BGer 9C_100/2018
 
BGer 9C_100/2018 vom 21.06.2018
 
9C_100/2018
 
Urteil vom 21. Juni 2018
 
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, nebenamtlicher Bundesrichter Brunner,
Gerichtsschreiberin Dormann.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer,
Beschwerdeführer,
gegen
PKE Pensionskasse Energie Genossenschaft in Liquidation,
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Gnädinger,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Berufliche Vorsorge,
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 14. Dezember 2017 (BV 2016/2).
 
Sachverhalt:
 
A.
A.a. A.________, geboren 1977, war vom 1. April 2000 bis zum 30. April 2011 bei B.________ angestellt und deswegen bei der PKE Pensionskasse Energie Genossenschaft (heute in Liquidation; nachfolgend: Pensionskasse) für die berufliche Vorsorge versichert. Dr. med. C.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, attestierte eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ab dem 14. Dezember 2010, 28. Februar und 14. März 2011 für jeweils "1-2 Wochen" resp. bis zum 31. März 2011.
A.b. Am 1. Mai 2011 trat A.________ eine neue Stelle als Gemeindeschreiber an; das Arbeitsverhältnis wurde während der Probezeit durch die Arbeitgeberin auf den 15. Juli 2011 aufgelöst. Ab dem 16. Juli 2011 bezog A.________ Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Am 10. Januar 2012 attestierte Dr. med. C.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ab dem Folgetag für "1-2 Wochen", weshalb ein durch die Arbeitslosenversicherung angeordneter Kurs abgebrochen wurde. Am 1. Februar 2012 trat A.________ wiederum eine neue Stelle an. Das Arbeitsverhältnis wurde jedoch während der Probezeit per 2. März 2012 aufgelöst, und es erfolgte eine erneute Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung. Vom 16. bis 18. und vom 27. bis 28. April 2012 befand er sich in stationärer psychiatrischer Behandlung. Auf den 1. Mai 2012 erfolgte eine weitere Festanstellung, die aber ebenfalls während der Probezeit per 31. Juli 2012 gekündigt wurde.
Im Januar 2013 meldete sich A.________ wegen "Depressionen, Angstzuständen, Zwangsverhalten, Gedankenkreisen (Burnout) " bei der Invalidenversicherung (IV) an. Mit Verfügung vom 23. Juni 2014 sprach ihm die IV-Stelle eine ganze Rente ab dem 1. Juli 2013 zu.
A.c. Die Vorsorgeeinrichtung verneinte ihre Leistungspflicht, weil der "invalidisierende Gesundheitsschaden" nicht während des Versicherungsverhältnisses mit ihr eingetreten sei; bis zum Jahre 2012 sei keine eigentliche Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen.
B. A.________ liess mit Klage vom 11. Januar 2016 beantragen, die Pensionskasse sei zu verpflichten, ihm ab dem 1. Juli 2013 eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 95 % von jährlich mindestens Fr. 24'500.- zu bezahlen, nebst Zins zu 5 % ab Klagedatum.
Mit Entscheid vom 14. Dezember 2017 wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen die Klage ab.
C. A.________ lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Aufhebung des Entscheids vom 14. Dezember 2017 beantragen und die vorinstanzlich gestellten Rechtsbegehren erneuern.
 
