BGer 1B_299/2018
 
BGer 1B_299/2018 vom 27.06.2018
 
1B_299/2018
 
Urteil vom 27. Juni 2018
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz,
Strafgericht des Kantons Basel-Landschaft, Grenzacherstrasse 8, Postfach 810, 4132 Muttenz,
Zwangsmassnahmengericht des Kantons
Basel-Landschaft, Grenzacherstrasse 8,
Postfach 810, 4132 Muttenz.
Gegenstand
Verlängerung Sicherheitshaft,
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 19. Juni 2018 (470 18 188).
 
Erwägungen:
1. Das Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft ordnete mit Entscheid vom 17. Mai 2018 gegenüber A.________ die Weiterdauer der strafprozessualen Haft in Form von Sicherheitshaft bis zum 4. August 2018 an. Eine dagegen von A.________ erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Beschluss vom 19. Juni 2018 ab. Das Kantonsgericht führte zusammenfassend aus, dass der dringende Tatverdacht sowie Fluchtgefahr gegeben seien. Zudem erweise sich die Haft als verhältnismässig.
2. A.________ führt mit Eingabe vom 24. Juni 2018 Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzen soll.
Der Beschwerdeführer, der keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, setzt sich mit der Begründung des Kantonsgerichts, die zur Abweisung seiner Beschwerde führte, überhaupt nicht auseinander. Aus der Beschwerde ergibt sich nicht ansatzweise, inwiefern die Begründung des Kantonsgerichts bzw. dessen Beschluss selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
4. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, dem Strafgericht des Kantons Basel-Landschaft, dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Basel-Landschaft, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, und Rechtsanwalt Joachim Lederle, Kehl, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. Juni 2018
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Merkli
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli