dort verdünnt und nach der Wiedereinfuhr als reguläres Produkt unter anderem im Rotterdamer Hafen verkauft worden sein.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug trat mit Verfügung vom 6. April 2016 auf das Rechtshilfeersuchen ein. Sie ordnete eine Hausdurchsuchung bei der A.________ N.V. in Zug und weitere polizeiliche Abklärungen an. In der Folge gewährte sie der A.________ N.V. das rechtliche Gehör und nahm eine Triage der sichergestellten Unterlagen vor. Mit Schlussverfügung vom 5. Oktober 2017 ordnete sie die Herausgabe der nicht ausgeschiedenen Unterlagen an.
Die von der A.________ N.V. dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht mit Entscheid vom 7. Mai 2018 ab.
B.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht vom 18. Mai 2018 beantragt die A.________ N.V., der Entscheid des Bundesstrafgerichts sei aufzuheben und die Rechtshilfe zu verweigern. Eventualiter beantragt sie, die Herausgabe einer Reihe von in der Beschwerdeschrift aufgelisteten Dokumenten zu verweigern.
Das Bundesstrafgericht verweist in seiner Vernehmlassung auf den angefochtenen Entscheid. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Das Bundesamt für Justiz beantragt, auf die Beschwerde nicht einzutreten. Es liege kein besonders bedeutender Fall vor. Im Übrigen schliesse es sich den Erwägungen im angefochtenen Entscheid vollumfänglich an. Die Beschwerdeführerin hält in ihrer Stellungnahme dazu an ihren Anträgen und Rechtsauffassungen fest.
Erwägungen:
1.
1.1. Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er unter anderem eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Abs. 1).
Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Abs. 2).
Art. 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen (BGE 134 IV 156 E. 1.3.1 S. 160 mit Hinweisen). Ein besonders bedeutender Fall ist mit Zurückhaltung anzunehmen (BGE 136 IV 139 E. 2.4 S. 144 mit Hinweis).
Bei der Beantwortung der Frage, ob ein besonders bedeutender Fall gegeben ist, steht dem Bundesgericht ein weiter Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 156 E. 1.3.1 S. 160 mit Hinweis).
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Rechtsschrift in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass ein besonders bedeutender Fall nach Artikel 84 vorliegt, so ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist.
Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen als unzulässig, so fällt es gemäss Art. 107 Abs. 3 BGG - abgesehen von einem hier nicht gegebenen Ausnahmefall - den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels.
Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen kein besonders bedeutender Fall vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3).
1.2. Zwar geht es hier um die Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich und damit um ein Sachgebiet, bei dem die Beschwerde nach Art. 84 Abs. 1 BGG insoweit möglich ist. Es handelt sich jedoch um keinen besonders bedeutenden Fall.
Die Vorinstanz hat dargelegt, weshalb sie die Rechtshilfevoraussetzungen als gegeben erachtet. Insbesondere hat sie die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit geprüft und eine Reihe von Straftatbeständen erwähnt, die das der Beschwerdeführerin im Rechtshilfeersuchen vorgeworfene Verhalten erfüllt. In Frage steht insofern nur die Strafbarkeit nach schweizerischem Recht (und nicht nach dem Recht des ersuchenden Staats). Bei der sogenannten "kleinen" Rechtshilfe, wie sie vorliegend in Frage steht, genügt zudem, wenn ein einziger von mehreren zur Diskussion stehenden Straftatbeständen erfüllt ist (vgl. Urteil 1C_138/2007 vom 17. Juli 2007 E. 2.3.2 mit Hinweisen, in: SJ 2007 I S. 576). Der vorinstanzliche Entscheid, auf dessen Erwägungen verwiesen werden kann, überzeugt im Ergebnis. Wie das Bundesamt in der Vernehmlassung zutreffend darlegt, stellen sich keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung. Auch sonstwie ist der Fall nicht von aussergewöhnlicher Tragweite. Für das Bundesgericht besteht deshalb kein Anlass, die Sache an die Hand zu nehmen.
2.
Auf die Beschwerde ist aus den genannten Gründen nicht einzutreten. Damit wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. Der Beschwerde kommt im vorliegenden Fall ohnehin schon von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 103 Abs. 2 lit. c BGG).
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, und dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. Juni 2018
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Merkli
Der Gerichtsschreiber: Dold