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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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1C_143/2018
Urteil 25. Juni 2018
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Kneubühler,
Gerichtsschreiberin Gerber.
Verfahrensbeteiligte
A.C.________ und B.C.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt Wädenswil, Florhofstrasse 6, 8820 Wädenswil,
handelnd durch den Stadtrat Wädenswil, Florhofstrasse 6, Postfach 650, 8820 Wädenswil, und dieser vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Wipf,
Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde, Gessnerweg 5, 8820 Wädenswil,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Stössel.
Gegenstand
Kirchengeläut; Kostenregelung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, vom 1. März 2018 (VB.2018.00062).
Sachverhalt:
A.
Am 12. August 2014 beantragten A.C.________ und B.C.________ beim Stadtrat Wädenswil unter anderem, die Stunden- und Viertelstundenschläge der Glocken der evangelisch-reformierten Kirche von 22.00 Uhr bis 7.00 Uhr einzustellen. Mit Beschluss vom 13. April 2015 lehnte der Stadtrat den Antrag ab.
A.C.________ und B.C.________ rekurrierten dagegen an das Baurekursgericht des Kantons Zürich. Dieses hiess den Rekurs teilweise gut und entschied, dass die evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Wädenswil den Viertelstundenschlag der Kirchenglocken von 22.00 bis 7.00 Uhr einzustellen habe. Die dagegen erhobenen Beschwerden der Stadt Wädenswil und der evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Wädenswil wies das Verwaltungsgericht Zürich am 12. Mai 2016 ab.
Dagegen gelangten die Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Wädenswil und die Stadt Wädenswil mit Beschwerde ans Bundesgericht. Dieses hiess die Beschwerden am 13. Dezember 2017 gut (Urteil 1C_383 und 1C_409/2016). Es hob den angefochtenen Entscheid des Verwaltungsgerichts auf, stellte den Beschluss der Stadt Wädenswil vom 13. April 2015 wieder her und wies die Sache zur Anpassung der Kosten- und Entschädigungsregelung für die vorinstanzlichen Verfahren an das Verwaltungsgericht zurück.
B.
Das Verwaltungsgericht beschloss am 1. März 2018, die Kosten der verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren in Höhe von Fr. 5'180.-- A.C.________ und B.C.________ aufzuerlegen (Disp.-Ziff. 2). Es sprach keine Parteientschädigungen zu (Disp.-Ziff. 3) und wies die Sache zur Anpassung der Kosten- und Entschädigungsregelung für das baurekursgerichtliche Verfahren an das Baurekursgericht zurück (Disp.-Ziff. 4). Die Kosten des Wiederaufnahmeverfahrens wurden auf die Gerichtskasse genommen (Disp.-Ziff. 5 und 6).
C.
Dagegen haben A.C.________ und B.C.________ am 27. März 2018 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht erhoben. Sie beantragen, Ziff. 2 des Verwaltungsgerichtsbeschlusses sei aufzuheben und die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen.
D.
Das Verwaltungsgericht und die Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Stadt Wädenswil hat sich nicht vernehmen lassen.
Es wurde keine Replik eingereicht.
Erwägungen:
1.
Das Verwaltungsgericht als kantonal letzte Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG) hat definitiv über die verwaltungsgerichtlichen Kosten entschieden und die Sache im Übrigen - für die Kosten des Rekursverfahrens - an das Baurekursgericht zurückgewiesen. Da sich die Beschwerde ausschliesslich gegen Disp.-Ziff. 2, d.h. die verwaltungsgerichtlichen Kosten, richtet, kann darauf nach Art. 91 lit. a BGG (Teilendentscheid) eingetreten werden. Eine selbstständige Beurteilung erscheint jedenfalls dann möglich, wenn - wie hier - nur die Kostenauflage an sich angefochten wird und nicht die Gesamtkostenhöhe (für Verwaltungsgericht und Rekursinstanz) streitig ist.