Erwägungen:
1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
 
2.
2.1. Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, bei welcher die ansprechende Person bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert war (Art. 23 lit. a BVG; BGE 135 V 13 E. 2.6 S. 17). Dieser Grundsatz findet auch in der weitergehenden Vorsorge Anwendung, wenn Reglement oder Statuten resp. gesetzliche Grundlagen nichts anderes vorsehen (BGE 136 V 65 E. 3.2 S. 69). Für die Bestimmung der Leistungszuständigkeit ist eine erhebliche und dauerhafte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich massgebend. Diese muss mindestens 20 Prozent betragen (SVR 2017 BVG Nr. 25 S. 113, 9C_518/2016 E. 2.1; Urteile 9C_533/2017 vom 28. Mai 2018 E. 2.1.1; 9C_142/2016 vom 9. November 2016 E. 3.1 mit Hinweis).
2.2. Der Anspruch auf Invalidenleistungen setzt einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen der während andauerndem Vorsorgeverhältnis (einschliesslich Nachdeckungsfrist nach Art. 10 Abs. 3 BVG) bestandenen Arbeitsunfähigkeit und der allenfalls erst später eingetretenen Invalidität voraus. Der sachliche Konnex ist gegeben, wenn der Gesundheitsschaden, welcher zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, im Wesentlichen derselbe ist, wie er der Erwerbsunfähigkeit zugrunde liegt. Die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs setzt voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig war (BGE 134 V 20 E. 3.2 und 3.2.1 S. 22). Bei der Prüfung dieser Frage sind die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische Beurteilung durch den Arzt sowie die Beweggründe, welche die versicherte Person zur Wiederaufnahme oder Nichtwiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben. Eine Unterbrechung des zeitlichen Konnexes ist dann anzunehmen, wenn während mehr als dreier Monate eine Arbeitsfähigkeit von über 80 % in einer angepassten Erwerbstätigkeit gegeben ist (Urteile 9C_533/2017 vom 28. Mai 2018 E. 2.1.2; 9C_340/2016 vom 21. November 2016 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).
2.3. Vorinstanzliche Feststellungen zur Art des Gesundheitsschadens (Befund, Diagnose etc.) und zur Arbeitsfähigkeit, die Ergebnis einer Beweiswürdigung sind, sind für das Bundesgericht grundsätzlich bindend (E. 1; vgl. BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397). Tatfrage ist auch jene nach dem Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (SVR 2008 BVG Nr. 31 S. 126, 9C_182/2007 E. 4.1.1). Frei überprüfbare Rechtsfrage ist dagegen, nach welchen Gesichtspunkten die Entscheidung darüber erfolgt (SVR 2009 BVG Nr. 7 S. 22, 9C_65/2008 E. 2.2; Urteil 9C_670/2010 vom 23. Dezember 2010 E. 1.2) und ob diese auf einer genügenden Beweislage beruht.
3. Die Vorinstanz gelangte in Würdigung der medizinischen Aktenlage zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei B.________ (30. April 2011) uneingeschränkt arbeitsfähig gewesen sei. Aus der weiteren beruflichen und gesundheitlichen Entwicklung leitete sie ab, dass auch für die anschliessende Zeit bis zum 11. Januar 2012 eine Arbeitsunfähigkeit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sei. Diese neuneinhalb Monate dauernde Arbeitsfähigkeit habe den zeitlichen Zusammenhang zwischen einer (allenfalls) während des Vorsorgeverhältnisses mit der Pensionskasse eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der späteren Invalidität unterbrochen. Folglich hat sie eine Leistungspflicht der Pensionskasse verneint.
 
4.
 
