BGer 1B_302/2018 |
BGer 1B_302/2018 vom 28.06.2018 |
1B_302/2018 |
Urteil vom 28. Juni 2018 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Gerichtsschreiber Störi.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Molkenstrasse 15/17, 8004 Zürich.
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Gegenstand
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Sicherheitshaft,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
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des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 4. Juni 2018 (UH180193).
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Erwägungen: |
1. Das Bezirksgericht Dietikon verurteilte A.________ am 8. Mai 2018 wegen versuchter vorsätzlicher Tötung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Jahren, unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 518 Tagen. Mit Beschluss vom gleichen Tag verlängerte es die Sicherheitshaft gegen A.________ bis zum 8. August 2018.
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Mit eigenhändiger Beschwerde beantragte A.________, ihn aus der Sicherheitshaft zu entlassen. Das Obergericht wies die Beschwerde am 4. Juni 2018 ab.
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Mit eigenhändiger Beschwerde beantragt A.________, ihn aus der Sicherheitshaft zu entlassen.
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Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
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2. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Der Beschwerdeführer muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen.
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Vorliegend kritisiert der Beschwerdeführer in erster Linie das erstinstanzliche Strafurteil. Dieses wird indessen vom Obergericht auf Berufung hin, welche vom amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführer bereits angemeldet wurde, zu überprüfen sein. Kritik daran kann daher nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein. In Bezug auf die Sicherheitshaft bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen bloss vor, sie sei absurd und dauere schon seit 19 Monaten an. Sein Kind sei nun zwei Jahre alt; er werde nicht flüchten, zur Berufungsverhandlung erscheinen und keine Zeugen beeinflussen. Aus diesen Ausführungen und Beteuerungen ergibt sich nicht ansatzweisen, inwiefern die Verlängerung der Sicherheitshaft bundesrechtswidrig sein könnte. Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren wegen Verletzung der Begründungspflicht nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, und Rechtsanwalt Thomas Häusermann, Zürich, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 28. Juni 2018
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Merkli
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Der Gerichtsschreiber: Störi
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