Die Beschwerdeführer sind als Kostenpflichtige zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde (Art. 100 Abs. 1 BGG) ist daher grundsätzlich einzutreten.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG); dieses wendet das Bundesgericht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Die Verletzung von Grundrechten, einschliesslich die willkürliche Anwendung von kantonalem Recht, prüft es dagegen nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und genügend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254 mit Hinweisen). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat, sofern dieser nicht offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 und Art. 97 Abs. 1 BGG).
2.
Die Beschwerdeführer rügen zunächst eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung des Verwaltungsgerichts: Entgegen der Feststellung in III.A und III.B des angefochtenen Beschlusses hätten sie vor Verwaltungsgericht keinen Antrag gestellt, sondern auf die Antragstellung verzichtet.
2.1. Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführer (und damaligen Beschwerdegegner) mit Schreiben vom 9. Februar 2016 auf weitere Ausführungen verzichteten: Die Rechtslage scheine klar und die beiden Beschwerden enthielten keine neuen Argumente; sie vertrauten darauf, dass das Verwaltungsgericht den Entscheid des Baurekursgerichts bestätigen werde, welcher auf den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen basiere und dabei trotzdem für die Kirchgemeinde einen sehr wohlwollenden Kompromiss darstelle. Das Schreiben schloss mit dem Satz: "Da wir uns nicht am Beschwerdeverfahren beteiligen, gehen wir davon aus, dass uns - unabhängig vom Prozessausgang - jedenfalls keine Kosten auferlegt werden".
2.2. Damit stellten die Beschwerdeführer keinen ausdrücklichen Antrag auf Abweisung der Beschwerden, brachten aber immerhin zum Ausdruck, dass sie den Entscheid des Baurekursgerichts für richtig und die Beschwerden als unbegründet erachteten.
Im angefochtenen Beschluss wird zwar im Sachverhaltsteil festgehalten, dass A.C.________ und B.C.________ am 9. Februar 2016 unter Hinweis auf die Begründung im Rekursentscheid die Abweisung der Beschwerden verlangten und auf weitere Ausführungen verzichteten. In seinen Erwägungen (2.3.2 und 2.3.3) stellte das Verwaltungsgericht jedoch klar, dass kein förmlicher Abweisungsantrag gestellt worden war: Es argumentierte, infolge des beschwerdegegnerischen Verzichts auf das Stellen von Anträgen sei der Stadt und der Kirchgemeinde - abgesehen vom Verfassen der Beschwerdeschrift - kein nennenswerter Aufwand entstanden, weshalb (u.a.) es sich rechtfertige, ihnen keine Parteientschädigung zuzusprechen.
2.3. Bei gesamthafter Betrachtung des Beschlusses liegt somit keine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung vor. Im Übrigen mass das Verwaltungsgericht der Antragstellung für die Gerichtskostenverteilung keine Bedeutung zu, wie im Folgenden darzulegen sein wird.
3.
Die Beschwerdeführer machen geltend, die Kostenauflage sei willkürlich: Zum einen habe das Bundesgericht in seinen Erwägungen ausdrücklich festgehalten, dass es sich rechtfertige, ihnen keine Kosten aufzuerlegen. Zum anderen hätten sie sich am verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt und damit keine Kosten verursacht. Sie hätten überdies vor zwei Instanzen gewonnen, was zeige, dass ihr Standpunkt vertretbar gewesen sei. Dies habe auch das Bundesgericht bestätigt, habe es doch anerkannt, dass verschiedene Lösungsansätze vertretbar seien (E. 6.3). Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass es sich um eine Sache von öffentlichem Interesse gehandelt habe. Unter diesen Umständen verletze es das Willkürverbot (Art. 9 BV), das Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 BV), die Verfahrensgarantien von Art. 29 BV und Art. 6 EMRK sowie die Rechtsweggarantie (Art. 29a BV), ihnen Kosten aufzuerlegen.
