BGer 9F_6/2018
 
BGer 9F_6/2018 vom 27.06.2018
9F_6/2018
 
Urteil vom 27. Juni 2018
 
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Bundesrichter Parrino, Bundesrichterin Moser-Szeless,
Gerichtsschreiberin Oswald.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,
gegen
Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Recht & Compliance, Weststrasse 50, 8003 Zürich,
Gesuchsgegnerin.
Gegenstand
Berufliche Vorsorge,
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 26. März 2018 (9C_222/2018).
 
Nach Einsicht
in das Revisionsgesuch vom 9. Mai 2018 (Poststempel) gegen den Entscheid des Schweizerischen Bundesgerichts vom 26. März 2018 (Urteil 9C_222/2018),
in die Verfügung vom 7. Juni 2018, mit welcher A.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 18. Juni 2018 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
in das Schreiben des A.________ (eingegangen am 18. Juni 2018), mit dem dieser mitteilt, den Kostenvorschuss nicht bezahlen zu können,
 
in Erwägung,
dass der Gesuchsteller den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,
dass deshalb schon gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten wäre,
dass jedenfalls das Revisionsgesuch vom 9. Mai 2018 den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG nicht genügt,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
erkennt das Bundesgericht:
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 27. Juni 2018
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Pfiffner
Die Gerichtsschreiberin: Oswald