Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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5A_518/2018
Urteil vom 25. Juni 2018
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Schaffhausen.
Gegenstand
Aufhebung der geführten Begleitbeistandschaft und Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 22. Mai 2018 (30/2018/2).
Sachverhalt:
A.________ ist der Sohn von B.________, welche 2013 bei einem Unfall eine Querschnittlähmung erlitt und erblindete, worauf die KESB des Kantons Schaffhausen für sie mit Beschluss vom 13. Mai 2014 eine Begleitbeistandschaft errichtete. B.________ erklärte ihren Sohn als zuständig für die finanziellen Angelegenheiten und erteilte ihm Vollmacht über ihr Bankonto.
Nachdem A.________ im September und November 2015 höhere Geldbeträge abgehoben hatte (insgesamt Fr. 50'000.--) und diverse Rechnungen unbezahlt blieben, verfügte die KESB vom 4. Dezember 2015 superprovisorisch eine Vertretungsbeistandschaft gemäss Art. 394 f. ZGB und widerrief die erteilte Vollmacht.
Darauf reichte A.________ eine Aufsichtsbeschwerde bzw. -anzeige ein; das Obergericht des Kantons Schaffhausen stellte fest, dass sich keine aufsichtsrechtlichen Massnahmen aufdrängen. In der Folge beruhigte sich die Situation (abgesehen von der im angefochtenen Entscheid ausführlich geschilderten Pflege- und Unterbringungssituation) und die KESB hob ihre superprovisorische Verfügung mit Beschluss vom 26. Januar 2016 auf.
Infolge der aktuellen Situation errichtete die KESB mit Beschluss vom 19. Februar 2018 erneut eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung.
Die hiergegen von A.________ erhobene Beschwerde wies das Obergericht mit Entscheid vom 22. Mai 2018 ab, soweit es darauf eintrat.
Gegen diesen Entscheid hat A.________ am 14. Juni 2018 beim Bundesgericht eine Beschwerde erhoben.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).
2.
Die Beschwerde enthält weder ein Rechtsbegehren noch eine sachgerichtete Auseinandersetzung mit dem 15-seitigen Entscheid des Obergerichts, in welchem die Erforderlichkeit der gegenüber der Mutter verfügten Massnahme ausführlich dargestellt wird, sondern einzig diverse Statements des Beschwerdeführers (er befinde sich in einer Notlage und alles werde formell abgeschmettert; er erhalte die Post oft nicht auf dem ordentlichen Weg, sondern müsse persönlich vorsprechen; er werde jeweils vor vollendete Tatsachen gestellt; er werde übervorteilt). Damit ist nicht aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid hätte Recht verletzen können.
3.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
4.
Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der KESB des Kantons Schaffhausen und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. Juni 2018
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Möckli