3.1. Zunächst ist festzuhalten, dass sich E. 7 des Urteils 1C_383/2016 ausschliesslich auf die bundesgerichtlichen Kosten bezieht. Über die vorinstanzlichen Kosten hat das Bundesgericht weder selbst entschieden noch Vorgaben gemacht, sondern die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Dem kantonalen Gericht steht bei der Kostenverlegung ein weiter Spielraum zu. Sie richtet sich nach kantonalen Recht, dessen Auslegung und Anwendung das Bundesgericht grundsätzlich nur unter Willkürgesichtspunkten überprüft. Willkür liegt nach der Rechtsprechung nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder sogar vorzuziehen wäre. Das Bundesgericht weicht vom Entscheid der kantonalen Instanz nur ab, wenn dieser offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 136 I 316 E. 2.2.2 S. 318 f. mit Hinweisen).
3.2. Das Verwaltungsgericht stützte den Kostenentscheid auf § 13 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 70 des Zürcher Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; SR 175.2). Danach tragen mehrere am Verfahren Beteiligte die Kosten, in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen.
Das Verwaltungsgericht entschied, dass die Stadt Wädenswil und die Kirchgemeinde im Lichte des bundesgerichtlichen Urteils als obsiegend zu betrachten seien (E. 2.3 des angefochtenen Beschlusses), weshalb die Beschwerdegegner (d.h. die Beschwerdeführer des vorliegenden Verfahrens) kostenpflichtig würden (E. 2.3.1 des angefochtenen Beschlusses). Es stellte somit darauf ab, dass die Stadt Wädenswil und die Kirchgemeinde letztinstanzlich mit ihren Anträgen durchgedrungen waren, ohne den Antrag (bzw. den Antragsverzicht) der Gegenseite zu berücksichtigen.
Dies entspricht der gängigen Praxis (vgl. KASPAR PLÜSS, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Auflage, § 13 N. 52). Auch das Bundesgericht geht davon aus, dass Gesuchsteller oder Einsprecher des erstinstanzlichen Verfahrens, die mit ihrem Gesuch bzw. ihrer Einsprache das Verfahren veranlasst haben, im Beschwerdeverfahren Partei bleiben und sich ihrer Kosten- und Entschädigungspflicht im Unterliegensfall nicht dadurch entledigen können, dass sie im Beschwerdeverfahren keine Anträge stellen. Dies gilt jedenfalls, wenn sie - zumindest stillschweigend - an ihrem Vorhaben festhalten (BGE 128 II 90 E. 2b S. 94 f. mit Hinweisen).
Vorliegend haben die Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht ihren Lärmschutzantrag nicht zurückgezogen, sondern daran (implizit) festgehalten, weshalb es keinesfalls willkürlich ist, sie als unterliegend zu betrachten. Dies gilt unabhängig davon, ob ihre Rechtsauffassung vertretbar war.
3.3. Unbehelflich ist schliesslich der Einwand der Beschwerdeführer, sie hätten im Interesse des Lärmschutzes und damit im öffentlichen Interesse gehandelt. Dies lässt die Kostenauflage zu ihren Lasten nicht als willkürlich erscheinen, können doch praxisgemäss sogar ideellen Verbänden, die ausschliesslich im öffentlichen Interesse prozessieren, Kosten auferlegt werden, solange diese massvoll sind und nicht prohibitiv wirken (vgl. Urteil 1C_526/2015 vom 12. Oktober 2016; in BGE 142 II 517 nicht publizierte E. 11 mit Hinweisen).
Dass die Gerichtsgebühren vorliegend prohibitiv hoch seien, machen die Beschwerdeführer selbst nicht geltend. Es wird Sache des Baurekursgerichts sein, darauf zu achten, dass auch die Gesamtkosten diese Grenze nicht übersteigen.
3.4. Unter diesen Umständen liegt weder eine Verletzung des Willkürverbots noch der übrigen angerufenen Verfassungsnormen vor.
4.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 BGG). Die Kirchgemeinde hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG), zumal sie vom Beschwerdeantrag nicht tangiert wurde, der ausschliesslich die Gerichtskosten betraf.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Stadt Wädenswil, der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. Juni 2018
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Merkli
Die Gerichtsschreiberin: Gerber