4.1.
4.1.1. Der Beschwerdeführer stellt sich vorab auf den Standpunkt, es gehe nicht an, dass Zeiten, in denen er Leistungen der Arbeitslosenversicherung bezogen habe und demzufolge als vermittlungsfähig angesehen worden sei, mit Zeiten voller Erwerbstätigkeit verglichen würden.
4.1.2. Zu den für die Beurteilung des zeitlichen Konnexes relevanten Umständen zählen die in der Arbeitswelt nach aussen in Erscheinung tretenden Verhältnisse, wie etwa die Tatsache, dass ein Versicherter über längere Zeit hinweg als voll vermittlungsfähiger Stellensuchender Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezieht. Allerdings können solchen Zeiten nicht die gleiche Bedeutung beigemessen werden wie Zeiten effektiver Erwerbstätigkeit. Bei einem Bezug von Taggeldern während einer dreivierteljährigen Periode kann aber nicht von einer Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden, wenn keine entsprechende echtzeitliche medizinische Aussage vorliegt (vgl. HANS-ULRICH STAUFFER, Die berufliche Vorsorge BVG/FZG/ZGB/OR/FusG/ZPO, 3. Aufl. 2013, S. 73 mit Verweis auf SZS 2012 448, 9C_767/2011 E. 4.3 und 6).
Das kantonale Gericht hat somit kein Bundesrecht verletzt, wenn es bei der Prüfung des zeitlichen Konnexes auch die Zeiten des Bezugs von Taggeldern berücksichtigte. Angesichts der Tatsache, dass während einer Dauer von mehr als neun Monaten (1. April 2011 bis 10. Januar 2012) medizinisch keine Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen ist und der Beschwerdeführer entweder voll erwerbstätig war oder Leistungen der Arbeitslosenversicherung bezog, ist auch nicht von entscheidender Bedeutung, dass das kantonale Gericht nicht besonders zwischen Zeiten effektiver Erwerbstätigkeit und solchen, in denen der Beschwerdeführer Taggelder bezog, differenziert hat. Die als Richtschnur für die Annahme der Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs geltende Frist von drei Monaten war insgesamt klar überschritten. Aus den Akten der Arbeitslosenversicherung ergeben sich zudem keine Hinweise auf gehäufte Krankheitsausfälle des Beschwerdeführers. Für den Zeitraum von Mitte Juli 2011 (Beginn der Arbeitslosigkeit) bis zum Arztzeugnis vom 10. Januar 2012, welches eine Arbeitsunfähigkeit ab dem Folgetag attestiert, finden sich keine Arbeitsunfähigkeitsbestätigungen in den Akten. Die Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts, wonach zwischen Ende März 2011 und dem 10. Januar 2012 von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit auszugehen ist, ist nicht offensichtlich unrichtig (unhaltbar, willkürlich; BGE 135 II 145 E. 8.1 S. 153). In diesem Zeitraum erfolgte denn auch ein psychiatrisches Konsilium. Im entsprechenden Bericht der Frau Dr. med. D.________ vom 23. Juni 2011 wurde weder eine Arbeitsunfähigkeit attestiert noch eine fachärztliche Behandlung empfohlen. Sodann verletzt es auch kein Bundesrecht, dass eine derartige Periode, in welcher der Beschwerdeführer vorwiegend Leistungen der Arbeitslosenversicherung bezog, als Unterbrechung des zeitlichen Konnexes gewürdigt wird.
 
4.2.
4.2.1. Der Beschwerdeführer macht im Weiteren geltend, die Vorinstanz verletze Bundesrecht, indem sie die Angelegenheit lediglich unter dem Aspekt einer echtzeitlich attestierten Arbeitsunfähigkeit prüfe, statt die der Erkrankung des Beschwerdeführers immanenten Defizite und deren Auswirkungen auf das Leistungsvermögen in arbeitsrechtlicher Hinsicht zu prüfen.
4.2.2. Es trifft zu, dass es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht zwingend einer echtzeitlich attestierten Arbeitsunfähigkeit zum rechtsgenüglichen Nachweis einer berufsvorsorgerechtlich relevanten Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen bedarf (vgl. dazu SVR 2017 BVG Nr. 30 S. 136, 9C_658/2016 E. 6.3 mit Hinweis). In diesem Zusammenhang hat das Bundesgericht auch festgehalten, dass eine zuverlässige Einschätzung des zeitlichen Zusammenhanges nur möglich ist, wenn die Entwicklung gesamthaft betrachtet wird; wobei die Frage, ob eine nachhaltige Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit möglich war, auch im Lichte von erst später gewonnen Erkenntnissen zu beurteilen ist (SVR 2014 BVG Nr. 36 S. 134, 9C_569/2013 E. 5.3).
Auch wenn eine Gesamtbeurteilung im vorgenannten Sinn angestellt wird, welche insbesondere nicht nur die Zeit zwischen Ende des Vorsorgeverhältnisses bei der beklagten Vorsorgeeinrichtung und (Wieder-) Auftreten der Arbeitsunfähigkeit am 11. Januar 2012 untersucht, sondern auch spätere Erkenntnisse berücksichtigt, ergibt sich keine andere Beurteilung. Es entsteht vielmehr das Bild, dass sich der Beschwerdeführer zwischen April 2011 und Januar 2012 in einem gesundheitlich klar besseren Zustand befand als später ab Frühjahr 2012.
4.2.3. Abgesehen vom Konsilium der Frau Dr. med. D.________ (vgl. E. 4.1.2) ist vom 1. April 2011 bis zum 10. Januar 2012 keine ärztliche Untersuchung oder Behandlung aktenkundig. Erst am 19. Januar 2012 fand eine zweite psychiatrische Untersuchung durch Dr. med. E.________ statt, der ebenfalls keine Arbeitsunfähigkeit feststellen konnte (Bericht vom 30. Januar 2012). Dr. med. C.________ attestierte eine weitere Arbeitsunfähigkeit vom 17. bis zum 25. März 2012. Ab April 2012 sind psychiatrische Behandlungen dokumentiert (vgl. Berichte der Klinik F.________ vom 29. Mai 2012, der Psychiatrie G.________ vom 18. und 24. Oktober 2012 sowie vom 3. Januar 2013, des Dr. med. H.________ vom 4. Februar 2013). Dieser Entwicklung entsprechend nannte der Beschwerdeführer in der Anmeldung zum Bezug von Leistungen der IV vom 28. Januar 2013 denn auch "März/April 2012" als Beginn der gesundheitlichen Beeinträchtigung.
4.2.4. Auch im beruflichen Bereich zeigt sich eine Verschlechterung ab Frühjahr 2012: Im Arbeitsverhältnis bei B.________ sind nur wenige, relativ kurze Arbeitsabsenzen gegen Ende des langjährigen Arbeitsverhältnisses zu vermerken; eine vollständige Arbeitsunfähigkeit wurde ab dem 14. Dezember 2010, 28. Februar und 14. März 2011 für jeweils "1-2 Wochen" resp. bis zum 31. März 2011 attestiert. Diese Absenzen bezeugen keine erhebliche und dauerhafte Beeinträchtigung des Leistungsvermögens; entsprechend gibt es auch keine Beanstandungen durch den Arbeitgeber oder gar eine durch diesen ausgesprochene Kündigung. Die Bestätigung des behandelnden Dr. med. C.________, dass er seinem Patienten zur Kündigung geraten habe, weil andernfalls die ernsthafte Gefahr einer Gesundheitsschädigung bestanden hätte, belegt nicht, dass der Beschwerdeführer damals über das echtzeitlich attestierte Mass hinaus arbeitsunfähig gewesen sein soll; im Krankheitsfall wäre denn auch eine Krankschreibung und Therapie, nicht eine Kündigung angebracht gewesen. Was die am 1. Mai 2011 angetretene Arbeitsstelle anbelangt, so hat das kantonale Gericht festgestellt, dass nicht gesundheitliche Gründe zur Kündigung während der Probezeit geführt hätten, sondern dass der Beschwerdeführer das Anforderungsprofil nicht erfüllt habe. Diese Feststellung ist mit Blick auf das Schreiben der Arbeitgeberin an die Arbeitslosenkasse vom 8. August 2011 nicht offensichtlich unrichtig, weshalb sie für das Bundesgericht verbindlich bleibt (E. 1). Anders präsentierte sich die Situation bei den nachfolgenden Arbeitsverhältnissen; hier erfolgte die Kündigung jeweils aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers, welches in Zusammenhang mit der später gestellten Diagnose einer Persönlichkeitsstörung gestellt werden kann (vgl. z.B. Schreiben der politischen Gemeinde U.________ vom 12. März 2012).
4.3. Aufgrund der gesamten Aktenlage erscheint es zwar möglich, dass die gegen Ende des Arbeitsverhältnisses bei B.________ aufgetretenen Arbeitsunfähigkeiten und beruflichen Schwierigkeiten in einem sachlichen Zusammenhang mit dem beim Beschwerdeführer später festgestellten, invalidisierenden Gesundheitsschaden stehen. Indessen bleibt nach dem Gesagten die vorinstanzliche Feststellung, wonach der Beschwerdeführer vom 31. März 2011 bis zum 11. Januar 2012 uneingeschränkt arbeitsfähig gewesen sei, für das Bundesgericht verbindlich (E. 1). Demnach hat das kantonale Gericht zu Recht eine Unterbrechung des zeitlichen Konnexes angenommen und die Leistungspflicht der Pensionskasse verneint (E. 2). Die Beschwerde ist unbegründet.
5. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 21. Juni 2018
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Pfiffner
Die Gerichtsschreiberin: Dormann